Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des H U, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2026, W223 2256404-2/8E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe aus dem Umland von Damaskus, stellte am 10. November 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gab diesem Antrag-nach einer gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erhobenen Beschwerde-mit Erkenntnis vom 24. April 2023 statt, erkannte dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten zu und sprach aus, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
3 Mit Bescheid vom 11. September 2025 erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005. Zudem erließ das BFA eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Syrien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
4 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
5 Begründend führte das BVwG-soweit hier relevant-aus, die dem Revisionswerber drohende Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime, die zur Zuerkennung von Asyl geführt habe, sei aufgrund einer dauerhaften und grundlegenden Änderung der politischen Machtverhältnisse in Syrien weggefallen, sodass dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen sei. Da der Revisionswerber, der in seiner Herkunftsregion über Familienangehörige verfüge, im Fall seiner Rückkehr keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt sei, sei ihm auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren.
6 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG gemäß § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach-und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen ist (vgl. etwa VwGH 19.6.2026, Ra 2025/18/0179, mwN). Dementsprechend entziehen sich Änderungen der Sach-und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren.
11 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. etwa VwGH 19.6.2026, Ra 2026/18/0110, mwN).
12 Diesen Vorgaben wird die Revision nicht gerecht. Soweit sie sich (gerade noch) erkennbar gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wendet, macht sie nach einer Wiederholung einzelner Argumente aus der Begründung des BVwG geltend, dass die im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Länderfeststellungen der Aberkennung des Asylstatus entgegenstünden. Mit diesem pauschal gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen, das keinen konkreten Fallbezug aufweist und zudem die Kriterien des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (idF vor BGBl. I Nr. 39/2026) gänzlich unbeachtet lässt, vermag die Revision aber weder darzulegen, welche grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof in der vorliegenden Rechtssache erstmals zu lösen hätte, noch zeigt sie auf, dass das BVwG von bestehender Judikatur abgewichen wäre.
13 Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung weiters erkennbar gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und bringt dazu vor, das BVwG habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es sich nicht hinreichend mit den im angefochtenen Erkenntnis selbst getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Sicherheits-und Versorgungslage im Herkunftsstaat auseinandergesetzt habe. Zudem habe es seine Annahme, der Revisionswerber könne durch seine in Syrien lebende Familie unterstützt werden, nicht hinreichend begründet.
14 Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 7.7.2026, Ra 2026/18/0164, mwN).
15 Im gegenständlichen Fall setzte sich das BVwG-unter Heranziehung der zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-mit der Sicherheitslage, der Versorgungslage und der individuellen Rückkehrsituation des Revisionswerbers auseinander. Im Rahmen seiner Einzelfallbeurteilung gelangte es-auch unter Bezugnahme auf die relevante EUAA Country Guidance Syrien-zum Schluss, dass dem Revisionswerber im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Gefahr der Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe.
16 Es beschäftigte sich im angefochtenen Erkenntnis auch ausführlich mit der Sicherheitslage in Damaskus Stadt sowie im Umland von Damaskus und ging davon aus, dass sich diese in einer Gesamtschau der dargestellten Fallzahlen nicht als derart gravierend darstelle, dass Zivilpersonen in der Herkunftsregion des Revisionswerbers der realen Gefahr ausgesetzt seien, Opfer von willkürlicher Gewalt zu werden. Dem BVwG sei zwar bewusst, dass sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien als schwierig und angespannt darstelle, angesichts der persönlichen Umstände des Revisionswerbers sei jedoch nicht anzunehmen, dass dieser bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geriete. Der Revisionswerber sei volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er sei in der Lage, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten und verfüge in seiner Heimatregion über ein familiäres Netzwerk, das ihm eine Wohnmöglichkeit und Unterstützung bieten könne. Zudem habe der Revisionswerber Ende Februar bzw. Anfang März 2025 seine Mutter besucht, sei damit-zumindest für einen kurzen Zeitraum-freiwillig in sein Herkunftsgebiet zurückgekehrt und habe bei ihr eine Wohnmöglichkeit gefunden.
17 Mit diesen fallbezogenen Erwägungen des BVwG setzt sich die Revision in der Zulässigkeitsbegründung nicht näher auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Länderberichte wiederzugeben und die Unterstützung des Revisionswerbers durch seine Familie in allgemeiner Weise in Frage zu stellen. Sie bestreitet aber weder die Feststellungen des BVwG zu den Wohnverhältnissen der vor Ort lebenden Familie des Revisionswerbers, noch jene zu deren wirtschaftlicher Situation. Die Revision legt somit nicht konkret dar, weshalb sie dementgegen davon ausgeht, dass der Revisionswerber bei Rückkehr keine Lebensgrundlage vorfinden und in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Dass das BVwG hinsichtlich der Frage des Vorliegens der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK eine unvertretbare Einzelfallbeurteilung vorgenommen hätte, vermag die Revision nicht darzutun.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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