Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch sowie die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der Mag. Z E, vertreten durch die Prutsch Lang Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2025, G312 23097361/4E, betreffend Pflichtversicherung und Beiträge nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung eines Bescheides der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK)nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest, dass SG aufgrund ihrer Tätigkeit für die Revisionswerberin von 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2022 gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Pflichtversicherung in der Kranken , Unfall und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei. Unter einem verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht die Revisionswerberin zur Nachentrichtung von Beiträgen, Sonderbeiträgen, Nebenumlagen, Zuschlägen sowie Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Euro 4.017,54. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht soweit im Revisionsverfahren wesentlich aus, die Revisionswerberin sei Einzelunternehmerin und betreibe eine Agentur, die Privathaushalten Pflegekräfte vermittle. In diesem Unternehmen sei SG eine diplomierte Gesundheits und Krankenpflegerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als „Qualitätskontrolleurin“ tätig gewesen. Aufgabe der SG sei es gewesen, die Arbeit der in den Privathaushalten eingesetzten Pflegekräfte zu überprüfen, wozu sie entsprechend der ihr von der Revisionswerberin erteilten Vorgaben vor Ort Hausbesuche durchgeführt und die Ergebnisse ihrer Prüfung mit von der Revisionswerberin vorgegebenen Formularen dokumentiert habe.
3 Aus den (näher dargestellten) Umständen ergebe sich, dass SG in den Betrieb der Revisionswerberin eingegliedert gewesen sei, SG bei ihrer Tätigkeit kaum einen eigenen Entscheidungsspielraum gehabt habe sowie der Revisionswerberin gegenüber SG Weisungs und Kontrollrechte hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit zugekommen seien.
4 Es liege anders von der Revisionswerberin angenommen kein Werkvertrag, sondern ein Dienstvertrag vor, weil von SG im Sinn der (näher zitierten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Dienste und nicht (gewährleistungstaugliche) Werke zu erbringen gewesen seien. Die Elemente der persönlichen Abhängigkeit hätten jene der Unabhängigkeit überwogen, sodass ausgehend von den (näher dargestellten) in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Grundsätzeneine abhängige Beschäftigung der SG nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG zu bejahen sei.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 5.9.2023, Ra 2023/08/0090, mwN).
9Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend, bei Vermittlungsagenturen für Pflegekräfte sei eine Vielzahl an „freiberuflichen Qualitätskontrolleuren“ tätig. Der Frage, ob es sich bei diesen Qualitätskontrolleuren um Selbstständige oder um Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG handle, habe daher Auswirkung für die gesamte Branche. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich „von den in der Rechtsprechung des VwGH und OGH entwickelten Grundsätzen zur Gesamtbetrachtung und zur gewichteten Bedeutung der tatsächlichen Weisungsfreiheit“ entfernt.
10Zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung aller für bzw. gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände ist. Wurde diese Gesamtabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Abwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 7.8.2023, Ra 2022/08/0138, mwN).
11 Mit ihren bloß pauschalen Behauptungen zeigt die Revision nicht konkret auf, in welcher Hinsicht die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts sich nicht auf die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Grundsätze hätte stützen können bzw. die vorgenommene Gesamtabwägung ausgehend von dieser Rechtsprechung unvertretbar erfolgt wäre.
12 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über die Pflichtversicherung der SG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum abgesprochen. Die Beurteilung in diesem Einzelfall kann nicht bzw. zumindest nicht ohne Weiteres auf sämtliche in der Qualitätssicherung bei Vermittlungsagenturen für Pflegekräfte tätige Personen übertragen werden. Ein bloß allgemeiner Hinweis auf eine große Zahl betroffener Personen wie in der vorliegenden Revision kann aber ohnehin auch eine konkrete Zulässigkeitsbegründung, somit die Darstellung, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG im konkreten Verfahren vorliegen, nicht ersetzen (vgl. VwGH 20.9.2017, Ra 2017/11/0016, mwN).
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 12. Jänner 2026
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