Nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Nach § 47 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988 ist Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 EStG 1988 auszahlt. Werden Lohnzahlungen von einem Dritten übernommen, so ist der Dritte alleine deshalb noch nicht der Arbeitgeber, wenn dem Dritten nicht auch die Arbeitskraft geschuldet wird (vgl. VwGH 19.4.1988, 85/14/0145).
Rückverweise