JudikaturVwGH

Ra 2024/15/0006 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
24. Juni 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Mag. Novak als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Lachmayer als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision der C GmbH in L, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 30. März 2023, Zl. RV/5100439/2021, betreffend Normverbrauchsabgabe und Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Die Revisionswerberin ist eine Fahrzeughändlerin. Aufgrund einer Außenprüfung setzte das Finanzamt bei der Revisionswerberin für mehrere Pick Ups Normverbrauchsabgabe (NoVA) fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, woraufhin die Revisionswerberin einen Vorlagenantrag stellte.

2 Das Bundesfinanzgericht wies mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges, in dem es auf die Beschwerdeausführungen und die Begründungen in der Beschwerdevorentscheidung verwies, ohne diese wiederzugeben, stellte es fest, dass die Revisionswerberin mehrere Pick-Ups der Marke Ford Ranger Wildtrak aus Deutschland importiert und sie mit dem Originalumbausatz, den auch der Generalimporteur für Österreich verwende, adaptiert habe, wobei die Adaptierung dazu gedient habe, den NoVA Befreiungstatbestand zu erfüllen. Diese Fahrzeuge seien ohne NoVA Vorschreibung an österreichische Kunden verkauft worden. Laut Gutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für das Kraftfahrwesen ergebe sich, dass die von der Revisionswerberin importierten Fahrzeuge mit den vom Generalimporteur eingeführten und umgebauten Fahrzeugen ident seien; festzuhalten sei, dass auch die vom Generalimporteur eingeführten Fahrzeuge nicht die für den NoVA Befreiungstatbestand erforderlichen Abmessungen erfüllen würden. Diese Abmessungen beliefen sich bei der Länge der Ladefläche auf 1.554 mm, beim Radstand auf 3.220 mm. Hinsichtlich der genaueren Details werde auf die Ausführungen des Sachverständigen verwiesen. Die erfolgte Abmessung im Zuge der Außenprüfung habe hingegen eine Ladefläche von 1.530 mm ergeben. Im Ergebnis spielten die unterschiedlichen Ladeflächenlängen bei der Einstufung der gegenständlichen Fahrzeuge allerdings keine Rolle, da beide Längenangaben die erforderlichen 50 % des Radstandes von 3.220 mm nicht erreichen würden.

3 Unstrittig seien die festgestellten Abmessungen, die den NoVA Befreiungstatbestand nicht erfüllen würden; ebenso unstrittig sei, dass es sich bei sämtlichen verkauften Pick-Ups der Marke Ford Ranger Wildtrak um baugleiche Fahrzeuge handle. Hinsichtlich der Beurteilung einer NoVA Pflicht stelle das Finanzamt auf die zolltarifarische Einstufung der Fahrzeuge ab und verneine entgegen der Typisierungsdaten die Einstufung als steuerbegünstigte Lkws. Das Bundesfinanzgericht sehe keinen Grund, von den diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes in seiner Beschwerdevorentscheidung abzuweichen.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich vorliegende außerordentliche Revision, die unter anderem zu ihrer Zulässigkeit einen Begründungsmangel vorbringt, weil das Bundesfinanzgericht nur auf die Ausführungen in einem Gutachten und die Beschwerdevorentscheidung verwiesen habe.

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem das Finanzamt eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, erwogen:

6 Die Revision ist zulässig und begründet.

7 Ein Begründungsmangel führt dann zur Zulässigkeit der Revision, wenn dieser relevant ist, der Mangel also die Revisionswerberin an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. z.B. VwGH 24.4.2025, Ra 2023/15/0034, mwN). Dies liegt im Revisionsfall vor.

8 Die Verwaltungsgerichte werden den Begründungserfordernissen, denen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu entsprechen haben, dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. VwGH 29.2.2024, Ra 2022/10/0149, mwN).

9 Das Bundesfinanzgericht hat in seiner Beweiswürdigung und seiner rechtlichen Beurteilung bloß pauschal auf die Ausführungen in einem Gutachten und die Begründung der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Insbesondere die Beschwerdevorentscheidung wird an keiner Stelle des Erkenntnisses - auch nicht im Verfahrensgang - wiedergegeben; auch die verwiesenen Ausführungen im Gutachten sind nicht dargelegt. Damit ergeben sich die tragenden Überlegungen aber nicht aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst, weshalb das Erkenntnis für den Verwaltungsgerichtshof nicht überprüfbar ist.

10 Das angefochtene Erkenntnis war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.

11 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 24. Juni 2025

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