Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der K KG, vertreten durch die RSS Rechtsanwälte OG in Mattersburg, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Jänner 2026, 1. W164 2319755 1/7E, 2. W164 2319922 1/6E, 3. W164 2319923 1/5E, 4. W164 2319924 1/5E, 5. W164 2319925 1/5E, 6. W164 2319927 1/6E, 7. W164 2319928 1/5E, 8. W164 2319929 1/5E, 9. W164 2319931 1/5E, 10. W164 2319933 1/5E, 11. W164 2319937 1/6E, 12. W164 2319935 1/5E, 13. W164 2319937 1/5E, 14. W164 2319938 1/5E, 15. W164 2319940 1/6E, 16. W164 2319941 1/5E und 17. W164 2319943 1/5E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; mitbeteiligte Parteien: 1. N A, 2. M B, 3. S B, 4. R C, 5. H K, 6. D K, 7. M L, 8. T M, 9. N M, 10. L O, 11. J P, 12. P S, 13. J S, 14. L S, 15. T V, 16. P W, 17. H Z, 18. Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 19. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 20. Pensionsversicherungsanstalt), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit einzelnen Bescheiden vom 15. Juli 2025 stellte die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) fest, dass die erst bis siebzehntmitbeteiligten Parteien hinsichtlich der für die revisionswerbende Partei „ausgeübten Tätigkeit als mittätiger Kommanditist“ in jeweils genannten Zeiträumen der „Pflicht(Voll)versicherung“ in der Kranken , Unfall , Pensions und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen seien.
2 Über die gegen diese Bescheide von der revisionswerbenden Partei erhobenen Beschwerden entschied das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis, indem es für drei der mitbeteiligten Parteien den Zeitraum der Feststellung der Pflichtversicherung modifizierte und die Beschwerden im Übrigen als unbegründet abwies. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 5.9.2023, Ra 2023/08/0090, mwN).
7 Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, das angefochtene Erkenntnis betreffe eine „neue rechtliche Fragestellung“, die von allgemeiner Bedeutung sei und über den Einzelfall hinausgehe. Das Bundesverwaltungsgericht habe im angefochtenen Erkenntnis festgestellt, dass maßgebliche Einflussmöglichkeiten der Kommanditisten auf die Geschäftsführung gefehlt und die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen einer selbständigen Erwerbstätigkeit überwogen hätten. Diese Annahme beruhe jedoch auf einer unrichtigen Rechtsansicht sowie unrichtigen Tatsachenfeststellungen, die auf eine angesichts der aufgenommenen Beweise als unvertretbar anzusehende Beweiswürdigung gestützt worden seien. Als zentrale Rechtsfrage sei anzusehen, ob und wie die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit im Lichte des § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG zu bewerten seien, wenn Kommanditisten in einem Vertragsverhältnis zu einer KG stünden, „deren Geschäftsbeziehungen durch die dispositiven Regelungen des § 164 UGB modifiziert“ worden seien. Weiters erhebe sich die Frage, ob die Bewertung einer Tätigkeit als Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG auch dann gerechtfertigt sei, wenn „der Betroffene über wesentliche Entscheidungsfreiheiten und Merkmale der Selbständigkeit“ verfüge. Diese Fragestellung habe grundsätzliche Bedeutung im österreichischen Sozialversicherungsrecht.
8 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt hat, ist es keineswegs ausgeschlossen, dass ein an der Geschäftsführung nicht beteiligter Kommanditist in einem Verhältnis wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit zur Kommanditgesellschaft als Dienstgeberin beschäftigt sein kann und daher auch der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG unterliegt (vgl. VwGH 2.5.2012, 2010/08/0083, mwN; zu einer als GmbH Co KG betriebenen Schischule, deren Kommanditisten als Schilehrer tätig waren, vgl. VwGH 11.6.2015, 2012/08/0157; zum Fehlen der Dienstnehmereigenschaft bei Einräumung maßgeblicher Geschäftsführungsbefugnisse vgl. dagegen etwa VwGH 29.4.2025, Ro 2024/08/0004).
9 Die Revision bringt selbst vor, dass es nach den Sachverhaltsfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts den Erst bis Siebzehntmitbeteiligten als Kommanditisten der revisionswerbenden Partei an maßgeblichen Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung gefehlt habe. Der in diesem Zusammenhang in der Zulässigkeitsbegründung der Revision erhobene Vorwurf unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unvertretbarer Beweiswürdigung bleibt völlig pauschal. Es entspricht jedoch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass, soweit die Zulässigkeit der Revision mit einem Verfahrensmangel begründet wird, schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung dessen Relevanz, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, darzutun ist. Dies setzt voraus, dass auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 7.6.2024, Ra 2023/08/0016, mwN).
10 Hinsichtlich ihres weiteren Vorbringens ist die Revision darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung aller für bzw. gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände ist. Wurde diese Gesamtabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Abwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 12.1.2026, Ra 2025/08/0111, mwN).
11 Mit ihren nicht im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt konkretisierten Verweisen auf die Frage, ob die Bewertung einer Tätigkeit als Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG auch dann gerechtfertigt sei, wenn „der Betroffene über wesentliche Entscheidungsfreiheiten und Merkmale der Selbständigkeit“ verfüge, sowie auf die Frage, „ob und wie“ die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit im Lichte des § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG zu bewerten seien, wenn Kommanditisten in einem Vertragsverhältnis zu einer KG stünden, „deren Geschäftsbeziehungen durch die dispositiven Regelungen des § 164 UGB modifiziert“ worden seien, zeigt die Revision eine Unvertretbarkeit der vom Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage detaillierter Sachverhaltsfeststellungen vorgenommenen Abwägung nicht auf.
12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. April 2026
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