Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr. in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision der C F, vertreten durch Mag. Martina Jäger, Rechtsanwältin in Reutte, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19. Februar 2026, Zl. RV/3100399/2023, betreffend Haftung für Lohnsteuer und Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2019 bis 2022, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin war-nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG)-vom 11. September 2018 bis zum 9. Mai 2019 Geschäftsführerin einer GmbH. Als Geschäftszweig der GmbH war im Firmenbuch „Erlebnisgastronomie und Vermietung von Fahrzeugen“ eingetragen. Betrieben wurde ein „Saunaclub“ (Kontaktsauna), in dem auch Zimmer zur Erbringung von sexuellen Dienstleistungen bereitgestellt wurden. Nach ihrem Ausscheiden aus der Geschäftsführung der GmbH führte die Revisionswerberin ab September 2019 den Betrieb mit einer anderen Geschäftsbezeichnung als Einzelunternehmerin am selben Standort weiter.
2 Nach Durchführung von zwei Außenprüfungen erließ das Finanzamt am 29. März 2023 und 2. August 2023 Haftungsbescheide sowie Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2019 bis 2022. Begründend führte es aus, die Prostituierten übten ihre Tätigkeit im Saunaclub der Revisionswerberin im Rahmen eines Dienstverhältnisses aus, weswegen von der Revisionswerberin Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge abzuführen seien.
3 Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidungen als unbegründet ab, woraufhin ein Vorlageantrag gestellt wurde.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, änderte das BFG alle angefochtenen Bescheide ab und setzte die Höhe der Abgaben neu fest. Begründend führte es aus, nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 liege ein Dienstverhältnis vor, wenn Personen einem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft schuldeten. Dies sei der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers stehe oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet sei. Eine solche Eingliederung der Prostituierten sei im Revisionsfall vorgelegen. Die Zimmer des Saunaclubs seien von der Revisionswerberin zur Verfügung gestellt worden; die Zimmerzuteilung sei ebenfalls durch sie erfolgt. Die Prostituierten hätten daher weder eine freie Wahl des Arbeitsplatzes noch eine eigene betriebliche Struktur gehabt. Die Öffnungszeiten des Saunaclubs seien von der Revisionswerberin festgelegt worden. Auch die Möglichkeit, den Club über den Hintereingang zu längeren Öffnungszeiten zu nutzen, beruhe nicht auf eigenständiger Disposition der Prostituierten, sondern war Teil des von der Revisionswerberin vorgegebenen Betriebsmodells. Auch die Betriebsmittel wie Handtücher, Kondome oder Sexspielzeug seien überwiegend von ihr bereitgestellt worden. Die Prostituierten hätten somit über keine wesentliche Betriebsstruktur verfügt. Die vom Personal der Revisionswerberin durchgeführte Reinigung der Zimmer dokumentiere weiters, dass die Organisation des Ablaufs-von der Bereitstellung der Zimmer bis zur Wiederherstellung von deren Einsatzbereitschaft-allein in der Verantwortung der Revisionswerberin gelegen sei. Überdies sei eine Anwesenheitsliste geführt worden.
5 Die Prostituierten seien auch weisungsgebunden gewesen. Jeder Person sei jeweils ein eigenes Zimmer zur Benutzung zugewiesen worden. Eine freie Entscheidung über den Ort der Leistungserbringung sei nicht gegeben gewesen. Darüber hinaus sei auch ein Mindestpreis für die sexuellen Dienstleistungen von der Revisionswerberin vorgegeben worden. Die Prostituierten hätten somit nicht frei über die Preisgestaltung disponieren können, sondern hätten sich an die von der Revisionswerberin definierte Preisuntergrenze halten müssen. Auch die vorgegebenen Öffnungszeiten einschließlich der längeren Nutzungsmöglichkeiten über den Hintereingang würden faktische Weisungen darstellen, wann die Prostituierten die Tätigkeiten ausüben könnten. Weiters hätten die Prosituierten keinen eigenen Marktauftritt gehabt. So sei der Saunaclub nach außen hin als ein einheitlicher Betrieb beworben und wahrgenommen worden. Die auf der Homepage angeführten Damen seien ausschließlich unter Künstlernamen mit Ablichtungen von bestimmten Körperteilen dargestellt gewesen. Individuelle Kontaktdaten, insbesondere persönliche Telefonnummern, seien nicht veröffentlicht worden. Eine (Erst-)Kontaktaufnahme sei nur durch einen Besuch des Saunaclubs möglich gewesen. Die Prostituierten hätten auch kein wirtschaftliches Risiko getragen. Die wesentlichen Rahmenbedingungen-wie Räumlichkeiten, Betriebsmittel, Öffnungszeiten, Mindestpreise und Werbung-seien von der Revisionswerberin vorgegeben gewesen. Bei ausbleibenden Einnahmen hätten die Prostituierten keine Kosten für eine Übernachtung im Personalhaus zahlen müssen, weswegen sie nur mit geringen Fixkosten belastet gewesen seien.
6 Aus einer Gesamtwürdigung aller objektiven Umstände folge daher, dass die Prostituierten nicht selbstständig tätig gewesen, sondern als nicht selbstständige Arbeitnehmerinnen gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 zu qualifizieren seien. Die Revisionswerberin sei daher verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, Lohnsteuer einzubehalten und Lohnabgaben an das Finanzamt abzuführen.
7 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es gebe keine Rechtsprechung zur Frage der Selbstständigkeit oder Unselbstständigkeit von Prostituierten im Zusammenhang mit der Festsetzung der Lohnsteuer, des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrages gemäß § 82 EStG 1988, § 47 Abs. 2 EStG 1988, § 41 Abs. 1 FLAG 1967, § 122 Abs. 7 und 8 des WKG 1998. Weiters entferne sich das BFG von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2014, 2013/09/0041, in der nähere gewichtige Gründe angeführt seien, die für eine Selbstständigkeit von Prostituierten sprächen, welche auch auf den Revisionsfall Anwendung hätten finden müssen. Zudem habe das BFG keine Feststellungen zu den Anwesenheitspflichten der Prostituierten getroffen.
8 Die Revisionswerberin habe keine Rahmenbedingungen geschaffen, aus denen sich auf eine wirtschaftliche Unselbstständigkeit der Prostituierten schließen lasse. Sie habe zwar einen Mindestpreis vorgegeben; letztlich obliege die Preisgestaltung jedoch ausschließlich den Prostituierten. Die Reinigung der Zimmer durch die Revisionswerberin und die weitgehende Bereitstellung der Betriebsmittel in Form von Kondomen und Sexspielzeug werde durch den bezahlten Eintrittspreis abgedeckt. Ferner ergebe sich aus den Feststellungen, dass die Prostituierten den gesamten Liebeslohn behalten hätten dürfen und nichts davon an die Revisionswerberin abzugeben gehabt hätten. Sie sei daher am wirtschaftlichen Erfolg der Prostituierten nicht beteiligt gewesen. Zudem seien keine von der Revisionswerberin bestimmten Öffnungszeiten und keine Anwesenheitspflicht der Sexdienstleisterinnen vorgegeben gewesen.
9 Mit diesem Vorbringen wird eine Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung zusammengefasst gegen die Annahme des BFG, dass die im Saunaclub tätigen Prostituierten Arbeitnehmerinnen seien und von der Revisionswerberin Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abzuführen gewesen sei.
14 Nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn eine Person einem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft schuldet (vgl. VwGH 19.10.2022, Ra 2020/15/0063, mwN). Der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 sind zwei Kriterien zu entnehmen, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. In Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos oder die Befugnis, sich vertreten zu lassen) Bedacht zu nehmen. Ob bzw. in welcher Ausprägung und Intensität im konkreten Fall die einzelnen genannten Kriterien vorliegen, ist eine Sachverhaltsfrage (vgl. VwGH 18.6.2021, Ra 2019/13/0094, mwN).
15 Das Vorliegen eines Dienstverhältnisses begründet das BFG im angefochtenen Erkenntnis mit der Eingliederung der Prostituierten in den geschäftlichen Organismus der Revisionswerberin, die auch wesentliche Rahmenbedingungen der Tätigkeit vorgegeben habe. Die Zimmer seien von der Revisionswerberin zur Verfügung gestellt und die jeweilige Zimmerzuteilung sei ebenfalls durch sie erfolgt. Die Prostituierten hätten daher weder eine freie Wahl des Arbeitsplatzes noch eine eigene betriebliche Struktur gehabt. Die Öffnungszeiten des Saunaclubs seien von der Revisionswerberin festgelegt worden. Auch die Möglichkeit, den Club über den Hintereingang zu längeren Öffnungszeiten zu nutzen, sei nicht auf eigenständiger Disposition der Prostituierten erfolgt, sondern Teil des von der Revisionswerberin vorgegebenen Betriebsmodells gewesen. Auch die Betriebsmittel wie Handtücher, Kondome oder Sexspielzeug seien überwiegend von der Revisionswerberin bereitgestellt worden. Die Prostituierten hätten somit über keine wesentliche eigene Betriebsstruktur verfügt. Die vom Personal der Revisionswerberin durchgeführte Reinigung der Zimmer dokumentiere weiters, dass die Organisation des Ablaufs-von der Bereitstellung der Zimmer bis zur Wiederherstellung von deren Einsatzbereitschaft-allein in der Verantwortung der Revisionswerberin gelegen sei. Zudem sei eine Anwesenheitsliste geführt worden.
16 Gegen diese Erwägungen wendet die Revision zunächst ein, das BFG habe die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2014, 2013/09/0041, nicht berücksichtigt, woraus sich ableiten lasse, dass auch die Prostituierten im Revisionsfall keine Arbeitnehmerinnen seien.
17 Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in der von der Revision angeführten Entscheidung mit der Einordnung in den Beschäftigungsbegriffs des § 2 Abs. 2 AuslBG im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Prostituierten auseinandergesetzt hat. Insofern kann das BFG schon deshalb nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sein, weil im Revisionsfall die Beurteilung der Tätigkeit der Prostituierten nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 und nicht nach dem AuslBG zu erfolgen hat.
18 Weiters bringt die Revisionswerberin verschiedene Gründe vor, warum keine wirtschaftliche Abhängigkeit der Prostituierten vorliege. Sie habe zwar einen Mindestpreis vorgegeben; letztlich sei die Preisgestaltung jedoch ausschließlich den jeweiligen Prostituierten oblegen. Die Reinigung der Zimmer durch die Revisionswerberin und die weitgehende Bereitstellung der Betriebsmittel in Form von Kondomen und Sexspielzeug werde durch den bezahlten Eintrittspreis abgedeckt. Ferner hätten die Prostituierten den gesamten „Liebeslohn“ behalten dürfen und nichts davon an die Revisionswerberin abgeben müssen. Die Revisionswerberin sei daher am wirtschaftlichen Erfolg der Prostituierten nicht beteiligt gewesen. Zudem seien von ihr keine bestimmten Öffnungszeiten und keine Anwesenheitspflicht der Sexdienstleisterinnen vorgegeben worden.
19 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt. Mit diesem Vorbringen entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt, ohne die diesbezüglichen Beweiswürdigung substantiiert zu bekämpfen (vgl. VwGH 31.8.2023, Ra 2023/15/0071). So kann den Feststellungen des BFG nicht entnommen werden, dass die Prostituierten ihren „Liebeslohn“ behalten hätten dürfen. Weiters hat das BFG festgestellt, dass die Prostituierten „nicht frei über die Preisgestaltung disponieren“ hätten können. Dagegen hat das BFG nicht festgestellt-was die Revisionswerberin auch selbst zugesteht-, dass die Prostituierten sich an den Betriebsmitteln beteiligen würden. Auch hat das BFG nähere Feststellungen zu den Öffnungszeiten des Saunaclubs und den daraus resultierenden Anwesenheitspflichten der Prostituierten getroffen, weswegen das Vorbringen, es gebe „keine von der Betreiberin bestimmten Öffnungszeiten [...] und keine Anwesenheitspflicht der Sexdienstleisterinnen“ sich ebenso vom festgestellten Sachverhalt entfernt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung aber-ohne entsprechende substantiierte Verfahrensrügen-vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. VwGH 8.4.2026, Ra 2025/02/0228, mwN).
20 Vom BFG wurde der eingangs dargelegte, als erwiesen angenommene Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass die Prostituierten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in die im Bordellbetrieb der Revisionswerberin bestehenden betrieblichen Abläufe eingegliedert waren und diese Tätigkeit auch weisungsgebunden ausgeübt haben. Dass die Sachverhaltsfeststellungen des BFG mangelhaft wären oder dem BFG bei der Würdigung des als erwiesen angenommenen Sachverhalts ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen sei, wird im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 21.3.2018, Ra 2016/13/0051).
21 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. August 2026
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