Anders als nach § 204 Abs. 1 BAO, der für den Fall der bescheidmäßig zusammenfassenden Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres nach § 201 Abs. 4 BAO, die Rundung der Summe der zusammengefassten Abgaben normiert, sieht § 3 Abs. 4 KFBG 2024 keine gesonderte Regelung der Rundung von Abgabenbeträgen für den Fall einer zusammenfassenden Festsetzung vor. Damit ist auch in einem solchen Fall die Rundung auf Basis der einzelnen Abgaben, also den monatlichen Beiträgen, vorzunehmen. Der Umstand, dass die Einhebung der Beiträge gemäß § 4 Abs. 2 KFBG 2024 iVm § 17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 grundsätzlich jährlich erfolgt, vermag daran nichts zu ändern, weil die Rundung den abschließenden Schritt der Festsetzung der Beiträge darstellt, die in weiterer Folge Gegenstand der Einhebung sind.
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