Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. inSabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des S R, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2026, W231 2314695-1/11E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 29. August 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, ihm drohe aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Soldat für die ehemalige Regierung Verfolgung durch die Taliban.
2 Mit Bescheid vom 9. April 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm in Afghanistan asylrelevante Verfolgung durch die Taliban drohe. Dass der Revisionswerber von den Taliban gesucht und bedroht werde, habe nicht festgestellt werden können. Die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz begründete das BVwG im Wesentlichen mit der verbesserten Sicherheitslage seit der Machtergreifung durch die Taliban. Zudem liefe der Revisionswerber bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht Gefahr, in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, da er dort ein familiäres Netz vorfinde und einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Zur Rückkehrentscheidung nahm das BVwG eine näher begründete Abwägung nach Art. 8 EMRK vor und verwies insbesondere darauf, dass in Anbetracht der erst sehr kurzen Aufenthaltsdauer auch unter Berücksichtigung der Integrationsbemühungen des Revisionswerbers das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts schwerer wiege als das Interesse des Revisionswerbers an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich.
5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 28. April 2026, E 779/2026-6, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung ab.
6 Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, welche Anforderungen einerseits an die Glaubwürdigkeitsprüfung bei minderjährigen und traumatisierten Asylwerbern sowie andererseits an die Prüfung des subsidiären Schutzes im Hinblick auf die aktuelle Sicherheits-und Versorgungslage in Afghanistan zu stellen seien. Als weitere Frage stelle sich, ob „man jemanden aus Afghanistan dorthin zurückschicken kann, der von dort vor den Taliban geflohen ist, nachdem seine Familie eine politische Nähe zum alten Regime gehabt hatte“ bzw. es stelle sich „die Grundsatzfrage, ob man irgendwen dorthin schicken“ könne, wenn etwa „die Homepage des BMEIA ... eine umfangreiche Warnung vor unnötigen Reisen nach Afghanistan“ enthalte. Eine „ähnliche Frage zu Afghanistan“ habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bereits mit Urteil vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, beantwortet, weshalb zur Frage, ob in Afghanistan Mindeststandards der Rechtsstaatlichkeit eingehalten würden und „ob die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 13.6.2024, E 746/2024, wegen Unvereinbarkeit mit der Vorlagepflicht allenfalls nichtig“ sei, ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich sei. Zuletzt habe das BVwG im angefochtenen Erkenntnis auch keine „nachvollziehbare detaillierte Gesamtbetrachtung der privaten und familiären Interessen“ des Revisionswerbers vorgenommen.
7 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (VwGH 31.3.2026, Ra 2025/18/0285, mwN).
12 Diesen Vorgaben wird die Revision nicht gerecht. Sie präzisiert nicht, inwieweit es neuer rechtlicher Leitlinien zu den „Anforderungen an die Glaubwürdigkeitsprüfung bei minderjährigen und traumatisierten Asylwerbern“ bedarf oder das BVwG von bestehender Judikatur fallbezogen abgewichen wäre. Sie übergeht auch begründungslos, dass das BVwG die behauptete Bedrohung des Revisionswerbers (einschließlich der behaupteten Tätigkeit seines Vaters für die afghanische Armee) für nicht glaubhaft erachtet hat, und dass die von ihr zitierte Rechtsprechung des EuGH zur Lage afghanischer Mädchen und Frauen ergangen ist, während es sich fallbezogen um einen jungen Mann handelt. Weshalb dieser Fall jenem, der dem Urteil des EuGH zugrunde lag, „ähnlich“ sein und den Verwaltungsgerichtshof zu einem Vorabentscheidungsersuchen verpflichten sollte, welche Mindeststandards an Rechtsstaatlichkeit einzuhalten seien und „ob die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 13.6.2024, E 746/2024, wegen Unvereinbarkeit mit der Vorlagepflicht allenfalls nichtig“ sei, legt die Revision nicht dar. Dass eine Reisewarnung des BMEIA für das Verfahren betreffend internationalen Schutz keine unmittelbare Relevanz hat, sei abschließend nur hinzugefügt.
13 Soweit sich die Revision in der Zulässigkeitsbegründung-erkennbar-zudem gegen die vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel ist (vgl. etwa VwGH 23.12.2025, Ra 2025/18/0424, mwN).
14 Eine solche Gesamtabwägung unter Einbeziehung der fallbezogen maßgeblichen Aspekte hat das BVwG vorgenommen und in seinen Erwägungen die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Revisionswerbers im Bundesgebiet von weniger als drei Jahren, die von ihm gesetzten Integrationsschritte und die Bindungen zu seinem Herkunftsstaat berücksichtigt. Dass dem BVwG bei der Gewichtung dieser Umstände ein für die Entscheidung maßgeblicher, vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre, wird in der Revision, die dementgegen behauptet, das BVwG hätte die Rückkehrentscheidung ausschließlich auf die „illegale Einreise“ des Revisionswerbers gestützt, nicht aufgezeigt (dazu, dass ein Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren für sich genommen keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet bewirkt, vgl. VwGH 20.5.2026, Ra 2026/18/0194, mit Hinweis auf VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049, mwN).
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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