Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Candido, über die Revision 1. der K F und 2. der K F, beide vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2026, G312 2301969-1/17E und G312 2301970-1/16E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberinnen sind serbische Staatsangehörige. Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. April 2026, Ra 2025/17/0053 bis 0055, verwiesen. Mit diesem wurde den von den Revisionswerberinnen erhobenen Revisionen gegen das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (Verwaltungsgericht) stattgegeben und das Erkenntnis in Bezug auf die Revisionswerberinnen (im damaligen Verfahren die Zweit- und Drittrevisionswerberin) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
2 Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, das Verwaltungsgericht habe „die rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Zweit- und Drittrevisionswerberin in einem nicht bloß geringfügigen Ausmaß unvollständig dargestellt“. Deswegen sei für den Verwaltungsgerichtshof „nicht zweifelsfrei erkennbar, welche Umstände mit welcher Gewichtung das Verwaltungsgericht in seiner Interessenabwägung in Bezug auf die Zweit- und Drittrevisionswerberin berücksichtigt hat.“
3 Im fortgesetzten Verfahren wurden mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis-ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung-die Beschwerden der Revisionswerberinnen gegen die Abweisung ihres Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG und die Feststellung, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei, neuerlich als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
4 Seine Entscheidung begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass nicht verkannt werde, dass die Revisionswerberinnen zum Zeitpunkt des Eingehens der Aufenthaltsehe ihrer Mutter minderjährig gewesen seien und sie keine Verantwortung für deren Fehlverhalten getroffen habe. Allerdings seien sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts, mit dem die Beschwerden gegen die Wiederaufnahme der Verfahren bezüglich ihrer Aufenthaltstitel „Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ und die Zurückweisung ihrer diesbezüglichen Anträge abgewiesen worden waren, volljährig gewesen. Ihr weiterer illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet sei daher den Revisionswerberinnen subjektiv vorwerfbar. Das beharrliche Verbleiben im Bundesgebiet stelle einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar. Ihr aktueller Aufenthalt stelle damit einen durchgehenden Verstoß gegen gültige Normen dar und lasse im Ergebnis keinen tatsächlichen und nachhaltigen Integrationswillen erkennen. Der Umstand, dass sich die Revisionswerberinnen seit nunmehr rund zehn Jahren im Inland aufhielten, sei daher im Rahmen der nach Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung als relativiert zu beurteilen. Ebenso sei der Umstand, dass sie mit ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt leben, als relativiert zu beurteilen, weil gegen die Mutter selbst ein rechtskräftiges dreijähriges Einreiseverbot bestehe.
5 Weiters beschränkten sich die beruflichen Aktivitäten der Erstrevisionswerberin auf kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse ohne erkennbare Eingliederung in den österreichischen Arbeitsmarkt. Die Zweitrevisionswerberin sei nach einem fünftägigen Praktikum und einer kurzfristigen Beschäftigung im Jahr 2023 in Österreich keiner weiteren Erwerbstätigkeit nachgegangen.
6 Es seien auch keine neuen Umstände dargelegt oder Nachweise vorgelegt worden, die auf eine seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtsgang zwischenzeitig eingetretene berufliche, soziale oder gesellschaftliche Integration der Revisionswerberinnen schließen lassen würden.
7 Auch sei die Rückkehr nach Serbien für die Revisionswerberinnen zumutbar, auch wenn deren Großmutter nicht ganzjährig dort aufhältig sei. Den Revisionswerberinnen stünde dort eine Unterkunft zur Verfügung und es bestünde auch die Möglichkeit, von Verwandten, unabhängig von deren Aufenthaltsort, in finanzieller und organisatorischer Hinsicht Unterstützung zu erhalten. Es sei daher nicht von einer Existenzgefährdung im Falle der Rückkehr nach Serbien, sondern vielmehr davon auszugehen, dass die Revisionswerberinnen in der Lage seien, ihre Lebensverhältnisse in Serbien zu stabilisieren, insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch ihre Mutter zur Rückkehr nach Serbien verpflichtet sei.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 In der Darstellung der Zulässigkeit der Revision bringen die Revisionswerberinnen vor, das Verwaltungsgericht habe im ersten Rechtsgang eine mündliche Verhandlung durchgeführt, allerdings habe es im fortgesetzten Verfahren die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unterlassen. Eine solche wäre aber durchzuführen gewesen, weil sich der wesentliche Sachverhalt seit dem Ergehen der Entscheidung im ersten Rechtsgang insoweit verändert habe, als sich die Revisionswerberinnen jeweils in einer Beziehung zu rechtmäßig in Österreich wohnhaften Lebenspartnern befänden. Auch beruhten die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang, die beinahe eineinhalb Jahre zurückliege. Nunmehr sei eine Aufnahme im Haus der Großmutter in Serbien nicht mehr möglich.
13 Vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht bereits im ersten Rechtsgang eine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte, ist darauf hinzuweisen, dass in einer solchen Konstellation auch im Anwendungsbereich von Art. 47 GRC bzw. von Art. 6 EMRK die Relevanz bei Behauptung eines derartigen Verfahrensfehlers darzulegen ist (vgl. VwGH 12.10.2020, Ra 2020/19/0230, mwN).
14 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die in der Revision geltend gemachten geänderten Umstände bereits im fortgesetzten Verfahren vorgebracht wurden. Gegenteiliges wird auch in der Revision nicht behauptet. Werden Tatsachenbehauptungen erstmalig in der Revision vorgebracht, stellt dies eine unzulässige Neuerung dar. Mit einem dem Neuerungsverbot unterfallenden Vorbringen kann das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht begründet werden. Es ist daher auch nicht zur Darlegung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels geeignet (vgl. VwGH 26.2.2020, Ra 2020/05/0005, mwN, vgl. auch VwGH 10.7.2019, Ra 2019/14/0306).
15 Dass der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt in Widerspruch zum Vorbringen der Revisionswerberinnen in der im ersten Rechtsgang durchgeführten mündlichen Verhandlung stünde, wird in der Darstellung der Zulässigkeit der Revision nicht behauptet.
16 Zur Darlegung der Zulässigkeit der Revision bringen die Revisionswerberinnen weiters vor, dass sich das Verwaltungsgericht nicht ausreichend mit dem Umstand, dass sie einen Großteil ihres Lebens außerhalb von Serbien verbracht hätten, und mit ihrer langen Aufenthaltsdauer in Österreich auseinandergesetzt habe und damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei.
17 Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 11.5.2026, Ra 2025/17/0039, mwN).
18 Das Verwaltungsgericht berücksichtigte die lange Aufenthaltsdauer der Revisionswerberinnen. Es gestand den Revisionswerberinnen auch zu, dass sie für die Aufenthaltsehe ihrer Mutter nicht verantwortlich seien. Allerdings sei ihnen subjektiv vorwerfbar, dass sie nach ihrer Volljährigkeit weiterhin beharrlich im Inland verblieben, obwohl ihnen klar sein musste, dass sie für den Aufenthalt in Österreich keine Berechtigung gehabt hätten. In Anbetracht dessen träten ihre Integrationsbemühungen in den Hintergrund, wobei auch die von ihnen ausgeübten fallweisen und kurzfristigen Erwerbstätigkeiten keine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt bewirkt hätten.
19 Der Verwaltungsgerichtshof geht zwar in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Zusammenhang auch schon wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände ebenso in Anschlag gebracht werden können (vgl. erneut VwGH 11.5.2026, Ra 2025/17/0039, mwN).
20 In diesem Sinne durfte das Verwaltungsgericht im Ergebnis von einer entscheidenden Relativierung der Aufenthaltsdauer ausgehen, weil der Aufenthalt nur auf einem-infolge der Aufenthaltsehe ihrer Mutter-unzulässigen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beruhte und sich die Revisionswerberinnen diesen Umstand auch zurechnen lassen müssen (vgl. VwGH 19.9.2023, Ra 2020/22/0016, mwN).
21 Wenn die Revisionswerberinnen vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte dem Umstand ihres Verbleibes in Österreich nicht ein derart schwerwiegendes Gewicht beimessen dürfen, ist dem entgegen zu halten, dass es dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem ein hoher Stellenwert zukommt, widerspricht, wenn der Fremde durch seinen unrechtmäßigen Verbleib nach rechtskräftiger Abweisung des Antrags auf Aufenthalt im Inland versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. etwa VwGH 8.5.2025, Ra 2024/21/0107, mwN).
22 Insgesamt gelingt es der Revision somit nicht, eine Unvertretbarkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung aufzuzeigen.
23 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
Wien, am 1. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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