Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. inSchimpfhuber, über die Revision des M R, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag.a Andrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Jänner 2025, W112 2186804-2/38E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein russischer Staatsangehöriger, reiste im Juli 2015 gemeinsam mit seinem Vater in das österreichische Bundesgebiet ein. In der Folge reisten im September 2017 seine Mutter und seine beiden Schwestern ebenfalls nach Österreich ein. Die Anträge der Familie auf internationalen Schutz wurden im Jänner 2020 als unbegründet abgewiesen und gegen sie Rückkehrentscheidungen erlassen.
2 Im Dezember 2020 stellten der Revisionswerber und seine Familie erstmals Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diese Anträge mit Bescheiden vom 7. Mai 2021 gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht zurück, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen die Antragsteller und stellte fest, dass die Abschiebung der Antragsteller in die Russische Föderation zulässig sei. Diese Bescheide erwuchsen unbekämpft in Rechtskraft.
3 Im Juli 2021 stellten der Revisionswerber und sein Vater erneut Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005. Die Mutter des Revisionswerbers und seine Schwestern stellten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005.
4 Mit Bescheid vom 20. Jänner 2023 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers auf Mängelheilung vom 28. Februar 2022 gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 8 AsylG-DV ab, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 iVm § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zurück, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, und gewährte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen. Die Anträge der anderen Familienmitglieder wurden mit Bescheiden des BFA vom 20. Jänner 2023 als unbegründet abgewiesen und Rückkehrentscheidungen samt Nebenaussprüchen gegen sie erlassen.
5 Gegen die Bescheide des BFA erhoben die Familienmitglieder Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht), das am 13. Juni 2024 und am 8. August 2024 eine mündliche Verhandlung durchführte.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde den Eltern des Revisionswerbers und seinen beiden Schwestern jeweils eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt und die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt (Vater) bzw. ersatzlos behoben. Im Fall des Revisionswerbers (dem Drittbeschwerdeführer im Beschwerdeverfahren) wurde die Beschwerde jedoch als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.
7 Begründend ging das Verwaltungsgericht-soweit hier wesentlich-von folgenden Feststellungen aus:
„Der [Revisionswerber] [...] reiste als Minderjähriger mit seinem Vater ins Bundesgebiet ein und hielt sich seit 2015 als Asylwerber im Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Mit Erlassung des Erkenntnisses vom 27.01.2020, das gegenüber dem [Revisionswerber] bereits als Volljährigem erging, war er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig. [...] Der [Revisionswerber] war unbescholten, jedoch wurde bereits eine Verwaltungsstrafen iHv € 1000 gegen den [Revisionswerber] erlassen.
Hinzu kam, dass [...] der [Revisionswerber] damals seit siebeneinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhältig war, er hingegen mit 16 Jahren aber den Großteil seines Lebens in der RUSSISCHEN FÖDERATION verbrachte. Der [Revisionswerber] spricht DEUTSCH, aber auch RUSSISCH und TSCHETSCHENISCH. Er ist mit den Sitten und Gebräuchen in Österreich, aber auch in der RUSSISCHEN FÖDERATION vertraut. [...]
Der [Revisionswerber] absolvierte die Grundschule in der RUSSISCHEN FÖDERATION und hat dort den Grundschulabschluss; in Österreich machte er abgesehen von der B1-Integrationsprüfung und dem Führerschein keine Aus-oder Fortbildung. Seit er erwachsen und unrechtmäßig aufhältig ist, seit 2020, ist er auch nicht mehr ehrenamtlich tätig. [...] Seine KREBSERKRANKUNG, die bei Einreise bestand, ist kuriert, abgesehen von jährlichen Kontrollterminen bedarf er keiner Behandlung. Er ist gesund und arbeitsfähig, war in Österreich aber noch nie erwerbstätig. Er wohnt im selben Grundversorgungsquartier wie seine Eltern und Schwestern, aber in einer eigenen Einheit. Er war und ist ledig und hat keine Kinder. Er war im selben Ausmaß wie seine Eltern und Geschwister von der Rückkehrentscheidung betroffen.“
8 Zur Rückkehrentscheidung führte das Verwaltungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen weiters aus, dass über den Revisionswerber bereits zweimal aufgrund seines rechtswidrigen Aufenthalts Verwaltungsstrafen verhängt worden seien sowie einmal wegen Lenkens eines Kraftfahrzeugs in durch Suchtmittel-Kokain und Tramadol-beeinträchtigtem Zustand. Von der Verfolgung wegen Besitzes und Konsums von Suchtgift im Zeitraum bis zumindest Jänner 2023 sei die Staatsanwaltschaft gemäß § 35 Abs. 8 SMG unter Setzung einer Probezeit am 22. Mai 2024 endgültig zurückgetreten. Die Wohlverhaltensperiode nach Ende der Probezeit sei daher kurz. Weiters habe der Revisionswerber-anders als seine Schwestern-die Zeit des Aufenthalts in Österreich auch nach erfolgreicher Behandlung seiner Krebserkrankung nicht zur Integration genützt. Zudem liege kein Familienleben mit den Eltern und den Schwestern des Revisionswerbers vor, zwischen dem 25-jährigen Revisionswerber und seinen Eltern und Schwestern bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis, weder aus finanziellen noch aus anderen Gründen. Er sei für seinen Vater „wie ein Nachbar“, ein intensives persönliches Naheverhältnis habe nicht festgestellt werden können.
9 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 6. Juni 2025, E 365/2025-5, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
10 Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 31.3.2025, Ra 2025/17/0018, mwN).
15 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts halte den Anforderungen der Rechtsprechung an eine schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung nicht stand. Es würden wesentliche Sachverhaltsaspekte, die gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes sprächen, entweder nicht berücksichtigt oder entgegen den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung gedeutet und interpretiert.
16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 21.11.2025, Ra 2024/17/0023, mwN; vgl. auch 21.7.2025, Ra 2023/17/0068).
17 Die Revision zeigt einen derartigen Fehler der Beweiswürdigung nicht auf: Welche konkreten Aspekte des Beweisverfahrens das Verwaltungsgericht unzutreffend und/oder ungenügend gewürdigt haben soll, erschließt sich aus dem Zulässigkeitsvorbringen, das ohne jeglichen Fallbezug bleibt, nicht.
18 Mit dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen entfernt sich die Revision durchgehend von den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, wenn sich das Zulässigkeitsvorbringen vom festgestellten Sachverhalt entfernt, s. etwa erneut VwGH 21.11.2025, Ra 2024/17/0023, mwN):
Gegen den Revisionswerber wurden nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis insgesamt drei-und nicht bloß eine-Verwaltungsstrafen verhängt, davon zwei im Bereich des Fremdenpolizeirechts.
Das Verwaltungsgericht hat-hier zusammengefasst-gerade nicht festgestellt, dass die Integration des Revisionswerbers „herausragend“ ist, sondern (u.a.) vielmehr, dass er auch die Zeit seit Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung nicht zur Integration genutzt hatte.
Auch mit der Behauptung einer gemeinsamen Führung des Haushalts (gemeint: mit seinen Eltern und seinen Schwestern) entfernt sich die Revision von den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses.
19 Soweit sich die Revision-im Kontext der oben wiedergegebenen Zulässigkeitsausführungen-offenbar gegen die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK wendet, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. VwGH 23.10.2025, Ra 2025/17/0121, mwN).
20 Eine Unvertretbarkeit der Interessenabwägung, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung durch das Verwaltungsgericht vorzunehmen war (vgl. z.B.VwGH 2.9.2020, Ra 2020/01/0307, mwN ), zeigt das bloß pauschal gehaltene und-wie bereits ausgeführt-zudem im Widerspruch zu den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen weiters erstattete Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht auf.
21 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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