Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revision des S H, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3/5, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. März 2023, VGW 151/062/9409/2021 91, betreffend Verfahrenseinstellung iA Aufenthaltskarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. März 2023 stellte das mit Säumnisbeschwerde angerufene Verwaltungsgericht Wien das Verfahren betreffend den bei der belangten Behörde (Landeshauptmann von Wien) am 19. August 2020 eingelangten Antrag des Revisionswerbers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, auf (neuerliche) Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG]) gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm. § 55 Abs. 6 NAG ein. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 In seiner rechtlichen Beurteilung legte das Verwaltungsgericht dar, aus welchen Gründen es die gegenständliche Säumnisbeschwerde als zulässig und berechtigt erachtete. Weiters führte es aus, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe gegen den Revisionswerber infolge der durch das Verwaltungsgericht Wien erstatteten Mitteilung nach § 55 Abs. 3 NAG mit Bescheid vom 2. November 2022 eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) unter Erteilung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubs (§ 70 Abs. 3 FPG) erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde habe das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 6. März 2023 abgewiesen. Mit Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2023 sei die Ausweisung in Rechtskraft erwachsen, weshalb das gegenständliche Verfahren betreffend den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 55 Abs. 6 NAG einzustellen gewesen sei.
3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
4 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Art. 133 Abs. 9 B VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen des Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden.
5 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
6 Die Revision beschränkt sich auf das Vorbringen, dem angefochtenen Beschluss sei nicht zu entnehmen, ob und wann das dem Revisionswerber am 8. März 2023 zugestellte und von ihm mit außerordentlicher Revision bekämpfte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2023 in Rechtskraft erwachsen sei, und behauptet in diesem Zusammenhang, dass das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts nicht rechtskräftig geworden sei.
7 Diesbezüglich genügt es darauf hinzuweisen, dass wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes mit seiner Erlassung rechtskräftig wird und eine dagegen (später) erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof daran nichts zu ändern vermag (vgl. etwa VwGH 18.2.2022, Ra 2021/04/0137, Pkt. 5.2., mwN; siehe im Übrigen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Ra 2023/22/0067, mit dem die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2023 erhobene Revision zurückgewiesen wurde).
8 Somit gelingt es dem Revisionswerber hinsichtlich der dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegten rechtlichen Prämisse, der zufolge die Ausweisungsentscheidung mit Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2023 rechtkräftig geworden sei, keine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B VG aufzuzeigen.
9 Da die Revision folglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 9. November 2023
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