Der ORF-Beitrag ist ein monatlich bemessener Beitrag (§ 3 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz iVm § 31 Abs. 19 ORF-Gesetz; vgl. dazu auch VfGH 24.6.2025, E 4624/2024, Rn 30 und 73), der jedoch grundsätzlich jährlich zu entrichten ist (§ 17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Nach § 3 Abs. 2 KFBG 2024 beträgt die Abgabe 30 % der Bemessungsgrundlage. Dies sind die auf Grund eines burgenländischen Hauptwohnsitzes zu entrichtenden ORF-Beiträge (§ 3 Abs. 1 KFBG 2024). Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent auf- oder abzurunden, wobei Beträge ab fünf Cent aufzurunden sind (§ 3 Abs. 4 KFBG 2024). Nach dem Gesetzeswortlaut sind die Abgabenbeträge, also jeder einzelne Abgabenbetrag, Gegenstand der Rundung. Für die Anwendung der Rundungsbestimmung ist daher entscheidend, ob die Abgabe monatlich oder über einen längeren Zeitraum (z.B. jährlich) anfällt. Auf Grund der Anknüpfung des KFBG 2024 an das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und der Systematik beider Gesetze, liegt ein monatlicher Beitrag vor. Dem entspricht auch der in den Materialien zum KFBG 2024 dargestellte Wille des Gesetzgebers, in denen ebenfalls von einem monatlichen Kulturförderungsbeitrag ausgegangen wird (vgl. dazu EB zu XXII. Gp. IA 2099 (1549), 5). Folglich entsteht für jeden Monat ein gesonderter Abgabenanspruch. Gegenstand der Rundung ist daher nach der Konzeption des § 3 Abs. 4 KFBG 2024 der monatliche Abgabenanspruch und nicht die zusammengefasst eingehobene Summe mehrerer Beiträge (vgl. zur gleichartigen Regelung in § 204 Abs. 1 BAO, VwGH 3.10.1996, 95/16/0068).
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