Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der T GmbH, vertreten durch die Hohenberg Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 10. April 2025, LVwG 50.3 1391/2025 7, betreffend einen Antrag auf Verlängerung einer befristeten Baubewilligung nach dem Steiermärkischen Baugesetz (protokolliert zu Ra 2025/06/0203) und vom 14. April 2025, LVwG 50.3 1392/2025 5, betreffend einen baubehördlichen Antrag (protokolliert zu Ra 2025/06/0204), (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Feldbach; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juni 2024 wurde der Revisionswerberin eine bis 5. Dezember 2024 befristete Baubewilligung für eine teilweise Nutzungsänderung des Erdgeschosses des Bestandsgebäudes als Verkaufsfläche für Sportausrüstung, bekleidung und schuhe für die Firma H gemäß § 30 Abs. 1 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) erteilt.
2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Dezember 2024 wurde das Ansuchen der Revisionswerberin auf Verlängerung der befristet erteilten Baubewilligung gemäß § 30 Abs. 4 Stmk. BauG abgewiesen.
3 Mit dem zu Ra 2025/06/0203 angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 2. Dezember 2024 erhobene Beschwerde der Revisionswerberin gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
4 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Dezember 2024 wurde der Revisionswerberin als Eigentümerin eines näher bezeichneten Grundstückes die Benützung der im südwestlichen Teil des Erdgeschosses des bestehenden Gebäudes gelegenen Fläche als Verkaufs und Lagerfläche für Sportausrüstung, bekleidung und schuhe (H GmbH) auf diesem Grundstück gemäß § 41 Abs. 4 Stmk. BauG ab sofort untersagt. Des Weiteren wurde der Revisionswerberin gemäß § 39 Abs. 2 Stmk. BauG aufgetragen dafür zu sorgen, dass auch andere Verfügungsberechtigte die bewilligungswidrige Nutzung nicht ausüben.
5 Mit dem zu Ra 2025/06/0204 angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10. Dezember 2024 als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Revisionsverfahren wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
7 § 30 Abs. 4 Z 1 Stmk. BauG sieht vor, dass die gemäß § 30 Abs. 1 Stmk. BauG erteilte befristete Baubewilligung bei rechtzeitiger Antragstellung vor Ablauf der Bewilligungsdauer einmalig um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden kann. Die der Revisionswerberin bis zum 5. Dezember 2024 befristet erteilte Baubewilligung hätte demnach höchstens bis 5. Juni 2025 verlängert werden können. Vor diesem Hintergrund wurde der Revisionswerberin nach Ablauf des 5. Juni 2025 in den oben genannten beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren Ra 2025/06/0203 und Ra 2025/06/0204 Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen zur Frage der Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Revisionen Stellung zu nehmen.
8 In ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2026 sprach sich die Revisionswerberin gegen die Einstellung der Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit aus, und brachte dazu zusammengefasst vor, gemäß § 30 Abs. 1 Stmk. BauG beginne die im Gesetz festgelegte Frist für eine befristete Baubewilligung mit Rechtskraft der Bewilligung zu laufen. Abs. 4 leg. cit. lasse wiederum eine einmalige Verlängerung dieser Frist um weitere sechs Monate zu. Mangels anderweitiger Regelung sei anzunehmen, dass auch eine solche sechsmonatige Verlängerung einer befristeten Baubewilligung (erst) mit Rechtskraft der Bewilligung der Verlängerung zu laufen beginne. Dies bedeute, dass bei einer für die Revisionswerberin positiven Erledigung die befristete Baubewilligung für weitere sechs Monate genutzt werden könne. Darüber hinaus habe die Erledigung präjudizielle Wirkung für die von der Revisionswerberin geltend zu machenden Amtshaftungsansprüche. Überdies sei die Revisionswerberin aufgrund der rechtswidrigen Nicht Verlängerung der befristeten Baubewilligung der Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche durch ihre Vertragspartner ausgesetzt. Zudem habe die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung für die Allgemeinheit.
9 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Diese Bestimmung ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.
10 Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass, wie sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lässt, der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig. Fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Der Verwaltungsgerichtshof ist, wenn er zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann, zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berufen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 24.4.2018, Ra 2016/05/0112 und 0113, mwN).
11 Gemäß § 30 Abs. 1 Stmk. BauG beginnt „die Frist“ für die auf höchstens sechs Monate zu erteilende Baubewilligung mit Rechtskraft der Bewilligung. Nach Abs. 4 Z 1 leg. cit. ist eine „Verlängerung der Frist“ bei rechtzeitiger Antragstellung vor Ablauf der Bewilligungsdauer um höchstens weitere sechs Monate aus zwingenden Gründen zulässig. Der klare Wortlaut des Abs. 4 leg. cit. geht somit von einer Verlängerung der nach Abs. 1 leg. cit. bestehenden Frist aus und setzt daher voraus, dass diese ohne Unterbrechung fortgesetzt wird, nicht jedoch, dass eine neue Frist zu laufen beginnt. Hinzu kommt, dass § 30 Abs. 4 Stmk. BauG von „weiteren sechs Monaten“ spricht, was ebenso auf einen unmittelbar anschließenden Zeitraum schließen lässt.
12 Darüber hinaus knüpft § 30 Abs. 4 Stmk. BauG die Möglichkeit der Verlängerung an eine rechtzeitige Antragstellung vor Ablauf der Bewilligungsdauer. Auch daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einer fortlaufenden Frist ausgeht, die lediglich einmalig um einen zusätzlichen Zeitraum erweitert werden kann. Daher enthält § 30 Abs. 4 Stmk. BauG auch keine ausdrückliche Regelung über den Beginn des Fristenlaufes, zumal jener in Abs. 1 leg. cit. geregelt ist. Aus § 30 Abs. 4 Z 1 Stmk. BauG ergibt sich somit eine gesetzlich normierte zeitliche Höchstgrenze einer befristet erteilten Baubewilligung von insgesamt zwölf Monaten.
13 Würde man demgegenüber annehmen, dass die Fristverlängerung erst mit Rechtskraft der Verlängerungsbewilligung neu zu laufen beginnen würde, würde es zu zeitlichen Unterbrechungen zwischen der ursprünglichen Bewilligungsdauer und dem Beginn der verlängerten Frist kommen, in welchen die Anlage gemäß § 30 Abs. 3 Stmk. BauG als nicht bewilligt gelten würde und die Behörde trotz allfällig zu erteilender Verlängerung nach § 41 Stmk. BauG vorzugehen hätte. Überdies hinge die tatsächliche Dauer der zulässigen Nutzung von der Dauer des behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ab und könnte sich über die vom Gesetzgeber erkennbar intendierte Höchstdauer hinaus erstrecken.
14 Im vorliegenden Fall wurde der Revisionswerberin eine bis 5. Dezember 2024 befristete Baubewilligung erteilt. Diese hätte gemäß § 30 Abs. 4 Z 1 Stmk. BauG um maximal sechs Monate bis zum 5. Juni 2025 verlängert werden können. Dieses spätest mögliche Fristende ist mittlerweile nach Einbringung der Revision am 21. Mai 2025 verstrichen. Eine darüber hinausgehende Verlängerung der befristeten Baubewilligung gemäß § 30 Abs. 4 Z 1 Stmk. BauG ist nicht möglich. Die der Revisionswerberin gemäß § 30 Abs. 1 Stmk. BauG befristet erteilte Baubewilligung kann daher gemäß § 30 Abs. 4 Z 1 Stmk. BauG nicht mehr verlängert werden. Die Aufhebung des zu Ra 2025/06/0203 angefochtenen Erkenntnisses hat somit für die Revisionswerberin keinen objektiven Nutzen.
15 Vor diesem Hintergrund könnte selbst bei einer allfälligen Rechtswidrigkeit der vorliegenden Nutzungsuntersagung, die zu einer Aufhebung des zu Ra 2025/06/0204 angefochtenen Erkenntnisses führen würde, im folgenden Verfahren nur neuerlich die aufgrund der in Folge des Fristablaufs gemäß § 30 Abs. 1 Stmk. BauG fehlenden Baubewilligung (vgl. § 30 Abs. 3 Stmk. BauG) konsenswidrige Nutzung untersagt werden, sodass es für die Revisionswerberin auch insoweit keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.
16 Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, dass einer meritorischen Entscheidung im vorliegenden Fall noch praktische Bedeutung zukäme. Wie oben bereits erwähnt, ist der Verwaltungsgerichtshof zur Klärung von bloß theoretischen Rechtsfragen nicht berufen. Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse ist (vgl. wiederum VwGH 24.4.2018, Ra 2016/05/0112 und 0113, mwN).
17 Sofern die Revisionswerberin eine präjudizielle Wirkung der vorliegenden Rechtssache für mögliche Amtshaftungsansprüche ins Treffen führt, ist dem entgegenzuhalten, dass mögliche Amtshaftungsansprüche die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit nicht hindern. Das Unterbleiben einer inhaltlichen Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hindert das Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag im Sinne des § 11 AHG zu stellen (vgl. VwGH 30.5.2023, Ra 2020/14/0484, mwN). Ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision wird nicht durch die mögliche Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen begründet (vgl. VwGH 16.12.2024, Ro 2023/06/0008, mwN).
18 Ebenso wenig können allfällige Schadenersatzansprüche der „Vertragspartner“ der Revisionswerberin etwas daran ändern, dass sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine rechtliche Besserstellung mehr erreichen kann und damit ihr Rechtschutzinteresse weggefallen ist. Allfällige Schadenersatzansprüche wären unabhängig vom Unterbleiben einer inhaltlichen Entscheidung im vorliegenden Revisionsfall von den zuständigen Zivilgerichten zu prüfen.
19 Das Verfahren war daher wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
20 In Ermangelung einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 55 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu berücksichtigen ist; würde hierbei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
21 Im vorliegenden Fall kann ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand nicht beurteilt werden, welchen Ausgang das verwaltungsgerichtliche Verfahren genommen hätte, wäre die Revision nicht gegenstandslos geworden. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt daher nach freier Überzeugung, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet.
Wien, am 4. März 2026
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