Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, die Hofrätin Dr. Kronegger und den Hofrat Mag. Werner als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision 1. des N Z, 2. der A N, 3. des S Z, 4. des D Z, und 5. des V Z, alle vertreten durch die Greiml&Horwath RechtsanwaltsPartnerschaft in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2026, 1. L525 2338443-1/16E, 2. L525 2338438-1/16E, 3. L525 2338446-1/13E, 4. L525 2338440-1/13E und 5. L525 2338449-1/18E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Erstrevisionswerber und die mit diesem verheiratete Zweitrevisionswerberin sind die Eltern der minderjährigen Dritt-bis Fünftrevisionswerber. Alle revisionswerbenden Parteien sind georgische Staatsangehörige.
2 Die erst-bis viertrevisionswerbenden Parteien stellten am 11. Juli 2024, der Fünftrevisionswerber am 16. Jänner 2026 Anträge auf internationalen Schutz. Diese begründeten sie im Wesentlichen damit, dass beim Drittrevisionswerber eine schwere Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert worden sei und er in Georgien keine ausreichende medizinische Versorgung erhalten könne.
3 Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten-in Bestätigung entsprechender Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 12. Februar 2026, deren Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Gewährung des Status von Asylberechtigten unbekämpft geblieben war-ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Georgien fest und setzte jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
4 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, die revisionswerbenden Parteien seien bei einer Rückkehr nach Georgien nicht aus individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und fänden dort eine hinreichende Existenzgrundlage vor; die Dritt- und Fünftrevisionswerber erhielten in Georgien eine angemessene medizinische Versorgung. Die Erlassung von Rückkehrentscheidungen begründete das BVwG im Rahmen einer näheren Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts der erst seit Juli 2024 in Österreich lebenden revisionswerbenden Parteien gegenüber ihren privaten Interessen an einem Verbleib; unter näheren Erwägungen führte das BVwG aus, warum auch das Kindeswohl der minderjährigen Revisionswerber der Erlassung gegen sie gerichteter Rückkehrentscheidungen nicht entgegenstehe.
5 Gegen diese Entscheidung wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. VwGH 19.6.2026, Ra 2026/18/0110, mwN).
10 In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 11.5.2026, Ra 2026/14/0127, mwN).
11 Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision nicht gerecht. In der Zulässigkeitsbegründung wird nicht konkret angeführt, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Es wird auch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes näher zitiert. Die zur Begründung der Zulässigkeit formulierten vier Fragen, die nach Ansicht des Revisionswerbers noch unbeantwortet seien, bleiben allgemein gehalten und stellen keinen ausreichenden Bezug zum konkreten Sachverhalt des Revisionsfalles her. Inwiefern das Schicksal der Revision von diesen Fragen abhängen soll, wird nicht ansatzweise ausgeführt (vgl. dazu sowie zur ständigen Rechtsprechung, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Lösung abstrakter Rechtsfragen nicht zuständig ist, VwGH 6.11.2023, Ra 2023/18/0261, mwN).
12 Soweit der Revisionswerber in seinen zur Begründung der Zulässigkeit formulierten Fragen Verfahrensmängel des BVwG in den Raum stellt, ist darauf hinzuweisen, dass bei einem in einer Revision geltend gemachten Verfahrensmangel dieser nicht nur zu präzisieren, sondern auch seine Relevanz für den Verfahrensausgang-weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die revisionswerbenden Parteien günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können-darzulegen ist (vgl. etwa VwGH 27.5.2025, Ra 2025/18/0128 bis 0133, mwN). Dieser Anforderung wird Revision nicht einmal ansatzweise gerecht.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 30. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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