G312 2301971-1/8E
G312 2301969-1/9E
G312 2301970-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX und 3) XXXX , geboren am XXXX , alle StA: Serbien, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX sowie vom XXXX , Zl. XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. bis III. der angefochtenen Bescheide vom XXXX sowie XXXX werden als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde der BF1 gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides vom XXXX wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde der Antrag der serbischen Staatsbürgerin, XXXX (im Folgenden: BF1), vom XXXX auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt V.).
Mit ebenso gegenständlich angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom XXXX wurden die Anträge der serbischen Staatsbürger, XXXX (im Folgenden: BF2) sowie XXXX (im Folgenden: BF3), vom XXXX auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkte II.). Gemäß § 52 Abs. 9 wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkte III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkte IV.).
Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der Aufenthaltstitel der Beschwerdeführer mit dem Zweck „Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ ex lege von der XXXX aberkannt worden sei, weshalb sich deren Aufenthalt im Bundesgebiet als unrechtmäßig darstelle. Ihren Aufenthaltstitel habe sich die BF1 durch die Ehe mit einem Unionsbürger erschlichen und gehe zudem derzeit einer Erwerbstätigkeit nach, obwohl sie über keine aktuelle Beschäftigungsbewilligung verfüge, womit sie auch gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoße. Ebenso würden die BF2 und BF3 weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat über eine Aufenthaltsberechtigung oder Niederlassungsbewilligung verfügen und sich damit seit Ablauf ihres erlaubten visafreien Aufenthaltes illegal im Bundesgebiet aufhalten. Es bestehe darüber hinaus keine schützenswerte Form des Privatlebens der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und wären sie sich in jedem Zeitpunkt ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen. Zum verhängten Einreiseverbot gegen die BF1 wurde weiters ausgeführt, dass sie aufgrund der von ihr eingegangenen Aufenthaltsehe die Bestimmungen nach dem Fremdenpolizeigesetz und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes übertreten habe. Durch dieses Verhalten der BF1 habe sie massiv die österreichischen Rechtsvorschriften übertreten und stelle dies eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar.
Gegen die Spruchpunkte I. bis IV. des Bescheides vom XXXX (betreffend die BF1) und. I. bis III. der Bescheide vom XXXX (betreffend die BF2 und BF3) erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führten dazu im Wesentlichen aus, dass sich ihre sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich befinden würden, zumal auch die Geschwister der BF1 in Österreich aufenthaltsberechtigt seien und sich ihre Mutter einen bedeutenden Teil der Zeit im Bundesgebiet aufhalte. Die Beschwerdeführer seien somit über den langen Aufenthalt in Österreich sozialisiert. Zudem werde bestritten, dass es sich bei der Ehe zwischen der BF1 und ihren Ex-Ehemann um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Ungeachtet dessen könne den BF2 und BF3 eine allfällige Aufenthaltsehe der BF1 nicht angelastet werden. Soweit sich ihr Aufenthalt im Bundesgebiet durch einen unrechtmäßigen Aufenthalt während ihrer Adoleszenz verfestigt habe, sei ihnen dies nicht vorzuwerfen, weil sie die Entscheidung über ihre Einreise als Minderjährige nicht selbst getroffen hätten und kein Bewusstsein über die Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthalts haben könnten. Alle Beschwerdeführer hätten zudem keine Anknüpfungspunkte in Serbien, das gelte insbesondere für die BF2 und BF3.
Die gegenständliche Beschwerde wurden mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführer, deren Rechtsvertreterin sowie eine Dolmetscherin teilgenommen haben. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführer sind serbische Staatsbürger. Die BF1 ist in XXXX (damals Jugoslawien, heute Serbien) geboren, ist seit XXXX geschieden und die Mutter der volljährigen BF2 und BF3. Die Beschwerdeführer sind gesund und arbeitsfähig. Die BF1 leidet laut eigenen Angaben an Anämie und Bluthochdruck.
Die BF1 besuchte in Serbien die Schule und war anschließend als Haushaltshilfe tätig. Die BF2 und BF3 wurden in XXXX (Italien) bzw. in XXXX (Serbien) geboren und besuchten in Italien die Schule.
Die BF1 reiste XXXX zusammen mit ihrem ersten Ehemann nach Italien und kehrte XXXX nach der Geburt der BF2 nach Serbien zurück. Nach einem Jahr reiste die Familie erneut nach Italien, blieb dort zwei Jahre und kehrte dann wieder nach Serbien zurück. XXXX zogen sie nach der Geburt der BF3 erneut nach Italien, wo die Ehe der BF1 geschieden wurde. Die Beschwerdeführer lebten bis zum Tod des Ex-Ehemanns der BF1 im Oktober XXXX in Italien und kehrten anschließend nach Serbien zurück. Den Angaben der BF1 zu Folge verfügten sie alle über keine gültigen Aufenthaltstitel für Italien für die angeführten Zeiträume.
1.2. Die BF1 heiratete am XXXX in Serbien den in Österreich lebenden ungarischen Staatsbürger, XXXX , geboren am XXXX , und reiste anschließend zusammen mit der BF3 nach Österreich. Die BF2 verblieb bis XXXX in Serbien und reiste anschließend ebenso nach Österreich.
Die BF1 beantragte für sich und die damals minderjährigen BF2 und BF3 erstmals am XXXX bzw. am XXXX – unter Berufung auf ihre Ehe – die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ bei der im Bundesgebiet zuständigen Niederlassungsbehörde und wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltsrecht mit einer Gültigkeit bis zum XXXX bzw. XXXX erteilt.
Die Ehe mit XXXX wurde von der BF1 nur zu dem Zweck geschlossen, sich ein (unionsrechtliches) Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen. Die angeführte Ehe wurde am XXXX rechtskräftig geschieden.
Am XXXX bzw. XXXX brachten die Beschwerdeführer einen neuen Antrag bei der XXXX auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte ein. Die BF1 gab der Behörde im Zuge der Antragstellung erstmals die rechtskräftige Scheidung vom zusammenführenden EWR-Bürger bekannt.
Mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom XXXX (GZ: XXXX ) wurden die - aufgrund dieser Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel - rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen und aufgrund des Vorliegens der Aufenthaltsehe durch die BF1 zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fallen. Somit stellt sich der gesamte Zeitraum des Aufenthaltes der BF als rechtswidrig dar.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom XXXX (GZ: XXXX sowie XXXX ) als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer verließen das Bundesgebiet in weiterer Folge nicht und stellten am XXXX durch ihre Rechtsvertretung die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 AsylG. Die BF1 teilte im Rahmen der Antragstellung mit, dass sie über ihre Ehe mit einem ungarischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltskarte erhalten habe, wobei diese aufgrund der erfolgten Scheidung im XXXX nicht verlängert worden sei.
1.3. Die Beschwerdeführer sind im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
1.4. Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Einreise im Jahr XXXX bzw. XXXX durchgehend im Bundesgebiet auf und weisen durchgehende Wohnsitzmeldungen auf.
Die BF1 war unter Berufung auf ihre zum Schein eingegangene Ehe und des hierauf beruhenden Aufenthaltstitels erstmals ab XXXX geringfügig in Österreich erwerbstätig. Derzeit ist sie (ohne Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung) seit XXXX bei der XXXX beschäftigt. Sie besuchte im Zeitraum von XXXX bis XXXX einen Deutschkurs Niveau A1 des XXXX . Eine Bestätigung über die vollständige Absolvierung dieses Kurses übermittelte sie bislang nicht.
Die BF2 war in Österreich erstmals ab XXXX in Österreich erwerbstätig, ebenso stand sie einige Zeit im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab XXXX . Derzeit ist sie seit XXXX (ohne Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung) geringfügig in Österreich erwerbstätig und legte ein Zertifikat (Sprachniveau A1) vom XXXX vor.
Die BF3 stand einige Zeit im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab XXXX . Sie besuchte in Wien die Schule bis zur 9. Schulstufe und absolvierte im XXXX über die XXXX ein fünftätiges Praktikum. In Österreich war sie von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX erwerbstätig. Sie ist aktuell nicht beschäftigt und legte keine Einstellungszusage vor.
In Österreich leben zwei Geschwister der BF1 sowie deren Familien, ein weiterer Bruder der BF1 lebt derzeit in Frankreich. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführer über keine tiefgreifenden wirtschaftlichen, sprachlichen oder sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Besonders enge Freundschaften oder ein großer Freundeskreis der Beschwerdeführer wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Sie sind weder Mitglied eines Vereins in Österreich, noch ehrenamtlich tätig.
1.5. Im Herkunftsstaat lebt derzeit die Mutter der BF1, welche sich ebenso zu Besuchszwecken in Österreich aufhält und zu der die Beschwerdeführer in aufrechtem Kontakt stehen.
1.6. Die BF1 stellt durch ihr Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
1.7. Serbien gilt aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.
Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien vom 16.01.2024 festgestellt:
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen:
Das Gesetz sieht für Frauen in allen Bereichen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor wie für Männer, aber die Regierung setzt diese Gesetze nicht immer durch (USDOS 21.3.2023; vgl. AA 11.8.2023).
Das im März 2009 verabschiedete allgemeine Antidiskriminierungsgesetz konkretisiert diesen Grundsatz ebenso wie zahlreiche Einzelgesetze u. a. das derzeit in Überarbeitung befindliche Geschlechtergleichheitsgesetz. Im Mai 2012 wurde erstmals eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt (AA 11.8.2023).
Trotz gesetzlicher Gleichstellung besteht Diskriminierung gegen Frauen weiter. Frauen wurden sowohl zu Hause als auch auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert (USDOS 21.3.2023). Frauen haben zwar einen gesetzlichen Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche Arbeit, doch wird diese Regel nicht weitgehend eingehalten (FH 10.3.2023). Darüber hinaus gelten sie in der Strategie für Beschäftigung 2021-2026 der Republik Serbien immer noch als sensible Gruppe und erhalten zusätzliche, intensive und umfassende Unterstützung auf dem Arbeitsmarkt (UN 20.2.2023).
Systematische geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite können nicht festgestellt werden, in führenden Ämtern in Politik und Wirtschaft sind Frauen – trotz Fortschritten in Einzelbereichen – jedoch immer noch unterrepräsentiert (AA 11.8.2023).
Im Oktober 2022 stellte Präsident Vučić die neue serbische Regierung, mit 29 Ministern vor, von denen zehn Frauen waren, darunter Premierministerin Ana Brnabić. In der Verwaltung auf lokaler Ebene waren Frauen jedoch weniger stark vertreten und nur 13 % der Bürgermeister des Landes waren Frauen (USDOS 21.3.2023).
Auf Vorschlag des Ministeriums für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen und soziale Angelegenheiten wurde am 22.4.2021 eine Strategie zur Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in den Jahren 2021-2025 entwickelt. Das Dokument wurde mit Unterstützung von UN Women und in Kooperation mit UNDP und UNFPA erstellt (VB 14.4.2023; vgl. GOS/OHCHR-UN 3.10.2023).
Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, wird mit bis zu 40 Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert; die Regierung setzte dieses Gesetz nicht wirksam durch. Häusliche Gewalt wird mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Sexuelle Belästigung von Frauen und Männern ist eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten und bei einer unterstellten oder abhängigen Person von bis zu einem Jahr bestraft wird (USDOS 21.3.2023).
Obwohl das Gesetz Frauen das Recht gewährt, eine einstweilige Verfügung gegen Gewalttäter zu erwirken, wurde es von der Regierung nicht wirksam durchgesetzt (USDOS 21.3.2023).
Das Gesetz über häusliche Gewalt ist seit Mitte 2017 in Kraft. In den drei Jahren (November 2018 bis Oktober 2021) in denen das Justizministerium Daten über die Anzahl der Opfer häuslicher Gewalt auswertet, wurden insgesamt 64.335 Opfer häuslicher Gewalt registriert. Davon waren in 73,3 % (47.136 Personen) Frauen (BCHR 2022).
Seit November 2016 gibt es ein Gesetz zur Verhinderung häuslicher Gewalt, zugleich wurde die Strafgesetzgebung entsprechend geändert. Anwälte schätzen jedoch, dass aus Furcht oder Scham nur wenige Frauen Gewalt anzeigen und Polizeibeamte Anzeigen nicht immer angemessen bearbeiten. Dafür spricht auch, dass einer OSZE-Studie von 2018 zufolge 85 % der Frauen der Meinung sind, dass Gewalt gegen Frauen Normalität sei (AA 11.8.2023).
Laut NGO-Berichten bleibt häusliche Gewalt weit verbreitet (FH 10.3.2023)
Medienberichten zufolge wurden im Jahr 2022 27 Femizide in Serbien registriert und seit Anfang 2023 wurden 9 Frauen Opfer tödlicher Gewalt. Darüber hinaus wurden laut Meiden im Jahr 2021 ca. 19.000 SOS-Anrufe von Frauen registriert. Auf die Daten zum Jahr 2022 wird nach wie vor gewartet. Aufgrund der Statistiken gibt es die meisten Anrufe in Belgrad, weil hier die meisten Frauenschutzorganisationen bestehen (VB 14.4.2023). Das Land verfügt jedoch über kein offizielles Femizid-Verzeichnis und Frauenorganisationen gehen davon aus, dass die Gesamtzahl der Tötungen von Frauen höher ist, als die in den Medien berichteten Fälle. Laut einer aktuellen Umfrage über geschlechtsspezifische Gewalt, die vom Nationalen Statistischen Amt durchgeführt wurde, wurde eine von fünf Frauen von einem Partner psychisch misshandelt, eine von zehn Frauen erlitt körperliche oder sexuelle Gewalt, und eine von fünf Frauen wurde am Arbeitsplatz sexuell belästigt (USDOS 21.3.2023).
Das Gesetz schreibt vor, dass Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte und Sozialhilfezentren eine elektronische Datenbank über einzelne Fälle von häuslicher Gewalt führen und Notfall- und zusätzliche Maßnahmen ergreifen müssen. Laut Experten und NGOs hat das Fehlen einer einheitlichen elektronischen Täter-Datenbank zum Anstieg der Übergriffe beigetragen. Frauenorganisationen berichteten, dass weibliche Gewaltopfer sich allein und unverstanden fühlen, häufig mit Verurteilung durch die Familie, Freunde und Bevölkerung sowie mit Repressalien durch die Angreifer konfrontiert sind. Die Angst vor Repressalien und mangelndes Vertrauen in die Institutionen sind nach wie vor die Haupthindernisse, welche Frauen davon abhalten, Gewalthandlungen zu melden (USDOS 21.3.2023).
Mehrere Anschuldigungen wegen sexuellen Missbrauch oder sexueller Belästigung wurden von Mädchen und Frauen gegen Männer in hohen politischen, pädagogischen oder beruflichen Positionen erhoben. Zwar wurden einige strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, es kam jedoch nicht zu Verurteilungen (AI 29.3.2022).
In Serbien befinden sich Frauenhäuser in folgenden Städten: Belgrad, Novi Sad, Sombor, Sremska Mitrovica, Zrenjanin, Nis, Jagodina, Pancevo, Leskovac, Sabac, Smederevo, Priboj, Vranje und ein Aufnahmezentrum für dringende Fälle in Vlasotince. Die Adressen der Frauenhäuser sind geheim. Es gibt keine offizielle Information zu ihrer Kapazität, jedoch wird angenommen, dass sie über 20 und 30 Betten verfügen. In einem Frauenhaus dürfen Frauen sowie Kinder bis zu sechs Monaten untergebracht werden. In diesem Zeitraum haben sie den Anspruch auf Pflege sowie medizinische und psychologische Unterstützung. In den Frauenhäusern werden diverse Programme organisiert (je nach den technischen Möglichkeiten des Frauenhauses) und Unterstützung bei Kontakt mit Institutionen (Gericht, Rechtshilfe, Zentrum für Soziale Arbeit, Schule, Polizei, u. a.) angeboten. Aktuell gibt es in Serbien 24 NGOs zur Unterstützung weiblicher Opfer häuslicher Gewalt (VB 14.4.2023).
In Serbien wurde Ende 2018 eine SOS-Hotline für Frauen und Mädchen eingerichtet. Sie bietet telefonische Beratung und direkte Unterstützung für Gewaltopfer (GOS/OHCHR-UN 3.10.2022). In Serbien gibt es aktuell 43 SOS-Notrufdienste (VB 14.4.2023).
Serbien ist traditionell Durchgangs- und in zunehmendem Umfang auch Herkunfts- bzw. Zielland des organisierten Frauenhandels (AA 11.8.2023).
Es gab keine Berichte über Zwangsabtreibungen oder -sterilisierungen seitens der staatlichen Behörden. Die Bevölkerung war im Allgemeinen über sichere, wirksame und bezahlbare Methoden der Familienplanung/Verhütung ihrer Wahl informiert und hatte Zugang dazu (USDOS 21.3.2023).
Artikel 66, Absatz 1 der serbischen Verfassung sieht das Recht auf besonderen Schutz für Familien, Mütter, Alleinerziehende und Kinder vor. Besonderer Schutz sei für Kinder mit Behinderungen vorgesehen. Bestimmte Personengruppen, wie unter anderem Alleinerziehende mit Kindern bis zu sieben Jahren, haben nach Artikel 68 ein Recht auf durch die öffentliche Hand finanzierte Gesundheitsversorgung. Für einen Haushalt eines alleinstehenden Elternteils mit einem oder mehreren Kindern sei die Rate der Armutsgefährdung bei 31,9 % gelegen (Quelle: PBC – Statistical Office of the Republic of Serbia, 15.10.2021). Alleinerziehende und Kinder aus gesellschaftlich vulnerablen Gruppen werden einem weiteren Bericht zufolge oft als von Obdachlosigkeit bedroht eingestuft (Belgrade Centre for Human Rights, 2021). Der Mangel an Anteilnahme und Verständnis seitens der Gesellschaft für die besondere Lage, in der sich diese Familien befinden, tragen dazu bei, dass sie strukturell stärker als der Rest der Bevölkerung gefährdet sind. Auch die Einstellung der Gesellschaft gegenüber Alleinerziehenden (insbesondere gegenüber alleinerziehenden Müttern) stellt eine Art Kontinuum dar, das von absoluter Unterstützung über ambivalente Einstellungen bis hin zu [negativen] Überzeugungen und Unverständnis reicht. Wobei Unverständnis und [negative] Überzeugungen die am weitesten verbreitete Art und Weise sind, wie die Gesellschaft mit Eltern, die ihre Kinder allein erziehen, umgeht. Auf institutioneller Ebene deuten die Studienergebnisse darauf hin, dass das formale System der Unterstützung für Alleinerziehende in Serbien weitgehend begrenzt ist und dass es an einer organisierten und gezielten Antwort des Systems auf die Bedürfnisse und Probleme von Alleinerziehenden mangelt. Das Fehlen einer konkreten staatlichen Antwort hinsichtlich Alleinerziehenden, dass sich im Fehlen eines angemessenen institutionellen Rahmens und von Lösungen (begrenzte und nicht verfügbaren Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen) manifestiert, macht diese zu unsichtbaren Subjekten der Sozialpolitik. Ein Bericht zur Teilnahme von Alleinerziehenden am Arbeitsmarkt erwähnt ebenfalls Probleme, mit denen diese Personen konfrontiert sind. Artikel 66 Absatz 1 der serbischen Verfassung garantiert zwar speziellen Schutz für Alleinerziehende und auch weitere Bestimmungen würden die verschiedene Rechte dieser Personen sichern, jedoch sind die Alleinerziehende in Serbien nicht ausreichend als Rechtskategorie anerkannt. Dies führt zu zahlreichen Problemen, wie unter anderem ungelösten Wohnfragen, Arbeitslosigkeit, Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt und das Fehlen einer angemessenen sozialen institutionellen und nicht-institutionellen Unterstützung. Für die meisten der genannten und viele weitere Probleme, mit denen Alleinerziehende konfrontiert sind, gibt es auf Basis bestehender Regelungen keine adäquaten gesetzlichen Lösungen; Fällen, in denen derartige Lösungen existieren würden, würden sie in der Praxis oft nicht zeitgerecht und umfassend angewandt (ACCORD 30.11.2021).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023
ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (30.11.2021): Anfragebeantwortung zu Serbien: Lage von alleinerziehender Mutter ohne soziales Netzwerk (Armutsgefährdung, soziale Absicherungen) [a-11735-2], https://www.ecoi.net/de/dokument/2064600.html, Zugriff 13.12.2023
AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Serbia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070262.html, Zugriff 13.12.2023
BCHR – Belgrade Centre for Human Rights (2022): Human Rights in Serbia 2021, Periodischer Bericht, Englisch, http://www.bgcentar.org.rs/bgcentar/eng-lat/wp-content/uploads/2022/03/Human-Rights-in-Serbia-2021.pdf, Zugriff 13.12.2023
FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 – Serbia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088554.htm, Zugriff 13.12.2023
GOS/OHCHR-UN – Government of Serbia/UN Office of the High Commissioner for Human Rights (3.10.2022): Common core document forming part of the reports of States parties; Serbia [24 June 2022] [HRI/CORE/SRB/2022], https://www.ecoi.net/en/file/local/2087460/G2251075.pdf, Zugriff 13.12.2023
GOS-HRC – Government of Serbia/UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (20.2.2023): National report submitted pursuant to Human Rights Council resolutions 5/1 and 16/21; Serbia [A/HRC/WG.6/43/SRB/1],https://www.ecoi.net/en/file/local/2090000/G2302974.pdf, Zugriff 13.12.2023
USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 13.12.2023
VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail
Rückkehr
Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft problemlos in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u. ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u. a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, regelt die Voraussetzungen für die Anmeldung des Wohnsitzes. Fälle, in denen Rückkehrenden die Anmeldung verweigert wurde, wurden in letzter Zeit nicht mehr bekannt. Eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats informiert über die Rechte und Pflichten von Rückkehrenden (https://kirs.gov.rs/cir/readmisija/prirucnici) (AA 11.8.2023).
Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich. Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung. Das Zentrum stellt eine Unterkunft in einem sicheren Haus oder einer Unterkunft zur Verfügung, sobald eine Person als Menschenhandelsopfer oder unbegleitetes Kind identifiziert wird, die Hilfe benötigt (IOM CFS 12.2022).
Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden (AA 1.12.2023).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.12.2023): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff
IOM (CFS) – International Organization for Migration (12.2022): Serbia – Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Serbia_EN.pdf, Zugriff
2. Beweiswürdigung:
2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu den Identitäten und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer getroffen wurden, beruhen diese auf die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer basieren auf ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer in Serbien und Italien ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den vorgelegten Unterlagen (insbesondere der Sterbeurkunde des ersten Ehmanns der BF1 vom XXXX ).
2.2. Die Feststellungen zur Einreise der Beschwerdeführer und zum erteilten Aufenthaltstitels „Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ ergeben sich aus dem gesamten Akteninhalt.
Im Akt ersichtlich ist ebenso die Vergleichsausfertigung der Scheidung und der Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , über die Scheidung der BF1 im Einvernehmen.
Dass es sich bei der am XXXX geschlossenen Ehe der BF1 mit dem ungarischen Staatsbürger, XXXX , um eine Aufenthaltsehe handelte, beruht auf dem Bescheid der Niederlassungsbehörde sowie der rechtskräftigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom XXXX . Auf Basis dieser Entscheidung ging folglich auch die belangte Behörde vom Vorliegen einer bloßen Scheinehe aus. In Beschwerde wurden dagegen kein substantiiertes Vorbringen geltend gemacht, sondern stützten sich die Beschwerdeführer lediglich auf die pauschale Angabe, dass es sich gegenständlich um keine Aufenthaltsehe gehandelt habe, sondern ein tatsächliches Familienleben geführt worden sei. Der somit rückwirkend festgestellte illegale Aufenthalt ergibt sich ebenfalls daraus.
Die Feststellungen zu den verfahrensgegenständlichen Anträgen vom XXXX ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
2.3. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.
2.4. Die Erwerbstätigkeiten der Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf einem Sozialversicherungsdatenauszug. Dass die Beschwerdeführer weder einer ehrenamtlichen noch gemeinnützigen Arbeit nachgehen, noch Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation sind, konnte im Lichte ihrer Aussagen festgestellt werden.
2.5 Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer in Serbien beruhen auf ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
2.6. Die festgestellte Gefahr der BF1 für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt aus dem rechtskräftig festgestellten Umstand, dass sie bereits XXXX eine Aufenthaltsehe einging und sich im Verfahren vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde auf diese berufen und sich dadurch einen Aufenthaltstitel erschlichen hat. Insbesondere war hervorzuheben, dass die BF1 ebenso in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gewillt war, die Verantwortung für ihr Verhalten zu übernehmen, wodurch sie jegliches Unrechtsbewusstsein vermissen ließ (vgl. Verhandlungsschrift S. 16). Ebenso hervorzuheben war, dass die BF1 ihre im XXXX erfolgte Scheidung erstmals (nach Ablauf der Befristung des Aufenthaltstitels) im XXXX der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde bekanntgab und zeigte auch dieses Verhalten ihren generellen Unwillen, die geltende Rechtsordnung zu respektieren. Diesbezügliche Aussagen der BF1 in der mündlichen Verhandlung waren als reine Schutzbehauptung zu werten (vgl. Verhandlungsschrift S. 20). In Anbetracht des gesamten Verhaltens der BF1 war daher nach wie vor von einer Gefahr eines weiteren fremdenrechtlichen Fehlverhaltens durch sie auszugehen und konnte ihr eine positive Zukunftsprognose somit nicht attestiert werden.
2.7. Dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung.
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Spruchteil A)
3.1. Eingang ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde betreffend die BF1 lediglich gegen die Spruchpunkte I. bis IV. des Bescheides vom XXXX bzw. betreffend die BF2 und BF3 lediglich gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. bis III. der Bescheide vom XXXX richten, weshalb der Spruchpunkt V. (betreffend die BF1) bzw. der jeweilige Spruchpunkt IV. (betreffend die BF2 und BF3) bereits in Rechtskraft erwachsen sind.
3.2. Zur Verbindung der Verfahren
Das Bundesverwaltungsgericht kann nach § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 29f (Stand 01.04.2021, rdb.at)).
Da die Beschwerdeführer in Familiengemeinschaft leben und die angefochtenen Bescheide sowie die Beschwerde inhaltlich übereinstimmen, sodass in den Beschwerdeverfahren ähnliche Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des BVwG zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
3.3. Zu Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide:
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK sind gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG handelt es sich um einen der im 7. Hauptstück des AsylG geregelten "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen". Für jenen nach § 55 AsylG ist jedenfalls Voraussetzung, dass dessen Erteilung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK geboten ist (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0389).
Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ist gleichermaßen wie für eine Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG durchzuführen (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0159).
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist somit eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Gegenständlich gilt es zu prüfen, ob den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der Beschwerdeführer und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Die Beschwerdeführer sind serbische Staatsangehörige und in Anbetracht der rechtskräftigen Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG, dass die BF1 eine Aufenthaltsehe eingegangen ist und die Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fallen, keine begünstigten Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 20c AsylG 2005, sondern vielmehr Drittstaatsangehörige nach Abs. 20b leg. cit.
Die Beschwerdeführer halten sich aktuell seit 2015 bzw. 2016 durchgehend in Österreich auf. Letzten Endes wurden Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Bescheid der zuständigen NAG-Behörde im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe durch die BF1 zurück- bzw. abgewiesen. Retrospektiv waren die Beschwerdeführer sohin nie im Besitz eines legal erworbenen Aufenthaltstitels und erweist sich ihr aktueller Aufenthalt in Österreich als durchgehend unrechtmäßig, zumal ein Antrag auf Ersterteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gemäß § 21 Abs. 6 NAG, genauso wie die gegenständlichen Anträge iSd. § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 13 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht vermittelt.
Auch wenn sich die Beschwerdeführer somit seit nun etwas mehr als neun Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhalten, wird das Gewicht des mehrjährigen Aufenthaltes dadurch wesentlich relativiert, als die BF1 durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe die Ausstellung von Aufenthaltstiteln bewirkte (vgl. dazu VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016; vgl. auch VwGH 22.11.2012, 2011/23/0626).
Wenn in der Beschwerde daher vorgebracht wird, dass im vorliegenden Fall aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von einem Überwiegen der persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Inland auszugehen ist, ist hierzu ausführen, dass der VwGH bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen und für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (oder an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wobei das Schließen einer "Aufenthaltsehe" – wie im vorliegenden Fall – zu jenen Umständen zu rechnen ist, die trotz eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse entscheidend verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland entscheidend relativieren können (vgl. VwGH 24. 10. 2019, Ra 2019/21/0117).
Dazu ist insbesondere hervorzuheben ist, dass auch wenn der BF1 zu Beginn ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, ihr bewusst gewesen sein musste, dass dieser nur aufgrund der von ihr gesetzten Täuschungsmaßnahme – dem Eingehen einer Aufenthaltsehe – zugesprochen wurde. Demzufolge musste sie sich der Unsicherheit bzw. Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthalts jedenfalls bewusst gewesen sein. Die von der BF1 in diesem Wissen erbrachten Integrationsleistungen sowie die begründeten sozialen bzw. familiären Bezüge in Österreich haben demzufolge eine Schmälerung hinzunehmen.
Angesichts der Erschleichung einer Dokumentation einer sich bloß scheinbar aus dem Unionsrecht ergebenden Aufenthaltserlaubnis durfte die BF1 auch nicht davon ausgehen, dass sie legal in Österreich arbeiten darf, weshalb sich ihre unselbständige Berufstätigkeit als rechtswidrig erweist. Zudem kann mangels eines entsprechenden Aufenthaltstitels zur Legitimierung ihrer Erwerbstätigkeit auch nicht angenommen werden, die BF1 weise eine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt auf (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2016/22/0011).
Hinsichtlich der BF2 und BF3 wird nicht verkannt, dass sie im Zeitpunkt des Eingehens der Aufenthaltsehe durch die BF1 keine Verantwortung für dieses gesetzte Fehlverhalten treffen konnte. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts vom XXXX bereits volljährig waren und es ihnen freigestanden wäre, den Richterspruch zu befolgen. Der weitere illegale Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet sowie die Missachtung der rechtskräftigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts ist somit auch den BF2 und BF3 subjektiv vorwerfbar. Dass die Beschwerdeführer trotz dieser rechtskräftigen Entscheidung beharrlich illegal im Bundesgebiet verblieben, stellt somit auch in Bezug auf die BF2 und BF3 einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar. Den bei Stellung der fallgegenständlichen Anträge volljährigen BF2 und BF3 musste zudem klar sein, dass sie für den Aufenthalt in Österreich keine Berechtigung mehr haben.
Ihr aktueller Aufenthalt stellt einen durchgehenden Verstoß gegen gültige Normen dar und lassen deren Verhalten im Ergebnis keinen tatsächlichen und nachhaltigen Integrationswillen erkennen.
In Anbetracht dessen treten die vorgebrachten Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer in den Hintergrund, zumal diese nur durch ihr fremdenrechtliches Fehlverhalten ermöglicht wurden.
Ebenso wird nicht verkannt, dass die Geschwister der BF1 in Österreich leben, wobei das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes oder eines wie immer gearteten Abhängigkeitsverhältnisses nicht vorliegt. Die Beziehung der BF1 zu ihren Geschwistern fällt daher nicht in das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben. Den Beschwerdeführern ist es zudem möglich und zumutbar, den Kontakt zu diesen Familienangehörigen über elektronische Kommunikationsmittel, etwa Videotelefonie, aufrechtzuerhalten. Zudem ist es auch den Geschwistern der BF1 möglich, die Beschwerdeführer in Serbien zu besuchen.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Dies würde darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die Eingehung einer Aufenthaltsehe in Kenntnis der Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags auf ein daraus resultierendes Aufenthaltsrecht unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau – wie im vorliegenden Fall die BF1 – zu diesen Mitteln greifen, um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip: „no one can profit from his own wrongdoing“; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007a).
In Bezug auf den Umstand, dass zu den Beschwerdeführern keine Verurteilung wegen gerichtlich relevanter Straftaten verzeichnet sind, ist noch anzumerken, dass dieser Aspekt neutral bewertet wird, da gemäß der Judikatur davon auszugehen ist, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN). Ungeachtet desssen darf nicht übersehen werden, dass die BF1 beinahe ein Jahrzehnt lang in Irreführungsabsicht gehandelt hat um daraus einen Vorteil, nämlich das Erschleichen des Aufenthaltstitels zu erzielen.
Die gegenständliche Entscheidung mag daher zwar in die Rechte der Beschwerdeführer nach Art. 8 EMRK eingreifen, dieser Eingriff wird jedoch einerseits durch die nur geringe Integration und vor allem durch das erhebliche mehrjährige Fehlverhalten in fremdenrechtlicher Hinsicht und das hierzu zu berücksichtigende Estoppel-Prinzip maßgeblich relativiert.
Die Beschwerdeführer erfüllen damit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG nicht.
Die Beschwerde gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. war daher abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide:
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(…)
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:
(…)
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Wie oben bereits ausführlich dargelegt, halten sich die Beschwerdeführer rechtswidrig im Bundesgebiet auf und wurden ihre Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen, sodass gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 52 Abs. 3 FPG auch eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war.
Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.
Abgesehen von der langjährigen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit XXXX bzw. XXXX , die ohnehin bloß aufgrund des Eingehens der Scheinehe durch die BF1 ermöglicht wurde, stellen sich ihre Bindungen zu Österreich nicht besonders ausgeprägt dar.
Die Beschwerdeführer vermochten – wie beweiswürdigend ausgeführt – ihre nachhaltige Arbeitswilligkeit nicht unter Beweis zu stellen, zumal sie offensichtlich nicht einmal in Erwägung gezogen haben, im Bundesgebiet eine ehrenamtliche Tätigkeit aufzunehmen oder sonst zum Gemeinwohl beizutragen. Die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation der Beschwerdeführer wurde nicht einmal behauptet. Maßgebliche Bezüge der Beschwerdeführer zu Freunden in Österreich sind nicht hervorgekommen.
Von einer nachhaltigen und außergewöhnlichen Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne oben zitierter Judikatur ausnahmsweise überwiegen würden, kann im Falle der Beschwerdeführer sohin nicht gesprochen werden.
Wie bereits ausgeführt sind die – ohnehin nicht ausgeprägten – Integrationsschritte der Beschwerdeführer in Österreich durch das Erschleichen des Aufenthaltstitels durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe durch die BF1 maßgeblich relativiert.
In Serbien verfügen die Beschwerdeführer zudem über Bezugspersonen in Form der Mutter der BF1, zu der sie laut eigenen Angaben nach wie vor in aufrechtem Kontakt stehen. Die Beschwerdeführer können somit bei einer Rückkehr nach Serbien mit ihr Kontakt aufnehmen und von dieser mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch (emotionale) Unterstützung erfahren können. Allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Serbien und ein im Vergleich zu österreichischen Verhältnissen damit einhergehender Verlust an „Wohlstand“ sind im Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer ist somit im vorliegenden Fall geboten und verhältnismäßig.
Die Beschwerde gegen die jeweiligen Spruchpunkte II. war daher abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Serbien unzulässig wäre. Im Übrigen handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat.
Die Beschwerde gegen die jeweiligen Spruchpunkte III. war daher abzuweisen.
3.6. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides vom XXXX (betreffend die BF1):
3.6.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(…)
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.
In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104).
Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256; 22.1.2013, 2012/18/0143).
Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
3.6.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 8 FPG und begründete dies mit dem Umstand, dass die BF1 eine Ehe geschlossen hat und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.
Vorweg ist festzuhalten, dass das Gesetz bei den Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes im § 53 Abs. 2 Z 8 FrPolG 2005 nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Bestrafung des Fremden wegen Beteiligung am Eingehen einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs. 1 oder 2 iVm Abs. 4 FrPolG 2005 abstellt, sondern nur auf das in der erstgenannten Bestimmung umschriebene Verhalten (VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist die BF1 im XXXX eine Aufenthaltsehe mit einem ungarischen Staatsangehörigen eingegangen, hat sich auf diese im Verfahren vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde berufen und sich dadurch einen Aufenthaltstitel erschlichen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wenn der Fremde – im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 FrPolG 2005 – eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK nicht geführt und sich trotzdem (u.a.) für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247).
Daraus ist zu schließen, dass der Aufenthalt der BF1 die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Auch wenn die Aufenthaltsehe bereits im XXXX geschieden wurde und somit nun über 7 Jahre zurückliegt, ist aufgrund des nach wie vor – trotz Vorliegens einer rechtskräftigten Entscheidung – bestreitenden Verhaltens der BF1 jedenfalls weiterhin von der Gefahr eines weiteren fremdenrechtlichen Fehlverhaltens auszugehen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die BF1 durch das Schließen der Aufenthaltsehe mit einem freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger ihre Geringschätzung für die maßgeblichen Rechtsvorschriften erkennen ließ. Den die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften und deren Befolgung kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140). Es besteht demgemäß auch ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Aufenthaltsehen. Gegen dieses Interesse hat die BF1 jedoch in gravierender Weise verstoßen, indem sie sich seit ihrer Einreise mehrjährig unter Berufung auf einen durch eine Scheinehe begründeten Aufenthaltstitel unrechtmäßig in Österreich aufhält und damit die die Niederlassung betreffenden Vorschriften des NAG auf eine äußerst verpönte Weise hinterging, die es ihr auch ermöglichte, sich des inländischen Arbeitsmarktes zu bedienen.
Da die BF1 eine Aufenthaltsehe einging, sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots iSd § 53 Abs. 1 und Abs. 2 FPG erfüllt.
Die belangte Behörde ist daher berechtigt davon ausgehen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes erforderlich sein wird, um die BF1 von neuerlichen Verstößen gegen Bestimmungen des Fremdenrechtes abzuhalten.
Was die privaten und familiären Interessen der BF1 betrifft, bleibt festzuhalten, dass die BF1, wie bereits ausgeführt wurde, in Österreich lediglich ein in Zusammenhang mit der langen Aufenthaltsdauer stehendes Privatleben führt, aber darüber hinaus keine entscheidenden integrationsbegründeten Maßnahmen setzte, als die Erwerbstätigkeit der BF1 rückwirkend als unrechtmäßig zu werten ist.
Das familiäre und private Interesse der BF1 am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse nicht überwiegen, zumal bei der Interessensabwägung insbesondere zu berücksichtigen gewesen ist, dass die von der BF1 erlangte Integration relativiert ist, weil sie letztlich nur auf einer verpönten Aufenthaltsehe fußt (VwGH 13.09.2012, 2011/23/0501, vgl. VwGH 20.12.2007, 2007/21/0485).
Es wird zwar nicht verkannt, dass in die Abwägungsentscheidung auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF1 einzubeziehen ist. Angesichts ihres mehrjährigen, massiven fremdenrechtlichen Fehlverhaltens wird dieser Umstand aber insofern deutlich relativiert, als dieses Fehlverhalten trotz strafgerichtlicher Unbescholtenheit dennoch eine deutliche Missachtung der BF1 gegenüber der österreichischen Rechtsordnung zum Ausdruck bringt.
Ein Eingriff in das Privatleben der BF1 durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig.
Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte vierjährige Dauer des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände der BF1, insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Aufenthaltsehe nun 7 Jahre zurückliegt als nicht angemessen, weshalb die Dauer des Einreiseverbots auf drei Jahre herabzusetzen war. Eine weitere Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots kam jedoch nicht in Betracht, zumal sich die BF1 nach wie vor zu ihrem Fehlverhalten nicht einsichtig zeigt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides vom XXXX war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe stattzugeben.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.