Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Werner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision der M C, vertreten durch Mag. aNadja Lindenthal, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2026, I403 2285185-2/37E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die-zum damaligen Zeitpunkt minderjährige-Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Tunesiens, stellte im Jahr 2022 zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Beschwerdeweg am 31. Juli 2024 zur Gänze unter Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtskräftig abwies. In der Folge verließ die Revisionswerberin mit ihrer Familie das Bundesgebiet.
2 Am 21. Oktober 2024 stellte sie-nach neuerlicher alleiniger Einreise-den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass ihre Familie ihre Beziehung zu einem in Österreich aufhältigen Mann ablehne und ihr deshalb gedroht habe.
3 Mit Bescheid vom 15. Mai 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Tunesien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
4 Die dagegen erhobene Beschwerde, in der die Revisionswerberin erstmals vorbrachte, sich von ihrem Partner getrennt zu haben und sich als homosexuelle Frau zu identifizieren, wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer (fortgesetzten) mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wendet sich die Revisionswerberin zunächst gegen die vom BVwG vorgenommene Beweiswürdigung hinsichtlich ihrer sexuellen Orientierung, in der sich das BVwG im Wesentlichen auf die diesbezüglich widersprüchlichen und vagen Angaben der Revisionswerberin stützte.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. VwGH 1.7.2026, Ra 2026/14/0201, mwN).
10 Eine derartige Unvertretbarkeit zeigt die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen, in dem sie im Wesentlichen lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle jener des BVwG gesetzt sehen will, ohne dabei auf dessen Erwägungen einzugehen, nicht auf.
11 Im Übrigen rügt die Zulässigkeitsbegründung der Revision die Feststellung des BVwG, dass die Revisionswerberin noch über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfüge: So habe die Revisionswerberin vorgebracht, keinen Kontakt mehr zu ihren noch in Tunesien aufhältigen Verwandten zu haben und zum Beweis dessen das BVwG Einsicht in ihr Mobiltelefon nehmen lassen; die darin ersichtlichen Einträge seien vom BVwG verfehlt berücksichtigt worden. Abgesehen davon fehlten jegliche Feststellungen dazu, welche Familienmitglieder der Revisionswerberin noch in Tunesien leben würden. Hätte das BVwG diesen Verfahrensmangel vermieden, hätte es der Revisionswerberin den Status der subsidiär Schutzberechtigten gewähren müssen, weil sich unter Hinzuziehung der Länderberichte ergeben hätte, dass die Revisionswerberin als junge, alleinstehende Frau ohne abgeschlossene Schulausbildung und ohne familiäre Unterstützung im Fall einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten werde.
12 Hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. hierzu VwGH 1.7.2026, Ra 2026/14/0281, mwN).
13 Dementsprechend wäre es an der Revisionswerberin gelegen, aufzuzeigen, weshalb ihr nach Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine derartige, gegenArt. 3 EMRK verstoßende Behandlung drohen würde, um die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensfehlers darzulegen (zur Notwendigkeit der Darlegung der Relevanz von Verfahrensmängeln bereits in der Zulässigkeitsbegründung vgl. erneut VwGH 1.7.2026, Ra 2026/14/0281, mwN). Die Relevanzdarlegung der Revisionswerberin erschöpft sich jedoch ausschließlich im Hinweis auf allgemeine Länderberichte, ohne einen hinreichend konkreten Fallbezug herzustellen. Insbesondere zeigt die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang durch ihren Verweis auf einen die besondere Vulnerabilität von Minderjährigen und die Bedachtnahme auf das Kindeswohl behandelnden Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf, dass sie als - im Entscheidungszeitpunkt des BVwG - volljährige Frau von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte im Fall ihrer Rückkehr nach Tunesien betroffen wäre.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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