Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. aNussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des H, vertreten durch Mag. Peterpaul Suntinger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen das Erkenntnis (richtig: den Beschluss) des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Dezember 2025, W257 2256704-2/28E, betreffend Einstellung eines Verfahrens i.A. Feststellung von Schwerarbeitsmonaten gemäß § 15b BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Landesverteidigung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der im Jahr 1962 geborene Revisionswerber stand als Unteroffizier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2 Mit Bescheid vom 3. Mai 2024 sprach die belangte Behörde im zweiten Verfahrensgang aufgrund des Antrags des Revisionswerbers vom 30. Jänner 2019 aus, dass in näher bezeichneten Funktionen in konkret genannten Zeiträumen keine Schwerarbeitszeiten festgestellt werden könnten.
3 Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers erklärte das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis (richtig: Beschluss) als gegenstandslos und stellte das Verfahren ein. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 In seiner Entscheidungsbegründung stellte das Verwaltungsgericht unter anderem fest, der Revisionswerber erklärte mit Eingabe vom 30. Juli 2025, gemäß § 236d Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in den Ruhestand zu treten, „wodurch er zum Ablauf des 31.10.2025 in den Ruhestand versetzt wurde“. Er befinde sich seit dem 1. November 2025 im Ruhestand.
5 In rechtlicher Hinsicht verwies das Verwaltungsgericht unter anderem auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Gegenstandslosigkeit anzunehmen sei, wenn durch die Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfalle. Da sich der Revisionswerber bereits im Ruhestand befinde, wäre er durch die Aufhebung bzw Abänderung des angefochtenen Bescheides betreffend die Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes nicht günstiger gestellt als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall sei, weil eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht komme. Durch eine stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes und gegebenenfalls abweichende Feststellung von Schwerarbeitsmonaten wäre somit für den Standpunkt des Revisionswerbers nichts gewonnen. Damit sei aber auch jegliches Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers weggefallen und die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen gewesen.
6 Soweit der Revisionswerber vorgebracht habe, dass sein Antrag vom 2. März 2022 nicht ordnungsgemäß bearbeitet worden bzw die Behörde säumig gewesen sei und er deshalb die Schwerarbeiterpension nicht habe in Anspruch nehmen können, sei dem nicht zu folgen, weil das Verfahren zur Feststellung der Schwerarbeitsmonate gerichtsanhängig gewesen sei. Der Revisionswerber hätte das Ergebnis dieses Verfahrens abwarten können, anstatt selbst durch eine Erklärung gemäß § 236d BDG 1979 dem Ergebnis des Feststellungsverfahrens zuvorzukommen.
7 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision wendet sich der Revisionswerber zunächst gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, wonach von einem Fall der Gegenstandslosigkeit seiner Beschwerde auszugehen gewesen sei. Er macht geltend, er müsse bei einer „Korridorpension“ wesentlich höhere Abschläge hinnehmen als bei einer „Schwerarbeitspension“. Insoweit fehle Rechtsprechung zur Frage, ob er im Fall der Feststellung seiner Schwerarbeitszeiten die Inanspruchnahme der Korridorpension in eine Schwerarbeitspension „umwandeln“ könne bzw sei davon auszugehen, dass dies zulässig sei.
12 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 236d BDG 1979 bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes zum Eintritt des Ruhestandes, ohne dass es dazu eines (konstitutiven) Bescheides der Dienstbehörde bedürfte. Für die Frage, ob eine derartige Erklärung des Revisionswerbers seine Versetzung in den Ruhestand herbeigeführt hat oder nicht, ist ausschließlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des in der Erklärung genannten Ruhestandsversetzungstermines maßgeblich. (VwGH 9.3.2020, Ra 2019/12/0015, Rn 13, mwN). Der Revisionswerber bewirkte daher mit seiner auf § 236d BDG 1979 gestützten Erklärung vom 30. Juli 2025, dass er sich mit Ablauf des 31. Oktober 2025 im Ruhestand befand.
13 Weiters ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der Versetzung in den Ruhestand nicht vorgesehen (vgl wiederum VwGH 9.3.2020, Ra 2019/12/0015, nunmehr Rn 14, mwN).
14 Ausgehend von der genannten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die vom Revisionswerber angedachte „Umwandlung“ seiner Korridorpension in eine Schwerarbeitspension im Fall der nachträglichen Feststellung von Schwerarbeitsmonaten nicht in Betracht. Mit dem diesbezüglichen Vorbringen zeigt der Revisionswerber somit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.
15 Weiters macht der Revisionswerber unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Hinweis auf ARD 6844/15/2023) geltend, das besondere Feststellungsinteresse wäre nur dann zu verneinen gewesen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension vor Erreichung des Regelpensionsalters nicht erfüllbar seien, etwa weil die erforderlichen Versicherungsmonate (oder Schwerarbeitsmonate) bis dahin auch unter günstigsten Bedingungen nicht mehr erworben werden könnten.
16 Zusätzlich zur bereits wiedergegebenen Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach in der hier gegebenen Konstellation deshalb ein Einstellungsfall vorliegt, weil der Revisionswerber nach seiner Versetzung in den Ruhestand durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides (Beschlusses) durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist, weil eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht kommt (vgl VwGH 3.12.2025, Ra 2024/12/0145, Rn 14, mwN).
17 Weiters macht der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision geltend, es bestehe auch deshalb weiterhin ein rechtliches Interesse an der Feststellung seiner Schwerarbeitsmonate, weil er ansonsten von „allen Rechten“ abgeschnitten werde, den Ersatz seines erlittenen (finanziellen) Schadens zu verfolgen. In diesem Zusammenhang verweist der Revisionswerber insbesondere auf mögliche Amtshaftungsansprüche.
18 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindern mögliche Amtshaftungsansprüche die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit nicht. Ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde wird nicht durch die mögliche Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen begründet (vgl VwGH 4.3.2026, Ra 2025/06/0203 und 0204, Rn 17, mwN). Folglich wird mit dem diesbezüglichen Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.
19 Schließlich erachtet sich der Revisionswerber aufgrund der „überlangen“ Verfahrensdauer in seinen Rechten verletzt. Dazu genügt es auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach mit der gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG erhobenen Revision Rechtsverletzungen geltend gemacht werden können, die in der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet sind. Eine nach Auffassung des Revisionswerbers unangemessen lange Verfahrensdauer stellt jedoch keine solche Rechtsverletzung dar. Zur Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer stehen die Rechtsbehelfe der Säumnisbeschwerde und des Fristsetzungsantrages zur Verfügung (vgl etwa VwGH 29.11.2023, Ra 2022/05/0032, Rn 17, mwN).
20 In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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