Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar als Richter sowie die Hofrätin Dr. Kronegger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision 1. der Y T, 2. der H R, 3. der N R, 4. des K R und 5. der N R, alle vertreten durch Dr. Ruth Hörtnagl, Rechtsanwältin in Fulpmes, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2025, 1. W261 2306196 1/11E, 2. W261 2306192 1/9E, 3. W261 2306193 1/9E, 4. W261 2306194 1/9E und 5. W261 2306195 1/9E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der minderjährigen weiteren revisionswerbenden Parteien. Alle sind staatenlos und stammen aus Syrien.
2 Die Erstrevisionswerberin stellte für sich und ihre Kinder am 25. August 2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diese Anträge mit Bescheiden vom 30. November 2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten ab, erkannte den revisionswerbenden Parteien den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten erhobene gemeinsame Beschwerde der revisionswerbenden Parteien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit nur Folgendes geltend macht: „Die Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, deren grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wie das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere die Stellung von Minderheiten (Maktumin) bzw. die Rekrutierung von Kindern nicht einheitlich beantwortet wurde“.
6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Dabei muss die Revision auch konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzeigen, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (vgl. etwa VwGH 6.11.2025, Ra 2025/18/0243 bis 0246, mwN).
11 Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision nicht gerecht. Sie legt nicht dar, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet habe. Damit gelingt es der Revision nicht, die Gründe für ihre Zulässigkeit wie von der Rechtsprechung gefordert in einer gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret aufzuzeigen.
12 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages hinsichtlich des Umstands, dass die Revision beim BVwG entgegen § 21 Abs. 6 BVwGG postalisch und ohne Bescheinigung, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (iSd § 1 Abs. 1 Z 1 BVwG EVV) nicht vorliegen, eingebracht wurde (vgl. VwGH 1.9.2025, Ra 2024/14/0479, mwN).
13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 31. März 2026
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