Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. I. Zehetner als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, in der Revisionssache des Y C, vertreten durch Dr. Martin Wandl, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Jänner 2022, W195 2211528 1/21E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 15. Februar 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Begründend brachte er im Verfahren zusammengefasst vor, er sei lokaler Funktionär der Bangladesh Nationalist Party (BNP) gewesen und werde deswegen verfolgt. Ein Mitglied der Awami League, mit dem der Revisionswerber stets Probleme gehabt habe, habe eine politisch motivierte Strafanzeige gegen ihn erstattet.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 15. November 2018 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Zu ihrer Zulässigkeit macht die Revision zusammengefasst geltend, dass gegen den Revisionswerber in Bangladesch „unstrittig“ ein Strafverfahren wegen Mordversuch, Körperverletzung und Raub anhängig sei, die Verhängung einer Freiheitsstrafe drohe und der Revisionswerber bereits zur Verhaftung in Bangladesch ausgeschrieben sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch weder Feststellungen zu den Haftbedingungen in Bangladesch noch zu Folter und unmenschlicher Behandlung, Todesstrafe und medizinischer Versorgung getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich über das Vorbringen, wonach der Revisionswerber im Fall der Abschiebung nach Bangladesch der Gefahr der Inhaftierung und Folter ausgesetzt sei, hinweggesetzt und auch dazu keine Feststellungen getroffen. Eine Verletzung der gemäß Art. 3 EMRK zustehenden Rechte trete auch dann ein, wenn die Strafverfolgung nicht auf politischen Gründen beruhe. Dem Revisionswerber würden ein bzw. zehn Jahre bzw. lebenslange Haft oder die Todesstrafe drohen. Aus der Anzeige gehe hervor, dass der Anzeigeleger den Revisionswerber als Aktivisten der BNP bezeichnet habe und habe der Rechtsanwalt des Revisionswerbers in Bangladesch bestätigt, dass es sich beim Revisionswerber um einen politischen Funktionär der BNP handle; eine Auseinandersetzung damit habe das Bundesverwaltungsgericht unterlassen.
8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es im Fall der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung („prosecution“) einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK („persecution“) andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen „Verfolgung“ im Sinn der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung im Sinne der GFK gleichkommt, kommt es somit entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (vgl. VwGH 28.3.2023, Ra 2023/20/0027, mwN).
9 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im vorliegenden Fall fest, dass der Revisionswerber keine politische Funktion innegehabt habe und weder verhaftet worden noch im Gefängnis gewesen sei. Er sei wegen „Auseinandersetzungen“ oft in der Polizeistation gewesen, es sei dort aber zu Vergleichen gekommen. Eine Inhaftierung sei nicht erfolgt. Gegen den Revisionswerber gebe es eine Anzeige und gerichtliche Vorladungen, diese Anzeige stütze sich auf Straftatbestände und es liege kein politischer Zusammenhang vor.
10 Beweiswürdigend legte das Bundesverwaltungsgericht mit näheren Ausführungen dar, dass das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers, aufgrund einer politischen Tätigkeit verfolgt worden zu sein, als nicht glaubhaft zu bewerten sei. Wie den Erhebungen der Staatendokumentation entnommen werden könne, sei die vorgelegte Anzeige gegen den Revisionswerber verifiziert worden. Aus der Anzeige komme hervor, dass sie wegen schwerer Körperverletzung im Zusammenhang mit einem Raub eingebracht worden sei. Es sei nicht zu verkennen, dass das Justizwesen in Bangladesch nicht mit europäischen Maßstäben zu vergleichen sei, aus den Länderberichten ergebe sich jedoch, dass insbesondere im Rechtsmittelverfahren nicht von vornherein mit einer politischen Einflussnahme zu rechnen sei.
11 Davon ausgehend wird von der Revision ein Abweichen des Bundesverwaltungsgerichts von der genannten hg. Rechtsprechung schon deshalb nicht aufgezeigt, weil der Revisionswerber, wie sich aus den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis ergibt, (zum Entscheidungszeitpunkt) nicht strafgerichtlich verurteilt war (vgl. VwGH 14.8.2023, Ra 2020/14/0531, mwN).
12 Das Bundesverwaltungsgericht prüfte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ob die Anzeige politisch motiviert gewesen und ob der Revisionswerber aufgrund dieser Anzeige einer Verfolgung seitens der Behörden ausgesetzt gewesen sei; dies verneinte das Bundesverwaltungsgericht mit näheren Ausführungen. Eine Unvertretbarkeit der diesen Erwägungen zugrunde liegenden Beweiswürdigung wird von der Revision mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen zum Inhalt der Anzeige und einer Bestätigung des Rechtsanwaltes des Revisionswerbers in Bangladesch nicht dargelegt (zur Beweiswürdigung vgl. etwa VwGH 15.2.2024, Ra 2023/14/0216, Rn. 15, mwN).
13 Inwieweit das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Stadium des Strafverfahrens des Revisionswerbers die Haftbedingungen in Bangladesch oder die weiteren, als fehlend monierten Feststellungen hätte prüfen müssen bzw. das Vorliegen eines Haftbefehls gegen den Revisionswerber hätte feststellen müssen, legt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung mit ihrem nicht näher substantiierten Vorbringen nicht dar. Ebenso wenig enthält die Revision ein Vorbringen zu einer allfälligen Unverhältnismäßigkeit der Strafdrohung(en) der dem Revisionswerber vorgeworfenen Tat(en).
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 3. Juni 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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