Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revision des K F in B, vertreten durch Mag. Stefan Danzinger, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Bahngasse 44/1.Stock, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2023, W167 2270465 1/2E, betreffend Festsetzung der Beitragsgrundlagen nach dem BSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung eines Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die Beitragsgrundlagen des Revisionswerbers in der Kranken und Pensionsversicherung nach dem BSVG für den Zeitraum 1. August 2018 bis 31. Dezember 2019 fest. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
2 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe im Jahr 2014 im Sinn des § 23 Abs. 1a BSVG beantragt, an Stelle des Versicherungswertes (§ 23 Abs. 2 BSVG) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen (Beitragsgrundlagenoption). Ausgehend davon bildete das Bundesverwaltungsgericht die Höhe der festgestellten Beitragsgrundlage im Sinn des § 23 Abs. 4 Z 1 BSVG unter Berücksichtigung der sich aus den Einkommensteuerbescheiden ergebenden Einkünfte des Revisionswerbers zuzüglich der näher festgestellten vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0126, mwN).
7 Zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision wird geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht über das Vorbringen zu der Frage entschieden, ob „diese Beitragsgrundlage überhaupt richtig gebildet wurde“. Dazu bestehe „keine (einheitliche) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes“.
8 Entgegen der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht seine Berechnung der Beitragsgrundlage dargestellt und ausgeführt, warum es der Ansicht des Revisionswerbers nicht folgt. Eine Unrichtigkeit dieser Ausführungen legt die Revision nicht konkret dar. Mit ihrer bloß pauschalen Behauptung, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht mit dem erstatteten Vorbringen auseinandergesetzt, gelingt es ihr nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
9 Die Revision war daher mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 5. September 2023
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