Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Pfiel und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des R M, vertreten durch Mag. a Irene Oberschlick, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Weyrgasse 8/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Mai 2020, W203 2191400 2/3E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der 1988 geborene Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise im Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztendlich mit im Beschwerdeweg ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 29. März 2019 vollumfänglich abgewiesen wurde, wobei unter einem eine Rückkehrentscheidung erging und festgestellt wurde, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei.
2 Im Laufe seines Aufenthaltes wurde der Revisionswerber mehrmals wegen verschiedener Straftaten strafgerichtlich verurteilt, zuletzt mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. Oktober 2019 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten, wobei sich der Revisionswerber ab September 2019 in Haft befand.
3 Wegen dieser Straftaten erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 6. April 2020 gegen den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, wobei sich der Begründung die Annahme des BFA entnehmen lässt, dass die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht vorlagen. Des Weiteren verband das BFA damit gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot und stellte unter einem gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei. Ferner sprach es aus, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG aberkannt und (daher) gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde.
4 Nachdem der Revisionswerber bereits vor der Bescheiderlassung in seiner Einvernahme vor dem BFA die Befürchtung, dass ihm nach einer Abschiebung im Iran „die Todesstrafe“ drohe, geäußert hatte, brachte er in der gegen den genannten Bescheid erhobenen Beschwerde unter anderem erkennbar in Bezug auf die Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Iran und die erlassene Rückkehrentscheidung vor, dass er drogenabhängig und sein aktueller Gesundheitszustand schwer beeinträchtigt sei. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat würden ihm nicht von Anfang an medizinische Betreuung und eine Suchttherapie zugutekommen, weshalb er in eine ausweglose Lage geraten würde. Beim abrupten Abbruch der Substitutionstherapie komme es unweigerlich zu massiven Entzugserscheinungen, die auch tödlich verlaufen könnten. Da gemäß den vom BFA herangezogenen Länderberichten das Verbot der Doppelbestrafung nur eingeschränkt gelte und insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drastische Strafen drohen würden, wäre außerdem zu prüfen gewesen, ob der Revisionswerber im Iran einer Doppelbestrafung und damit einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sei. Dass laut den Länderfeststellungen in jüngster Vergangenheit keine Fälle der Doppelbestrafung bekannt geworden seien, bedeute nicht, dass es sie nicht gebe. Überdies habe sich das BFA, das sich überhaupt nicht mit der Situation des Revisionswerbers bei einer Rückkehr in den Iran befasst habe, nicht mit der aktuellen Lage im Iran in Anbetracht der Verbreitung von COVID 19 auseinandergesetzt.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Mai 2020 wies das BVwG die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei. Im Hinblick auf das zuvor wiedergegebene Beschwerdevorbringen beschränkte sich das BVwG lediglich auf den Hinweis, der haftfähige und als „insoweit gesund“ anzusehende Revisionswerber befinde sich aktuell in einem Substitutionsprogramm und eine solche medikamentöse Therapie sei auch im Iran möglich. Im Übrigen ging das BVwG allgemein davon aus, dass sich die aktuelle Lage im Iran seit Erlassung des Erkenntnisses vom 29. März 2019 im Asylverfahren nicht wesentlich geändert habe, wobei es dazu sowohl auf die Länderfeststellungen im genannten Erkenntnis als auch auf jene, die im Bescheid des BFA vom 6. April 2020 getroffen worden waren, verwies.
6 Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Die Revision, die unter anderem die Unterlassung von Ermittlungen hinsichtlich des oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringens geltend macht, erweist sich aus nachstehenden Gründen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BFA VG als zulässig und auch als berechtigt:
8 In seiner Beschwerde machte der Revisionswerber mit der Berufung auf die besonders schwierige Lage im Iran infolge der COVID 19 Pandemie sowie mit seiner Befürchtung, dort seine Drogenersatztherapie nicht fortsetzen zu können und der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein, Umstände geltend, die bei ihrem Zutreffen geeignet sein könnten, zumindest in ihrem Zusammenwirken eine exzeptionelle Situation für einen Rückkehrer aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK zu schaffen.
9 Dieses jedenfalls nicht gänzlich unsubstantiierte Vorbringen einer drohenden Verletzung in den Rechten insbesondere nach Art. 3 EMRK hätte einer inhaltlichen Behandlung bedurft. Insofern ist es dem BVwG anzulasten, dass es sich weder mit der behaupteten Gefahr einer Doppelbestrafung noch mit der Lage im Iran angesichts der COVID 19 Pandemie und deren Auswirkungen auf den unbestritten suchtkranken Revisionswerber konkret auseinandersetzte. Dazu hätte es aufgrund aktueller Länderberichte Feststellungen zu treffen gehabt (zu diesem Erfordernis vgl. etwa VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0487, Rn. 13, mwN). Auch der Hinweis des BVwG auf die Verfügbarkeit von Drogenersatztherapien im Iran wäre auf entsprechende aktuelle Länderberichte zu stützen gewesen. Dies gilt in Anbetracht der letzten Verurteilung des Revisionswerbers vom 4. Oktober 2019, die somit nach Abschluss des Asylverfahrens erfolgte, auch im Hinblick auf das Vorbringen zur Doppelbestrafung. Auch in Bezug auf die Ausbreitung von COVID 19 kann keine Rede davon sein, die Situation im Iran habe sich seit Erlassung des Erkenntnisses vom 29. März 2019 nicht wesentlich geändert. Der Verweis auf die Länderfeststellungen im Bescheid des BFA reicht allein schon deshalb nicht aus, weil diese lediglich auf Berichten aus dem Jahr 2018 bzw. vom Jänner 2019 basieren.
10 Angesichts dessen hat zunächst die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG über die Zulässigkeit einer Abschiebung des Revisionswerbers in den Iran keine tragfähige Basis. Sollten die geänderten Umstände aber nicht zur Unzulässigkeit der Abschiebung im Grunde des § 50 Abs. 1 FPG führen, so wären sie jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA VG zu berücksichtigen (vgl. nochmals VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0487, nunmehr Rn. 14, mwN).
11 Soweit das Beschwerdevorbringen Art. 3 EMRK berührt, hat das BVwG in diesem Zusammenhang aber auch nicht beachtet, dass es mit dem Revisionswerber zu erörtern gehabt hätte, ob er ausgehend von den vorgebrachten Umständen die Stellung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz beabsichtige (siehe in diesem Sinn etwa VwGH 11.5.2021, Ra 2020/21/0500, Rn. 13, mwN), was naheliegender Weise in der wegen des nicht geklärten Sachverhalts durchzuführenden Verhandlung vorgenommen hätte werden können.
12 Schon im Hinblick darauf war das angefochtene Erkenntnis zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
13 Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 19. April 2022
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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