Die Revision verabsäumt es darzulegen, in welchen Punkten das Bundesfinanzgericht von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist. Es reicht nicht aus, Rechtsprechung des VwGH zu zitieren, ohne einen konkreten Bezug zum Revisionsfall darzulegen (vgl. VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102).