Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Dr. Forster als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des A A, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Jänner 2025, W123 2248821 1/42E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 1. August 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen damit begründete, aufgrund seiner Homosexualität verfolgt worden zu sein.
2 Mit Bescheid vom 18. Oktober 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte ohne Nennung des Zielstaates fest, dass seine Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt V.), und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.). Unter einem wurde gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
3 Ein diesen Bescheid teilweise bestätigendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 5. Mai 2022 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2023, Ra 2022/18/0126, aufgehoben. Nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes hatte es das BVwG unterlassen, die Frage der sexuellen Orientierung des Revisionswerbers zu beantworteten, sodass die von ihm vorgebrachte drohende Verfolgung im Herkunftsstaat nicht abschließend beurteilt werden konnte.
4 Auch das im zweiten Rechtsgang ergangene den Bescheid des BFA vom 18. Oktober 2021 wiederum teilweise bestätigende Erkenntnis des BVwG vom 10. Oktober 2023 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2024, Ra 2023/18/0463, aufgehoben, zumal diesem eine unvertretbare Beweiswürdigung zugrunde lag.
5 Im nunmehr dritten Rechtsgang gab das BVwG der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 18. Oktober 2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insofern statt, als es Spruchpunkt VII. des Bescheides ersatzlos behob. Im Übrigen wies das BVwG die Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass in Spruchpunkt V. die Abschiebung des Revisionswerbers „nach Bangladesch“ für zulässig erklärt wurde. Die Erhebung der Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig erklärt.
6 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Im Zulässigkeitsvorbringen der Revision wird zunächst geltend gemacht, dass es das BVwG entgegen § 63 Abs. 1 VwGG unterlassen habe, den von den aufhebenden Vorerkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Rechtszustand herzustellen. So seien auch im dritten Rechtsgang die „SOGI Richtlinien“ des UNHCR in keiner Weise berücksichtigt und zahlreiche für die homosexuelle Orientierung des Revisionswerbers sprechende Indizien und Beweisergebnisse nur zu dessen Nachteil gewürdigt worden.
11 Mit diesem Vorbringen, das sich auf eine Darstellung der Vorerkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und eine pauschale Behauptung der Verletzung der Bindungswirkung in den genannten Punkten beschränkt, gelingt es dem Revisionswerber nicht, die Zulässigkeit der Revision darzutun. Das BVwG führte im dritten Rechtsgang neuerlich eine mündliche Verhandlung durch und legte dem angefochtenen Erkenntnis umfassende beweiswürdigende Überlegungen zugrunde. In der Revision wird nicht dargelegt, in welchen konkreten Punkten es dabei von der Bindungswirkung der Vorerkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
12 Hinsichtlich des weiteren Zulässigkeitsvorbringens, wonach der erkennende Richter verpflichtet gewesen wäre, sich einer Entscheidung zu enthalten, weil aufgrund von ihm verfasster, in Printmedien und im Internet veröffentlichter Artikel der Anschein der Befangenheit vorliege, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 20. März 2023, Ra 2022/18/0126, mit diesem Vorbringen betreffend den hier wie dort erkennenden Richter des Näheren befasst hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird insoweit auf die in diesem Erkenntnis enthaltenen Entscheidungsgründe verwiesen. Aus den dort genannten Gründen ist auch im vorliegenden Fall dem Vorbringen des Revisionswerbers zum Vorliegen (des Anscheins) einer Befangenheit aufgrund der Veröffentlichung der betreffenden Artikel nicht zu folgen (vgl. in Bezug auf Befangenheitsvorwürfe gegen den erkennenden Richter auch VwGH 13.9.2023, Ra 2022/14/0221, und VwGH 26.2.2025, Ra 2023/19/0006).
13 In gleicher Weise wird auch mit den Hinweisen des Revisionswerbers auf einzelne Aspekte der beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Erkenntnis zur Begründung der fehlenden Glaubwürdigkeit des Revisionswerbers keine Befangenheit des erkennenden Richters aufgezeigt (vgl. zur Relevierung von Begründungsteilen und deren Eignung zur Begründung einer Befangenheit etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0676).
14 Wenn die Revision weiters eine teilweise Übernahme der Beweiswürdigung aus dem Vorerkenntnis des BVwG vom 10. Oktober 2023 rügt, dem eine vom Verwaltungsgerichtshof als „konfrontativ“ qualifizierte Befragung zugrunde gelegen sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 5. September 2024, Ra 2023/18/0463, neben einzelnen Aussagewidersprüchen in Details mit geringem Beweiswert auch „beachtenswerte beweiswürdigende Argumente“ des BVwG erkannte, „welche die Glaubwürdigkeit der geltend gemachten Beziehung [des Revisionswerbers zu einem Zeugen] in Frage stellen konnten“. Es ist nicht zu erkennen, dass das BVwG durch die teilweise Übernahme der damit angesprochenen Überlegungen eine Unvertretbarkeit seiner Beweiswürdigung herbeigeführt hätte (vgl. zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab etwa VwGH 16.6.2025, Ra 2025/14/0124, mwN).
15 In gleicher Weise vermag auch das sonstige, auf die Beweiswürdigung des BVwG abzielende Vorbringen des Revisionswerbers nicht die Zulässigkeit der Revision darzutun:
16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. erneut VwGH 16.6.2025, Ra 2025/14/0124, mwN).
17 Im vorliegenden Fall stützte das BVwG die Annahme der fehlenden Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens auf umfassende beweiswürdigende Überlegungen wie Unplausibilitäten, Steigerungen und Widersprüche in den Schilderungen des Revisionswerbers. Mit ihrem Vorbringen, das einzelne Aspekte der Begründung herausgreift, vermag die Revision nicht darzulegen, dass die Beweiswürdigung des BVwG, das sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffte, vor dem Hintergrund des oben angeführten Prüfungsmaßstabes als unvertretbar zu qualifizieren wäre.
18 Im Übrigen setzte sich das BVwG unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Homosexualität des Revisionswerbers auch mit der Frage auseinander, ob dieser in Österreich eine homosexuelle Beziehung geführt hat. Mit ihrem Vorbringen, wonach es das BVwG unterlassen habe, die dazu erforderlichen Feststellungen zu treffen, legt die Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar, zumal das BVwG demgegenüber festhielt, dass der Revisionswerber in keiner gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft in Österreich stehe, und mit näherer Begründung nicht von einer homosexuellen Beziehung ausging.
19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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