G307 2261423-1/28Z
G307 2261424-1/15Z
G307 2261425-1/15Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1. der XXXX , geboren am XXXX , 2. des XXXX , geboren am XXXX sowie 3. des XXXX , geboren am XXXX , alle StA.: Albanien, letztere beiden gesetzlich vertreten durch die Mutter, alle rechtlich vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Ainedter Ainedter in 1020 Wien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2022, Zahlen XXXX , XXXX und XXXX , beschlossen:
A) Die gegenständlichen, mit Beschluss der hierortigen Abteilung vom 19.12.2022 ausgesetzten Beschwerdeverfahren, werden gemäß wieder fortgeführt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , (im Folgenden: BFA) vom 14.09.2022, Zahlen XXXX , XXXX und XXXX wurden die von der Erstbeschwerdeführerin, dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer (im Folgenden BF1 bis BF3 zugleich BF) gestellten Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes abgewiesen. Dagegen erhoben die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde, welche aktuell beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der hierortigen Abteilung G307 anhängig ist.
2. Mit Schreiben vom XXXX .2022 teilte die Staatsanwaltschaft XXXX dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit, dass zur Person der Erstbeschwerdeführerin (BF1) ein Auslieferungsbegehren der albanischen Behörden eingelangt sei.
3. Im Rahmen des in der Folge zu Zahl XXXX beim Landesgericht für Strafsachen XXXX (LG XXXX ) geführten diesbezüglichen Verfahrens erging mit XXXX .2023 ein Beschluss, mit welchem die Auslieferung der BF1 nach Albanien für zulässig erklärt wurde.
4. Der dagegen an das Oberlandesgericht XXXX (OLG XXXX ) erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss desselbigen Gerichts vom XXXX 2024 zu Zahl XXXX nicht Folge gegeben. Gegen diese Entscheidung stehe gemäß § 89 Abs. 6 StPO ein weiterer Rechtszug nicht (mehr) zu. Dieser Beschluss wurde dem BVwG am 30.04.2024 zugestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, bleiben gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zu Spruchteil A):
§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991, normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Nachstehendes:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
Der mit „Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht“ betitelte § 89 StPO lautet:
§ 89. (1) Das Rechtsmittelgericht hat der zuständigen Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 24) und über die Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.
(2) Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 87 Abs. 1), hat das Rechtsmittelgericht als unzulässig zurückzuweisen.
(2a) Das Rechtsmittelgericht kann den Beschluss aufheben und an das Erstgericht zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung unter sinngemäßer Anwendung des § 293 Abs. 2 verweisen, wenn 1. das Erstgericht örtlich oder sachlich unzuständig oder nicht gehörig besetzt war oder wenn ein gesetzlich ausgeschlossener Richter (§§ 43 und 46) den Beschluss gefasst hat, 2. das Erstgericht zu Unrecht seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat, 3. das Erstgericht die Anträge nicht erledigt oder zur Entscheidung in der Sache erforderliche Beweisaufnahmen unterlassen hat oder einer der im § 281 Abs. 1 Z 5 oder 5a angeführten Gründe vorliegt, oder 4. rechtliches Gehör (§ 6) nicht gewährt werden kann, weil der Gegenstand der Beschwerde auf die Bewilligung einer Anordnung gerichtet ist, deren Erfolg voraussetzt, dass sie dem Gegner der Beschwerde vor ihrer Durchführung nicht bekannt wird.
(2b) Bei Beschwerden gegen die Bewilligung der Festnahme und gegen die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft hat das Rechtsmittelgericht stets in der Sache zu entscheiden und dabei gegebenenfalls auch Umstände zu berücksichtigen, die nach dem bekämpften Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind. Gleiches gilt, wenn es keinen Anlass findet, nach Abs. 2a vorzugehen. An die geltend gemachten Beschwerdepunkte ist das Rechtsmittelgericht nicht gebunden, zum Nachteil des Beschuldigten darf es jedoch niemals Beschlüsse ändern, gegen die nicht Beschwerde erhoben wurde.
(3) Entscheidet das Oberlandesgericht, dass die Untersuchungshaft aufzuheben sei, und treffen die hiefür maßgebenden Umstände auch bei einem Mitbeschuldigten zu, der keine Beschwerde erhoben hat, so hat das Oberlandesgericht so vorzugehen, als ob eine solche Beschwerde vorläge.
(4) Wird einer Beschwerde wegen Unzulässigkeit einer im 5. und 6. Abschnitt des 8. Hauptstückes (§§ 134 bis 143) geregelten Ermittlungsmaßnahme gemäß Abs. 2b Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, dass alle durch diese Ermittlungsmaßnahme gewonnenen Ergebnisse zu vernichten sind.
(5) Das Rechtsmittelgericht kann vom Erstgericht und von der Staatsanwaltschaft weitere Aufklärungen verlangen. Vor seiner Entscheidung hat es dem Gegner der Beschwerde Gelegenheit zur Äußerung binnen sieben Tagen einzuräumen es sei denn, dass ein Fall des Abs. 2a Z 4 vorliegt. § 24 zweiter Satz ist anzuwenden.
(6) Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob die Auslieferung der Erstbeschwerdeführerin nach Albanien als zulässig erachtet wird. Da nunmehr das Auslieferungsverfahren gegen die Erstbeschwerdeführerin rechtskräftig beendet ist – es steht gegen den oben erwähnten Beschluss des OLG XXXX gemäß § 89 Abs. 6 StPO kein Rechtszug mehr offen – kann das gegenständliche Verfahren zur Person der Erstbeschwerdeführerin und ihren beiden Söhnen (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) fortgesetzt werden.
2.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt an Hand der Aktenlage geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG sowie 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.
2.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.
Da der Schluss, zu welchem das BVwG gegenständlich gelangt, keiner weiteren Erörterung bedurfte und die Aussetzungsvoraussetzung offenkundig war konnte von der Durchführung einer solchen zu diesem Thema Abstand genommen werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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