Ein maßgeblicher Einfluss eines Kommanditisten auf die Geschäftsführung der KG kann sich aus der Stellung als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH ergeben, woraus ein - wenn auch im Wege eines Beschlusses der Generalversammlung ausübbares - Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern der GmbH resultiert, die mittelbar zugleich solche der KG sind, sodass der Kommanditist damit einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung der KG besitzt (vgl. VwGH 9.9.2015, 2013/08/0168, mit Hinweis auf VwGH 11.11.2008, 2006/08/0041). Konnte der Kommanditist zwar nicht allein Beschlüsse herbeiführen, waren aber umgekehrt auch keine Beschlüsse gegen seine Stimme möglich, hatte der Kommanditist letztlich einen maßgeblichen Einfluss (auch) auf die Geschäftsführung der KG. Auf die Möglichkeit des Überstimmtwerdens kommt es nicht an (vgl. idS VwGH 28.1.2015, 2012/08/0235).
Rückverweise