Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revision der F M G in S, vertreten durch Hosp, Hegen Partner Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 9a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 18. November 2022, 405 7/1192/1/13 2022, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg bestrafte die Revisionswerberin mit Straferkenntnis vom 10. Juni 2022 gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm. § 33 Abs. 1 ASVG mit einer Geldstrafe von € 730, weil sie es „als Dienstgeberin zu verantworten habe“, dass, wie von Organen der Finanzpolizei am 13. April 2022 „festgestellt worden“ sei, M.D. von ihr „seit zumindest“ 13. April 2022 als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Dienstnehmerin beschäftigt worden sei, ohne sie vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung anzumelden.
2 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision wird zunächst vorgebracht, das Verwaltungsgericht hätte sich nicht damit begnügen dürfen, die im behördlichen Verfahren getätigten Angaben der mutmaßlichen Dienstnehmerin M.D. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verlesen, sondern wäre verpflichtet gewesen, die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene M.D. von Amts wegen neuerlich als Zeugin zu laden. Auch wäre die im Beschwerdeverfahren unvertretene Revisionswerberin anzuleiten gewesen, einen Antrag auf Einvernahme der M.D. zu stellen bzw. sich gegen die bloße Verlesung von deren Angaben auszusprechen.
7 Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa VwGH 19.3.2021, Ra 2021/08/0031, mwN). Im Weiteren entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass, soweit die Zulässigkeit der Revision mit einem Verfahrensmangel begründet wird, schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung dessen Relevanz, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, darzutun ist. Dies setzt voraus, dass auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 17.2.2023, Ra 2023/08/0026, mwN).
8 Im Sinn dieser Judikatur vermag die Revision, die in der Zulassungsbegründung nicht darlegt, was sich aus der Einvernahme der M.D. ergeben hätte, fallbezogen mit der Geltendmachung eines Verfahrensmangels keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzustellen.
9 Im Weiteren macht die Revision unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend, die Formulierung des vom Verwaltungsgericht bestätigten Spruchs des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg entspreche nicht den Vorgaben des § 44a Z 1 VStG. Danach sei der Zeitpunkt der Tat bzw. falls es sich um einen Zeitraum handle dessen Anfang und Ende kalendermäßig eindeutig zu umschreiben. Die Zeitangabe „zumindest bis“ sei nicht ausreichend.
10 Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Es bedarf daher einer Identifizierung der Tat (unter anderem) nach Ort und Zeit, wobei eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013, mwN).
11 Tatbestandsmäßig gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm. § 33 Abs. 1 (und Abs. 1a) ASVG ist die fehlende, falsche oder nicht rechtzeitige Anmeldung von pflichtversicherten Personen beim zuständigen Krankenversicherungsträger (vgl. VwGH 18.8.2022, Ra 2021/08/0118, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat vor diesem Hintergrund etwa eine Bezeichnung des Zeitpunkts der Meldepflichtverletzung nach § 33 ASVG in einem Straferkenntnis mit „seit ca. einer Woche bis zum [konkretes Datum]“ als ausreichend angesehen, weil die Strafbarkeit der Tat (erst) mit der Aufnahme der Beschäftigung beginnt und die Meldepflicht in der Folge während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses weiterbesteht. Eine Doppelbestrafung wegen desselben Delikts nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Zeitpunkt der Meldepflichtverletzung nicht datumsmäßig präzise angegeben wird, solange das Beschäftigungsverhältnis, auf das sich die Pflichtverletzung bezieht, eindeutig bestimmt wird; eine nochmalige Bestrafung wegen der unterlassenen Meldung ist in einer solchen Konstellation nicht möglich (vgl. VwGH 6.6.2012, 2011/08/0368).
12 Im Spruch des vom Verwaltungsgericht bestätigten Straferkenntnisses wurde festgehalten, dass die vorgeworfene Meldepflichtverletzung am 13. April 2022 durch Organe der Finanzpolizei festgestellt worden sei und die Revisionswerberin M.D. „zumindest seit“ diesem Tag ohne Anmeldung zur Krankenversicherung beschäftigt habe. Damit ist nicht zweifelhaft, auf welches jedenfalls am 13. April 2022 aufrechte Beschäftigungsverhältnis sich die vorgeworfene Pflichtverletzung bezieht. Die Bezeichnung der Tat genügt damit im Sinn der dargestellten Judikatur den Anforderungen nach § 44a Z 1 VStG.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 7. Juni 2024
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