Ein Veräußerungsgewinn zählt - unabhängig davon, ob es sich um "real erwirtschaftetes Einkommen handelt" und ungeachtet der gesonderten steuerrechtlichen Behandlung - zu den für die Bemessung der Einkommensteuer maßgebenden Einkünften und ist daher, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 25 GSVG vorliegen, nach dieser Bestimmung für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. September 1990, Zl. 88/08/0296, vom 24. November 1992, Zl. 88/08/0284, vom 21. März 1995, Zl. 93/08/0277, vom 8. April 1997, Zl. 96/08/0318, und vom 23. Februar 2000, Zl. 97/08/0046).