Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober und die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revisionen 1. des Z A und 2. des M A, beide vertreten durch Mag. Daniel Kirch, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom „13. Jänner 2025“, erlassen am 13. Jänner 2026, 1. W609 2292511 1/13E und 2. W609 2292508 1/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Der Erstrevisionswerber ist der Vater des Zweitrevisionswerbers. Beide sind Staatsangehörige Syriens und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet stellten sie am 3. August 2023 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), die sie im Wesentlichen mit der dem Zweitrevisionswerber drohenden Einziehung zum syrischen Militärdienst begründeten.
2 Mit Bescheiden jeweils vom 19. April 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge jeweils zur Gänze ab, erteilte den Revisionswerbern keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte jeweils fest, dass ihre Abschiebung nach Syrien zulässig sei, und legte jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem am 13. Jänner 2026 erlassenen angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2025 als unbegründet ab. Die Erhebung einer Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In der Zulässigkeitsbegründung wenden sich die Revisionswerber im Wesentlichen gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten. Sie bringen vor, das BVwG hätte ergänzende Länderinformationen bzw. ein länderkundliches Sachverständigengutachten für Syrien einholen müssen. Überdies rügen sie unter Bezugnahme auf die vom BVwG herangezogenen Länderinformationen eine Verkennung der Sicherheits und Versorgungslage und in diesem Zusammenhang die „Unschlüssigkeit und Widersprüchlichkeit der Beweiswürdigung“. Schließlich bringen die Revisionswerber Begründungsmängel hinsichtlich der Zumutbarkeit der vom BVwG angenommenen innerstaatlichen Fluchtalternative in Damaskus vor.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 2.2.2026, Ra 2025/14/0443, mwN).
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Ermittlungspflicht von Amts wegen weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. etwa VwGH 28.1.2026, Ra 2025/14/0389, mwN).
10 Das BVwG legte seinen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Revisionswerber das im Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 8. Mai 2025 zugrunde und berücksichtigte die einschlägigen EUAA Berichte. Anhand dieser aus verschiedenen Quellen stammenden Berichte befasste sich das BVwG mit der Sicherheits und Versorgungslage im Herkunftsstaat der Revisionswerber und setzte sich sodann mit der individuellen Rückkehrsituation der Revisionswerber auseinander. Vorliegend ging das BVwG vertretbar davon aus, dass den Revisionswerbern, insbesondere aufgrund ihrer Erwerbsfähigkeit und ihres Gesundheitszustands, eine Rückkehr in ihre Herkunftsregion sowie (alternativ) nach Damaskus zumutbar sei. Die Sicherheitslage erweise sich im Ergebnis als ausreichend stabil, dass eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung oder Gefährdung der Revisionswerber nicht maßgeblich wahrscheinlich sei. Durch ihr überwiegend pauschales Vorbringen zeigen die Revisionswerber nicht auf, dass dem BVwG bei dieser Beurteilung ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre oder weitere amtswegige Ermittlungen „erforderlich“ im Sinne des § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 gewesen wären.
11 Soweit die Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung ferner vorbringen, das BVwG habe verkannt, dass die Revisionswerber näher bezeichnete Risikoprofile der EUAA erfüllten, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstünden, ist festzuhalten, dass die Revisionswerber auf Grundlage der vom BVwG getroffenen Feststellungen und nach dessen Erwägungen keines der von der EUAA definierten Risikoprofile erfüllen. Dass sich das BVwG begründungslos über die Richtlinien der EUAA hinweggesetzt hätte (vgl. zur Indizwirkung der Richtlinien der EUAA etwa VwGH 22.7.2024, Ra 2023/14/0460, mwN), vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
12 Die von den Revisionswerbern gerügten Ermittlungs und Begründungsmängel liegen somit nicht vor. Im Übrigen lassen die Revisionsausführungen auch eine Darlegung der Relevanz dieser insoweit nur behaupteten Verfahrensmängel vermissen (vgl. zur Relevanzdarlegung bereits im Revisionsvorbringen etwa VwGH 22.1.2026, Ra 2025/14/0350 bis 0354, mwN).
13 Schließlich wenden sich die Revisionen im Rahmen der Begründung ihrer Zulässigkeit gegen die Annahme der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Damaskus. Dazu ist festzuhalten, dass es auf die lediglich in einer Alternativbegründung angestellten Erwägungen zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht ankommt, weshalb die Revisionen mit diesem Vorbringen das sich im Übrigen auch von den Feststellungen des BVwG entfernt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzeigen (vgl. VwGH 20.6.2024, Ra 2024/14/0289, mwN).
14 In den Revisionen, deren Zulässigkeitsvorbringen überwiegend auch von den geltend gemachten Revisionspunkten nicht umfasst ist, werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 11. März 2026
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