Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines VwG wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Entscheidend für das Vorliegen der Berechtigung zur Erhebung einer Revision ist somit, ob der Revisionswerber durch das bekämpfte Erkenntnis - ohne Rücksicht auf dessen Rechtmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann.
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