Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Kalteis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Candido, über die Revision des J K, vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner, Rechtsanwalt in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2026, I412 1439147-6/2E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen sowie eines Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Liberia, reiste 2013 in das Bundesgebiet ein und stellte am 9. November 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Der Antrag wurde in der Sache mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) abgewiesen, das anschließende Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (Verwaltungsgericht) vom 11. Dezember 2017 nach Beschwerdezurückziehung eingestellt. In weiterer Folge erteilte das BFA dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Liberia fest und gewährte eine zweiwöchige Ausreisefrist. Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 2. November 2018 als unbegründet abgewiesen.
2 Der Revisionswerber verblieb weiterhin im Bundesgebiet und beantragte drei Mal erfolglos die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005. Ihm wurde zuletzt im Hinblick auf § 46a Abs. 1 Z 3 FPG eine Duldungskarte mit Gültigkeit bis 25. September 2024 ausgestellt.
3 Am 21. November 2024 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.
4 Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 7. Oktober 2025 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des schweren Betrugs im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 vierter und fünfter Fall, Abs. 2 und Abs. 2a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dem lag zusammengefasst zugrunde, dass er als Teil einer auf „Love Scams“ spezialisierten Gruppe sein Opfer durch Vortäuschung einer Tätigkeit als Arzt im Rahmen humanitärer Projekte zur Übergabe von € 100.000 veranlasst hat.
5 Mit Bescheid des BFA vom 4. März 2026 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 21. November 2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 iVm § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen. Unter einem wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Liberia festgestellt, gegen ihn ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom Verwaltungsgericht-ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung-mit hier nicht relevanten Maßgaben-als unbegründet abgewiesen und wurde die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
7 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die sich in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit gegen die durch das Verwaltungsgericht bei Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot angestellte Interessenabwägung bzw. Gefährdungsprognose sowie gegen das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung wendet. Der Revisionswerber habe zu den herangezogenen Länderberichten zu Liberia nicht Stellung nehmen können. Ihm drohe dort eine „existenziell[e] Notlage“, zu welcher „zu recherchieren gewesen“ wäre. Er halte sich seit 13 Jahren im Bundesgebiet auf, wo er mit seiner „nicht einvernommen[en]“ Lebensgefährtin zusammenlebe und zuletzt geduldet gewesen sei, sodass seine persönlichen Interessen am Inlandsverbleib überwiegen würden. Seine „einzige Vorstrafe“ tue ihm leid und habe das Strafgericht bei der Verurteilung den Tatbeitrag in „untergeordne[t]ster Rolle“ sowie sein damaliges Geständnis und seine Reue als mildernd gewertet.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Vorauszuschicken ist, dass die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung erfolgt (vgl. etwa VwGH 30.1.2026, Ra 2023/17/0178). Die Revision enthält in Bezug auf die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG 2005 kein Vorbringen. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die Nichterteilung fehlerbehaftet wäre.
12 Weiters ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (vgl. VwGH 15.5.2026, Ra 2023/17/0133, mwN).
13 Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 15.6.2026, Ra 2025/17/0061, mwN). Das hat sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose bzw. für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots Geltung (vgl. VwGH 13.6.2025, Ra 2022/17/0002, mwN).
14 Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 15.6.2026, Ra 2025/17/0061, mwN).
15 Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 8.6.2026, Ra 2023/17/0104, mwN).
16 Im Ergebnis bedeutet das, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte nicht zwingend von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalts eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. erneut VwGH 15.6.2026, Ra 2025/17/0061, mwN).
17 Vor diesem Hintergrund wird ein im Revisionsverfahren aufzugreifender Fehler der verwaltungsgerichtlichen Abwägungs- bzw. Prognosebeurteilung nicht aufgezeigt.
18 So hat das Verwaltungsgericht zu Recht berücksichtigt, dass der langjährige Inlandsaufenthalt des Revisionswerbers maßgeblich auf einem unberechtigten Antrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz sowie auf mehreren erfolglosen Anträgen auf Gewährung von Aufenthaltstiteln nach dem AsylG 2005 und zuletzt auf einer Duldung gründet und zum weit überwiegenden Teil unrechtmäßig war (vgl. erneut VwGH 8.6.2026, Ra 2023/17/0104, mwN).
Das Verwaltungsgericht hat sich auch mit der Verurteilung des Revisionswerbers wegen des Verbrechens des schweren Betruges eingehend auseinandergesetzt. Es durfte dabei Relativierungsbestrebungen des Revisionswerbers betreffend seinen Tatbeitrag bei der Antragstellung vom 21. November 2024, eine besondere Verwerflichkeit der Vorgehensweise, die hohe Schadenssumme, die Maßgeblichkeit der Bemessung des Gesinnungswandels eines Straftäters am Wohlverhalten nach dem Strafvollzug und die kurze Zeit seit der Tatbegehung bzw. Verurteilung in seine Erwägungen miteinfließen lassen. Vor diesem Hintergrund durfte es trotz der (objektiven) Schadensgutmachung und des (im Strafverfahren abgegebenen) Geständnisses eine hohe kriminelle Energie sowie ein problematisches Unrechtsbewusstsein beim Revisionswerber annehmen und die Verurteilung in vertretbarer Weise als einen seine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet erheblich relativierenden und seine Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dokumentierenden Faktor gewichten.
Im Zusammenhang mit der Beziehung des Revisionswerbers zu seiner Lebensgefährtin (einer nigerianischen Staatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“) verneinte das Verwaltungsgericht auf Grundlage der jeweiligen Wohn-und Wirtschaftsverhältnisse vertretbar ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Lebensgefährten. Weiters ging es in nicht zu beanstandender Weise von einem durch die Entstehung während erkennbar unsicheren Aufenthalts geminderten Gewicht aus.
Letzteres gilt auch für die nachgewiesenen A2-Deutschkenntnisse und eine als tragfähig erachtete Einstellungszusage. Das Verwaltungsgericht durfte außerdem das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie die jahrelange Sozialisierung des Revisionswerbers im Herkunftsstaat berücksichtigen.
19 Vor diesem Hintergrund wird ein im Revisionsverfahren aufzugreifender Fehler der Abwägungs-bzw. Prognosebeurteilung nicht aufgezeigt.
20 Insoweit der Revisionswerber in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision weiters vorbringt, dass das Verwaltungsgericht nicht von der Durchführung einer Verhandlung hätte absehen dürfen, trifft es zwar zu, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose bei der Verhängung eines Einreiseverbotes. Eine „absolute“ (generelle) Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen ist daraus aber nicht abzuleiten. In-wie hier-eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. erneut VwGH 15.5.2026, Ra 2023/17/0133, mwN).
21 Zudem ergibt sich aus § 21 Abs. 7 BFA-VG, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist; dies ist in der Revision darzutun (vgl. erneut VwGH 15.5.2026, Ra 2023/17/0133, mwN).
22 Vorliegend wird im Zulässigkeitsvorbringen bloß ohne konkrete nähere Ausführungen behauptet, dass das Verwaltungsgericht im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Überwiegen der Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen wäre. Insoweit dabei die „Lebensgefährtin [des Revisionswerbers], die auch nicht einvernommen wurde“, erwähnt wird, fehlt eine Relevanzdarstellung (vgl. zu deren Notwendigkeit etwa VwGH 19.2.2026, Ra 2025/17/0028, mwN). Jegliche Relevanzdarstellung fehlt auch zum Vorbringen, wonach gegenüber dem Revisionswerber in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Länderberichte-welche sich im Übrigen weitestgehend mit jenen im BFA-Bescheid vom 4. März 2026 decken-„das Parteiengehör nicht gewahrt“ worden sei. Damit wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
23 Demnach bestehen aber-da die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht den in der Revision unsubstanziiert erhobenen Vorwurf einer „antizipierte[n] Beweiswürdigung“ zu begründen vermag (vgl. etwa VwGH 23.10.2024, Ra 2023/17/0174, mwN)-gegen die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzugreifenden Bedenken.
24 In der Revision, die im Übrigen keine Revisionsgründe enthält (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 1. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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