Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. aMerl sowie den Hofrat Mag. Tolar und die Hofrätin Mag. Bayer als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des DI M N, vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 11. November 2025, LVwG-1-346/2021-R14, betreffend Bestrafung nach dem Baugesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis vom 7. Juni 2021, Spruchpunkt 1., verhängte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz über den Revisionswerber gemäß § 55 Abs. 1 lit. k iVm § 43 Abs. 1 Baugesetz (BauG) eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,--(Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) sowie mit Spruchpunkt 2. gemäß § 55 Abs. 1 lit. a iVm § 18 Abs. 1 lit. a BauG eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.000,--(Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) und verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages von € 700,--zu den Kosten des Strafverfahrens.
2 Der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) mit Erkenntnis vom 7. Juni 2022 keine Folge, bestätigte das Straferkenntnis mit im Einzelnen genannten Maßgaben und verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3 Der Verfassungsgerichtgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 21. September 2023, E 1920/2022-13, das Erkenntnis des LVwG vom 7. Juni 2022 wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts des Revisionswerbers auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auf.
4 Mit Erkenntnis vom 5. Februar 2024 gab das LVwG der Beschwerde des Revisionswerbers im fortgesetzten Verfahren abermals keine Folge, bestätigte das Straferkenntnis mit einzelnen Maßgaben und verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.
5 Auch dieses Erkenntnis des LVwG hob der Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts des Revisionswerbers auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auf (Erkenntnis vom 7. Oktober 2025, E 1015/2024-19).
6 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das LVwG der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz im dritten Rechtsgang insoweit Folge, als es die mit Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe auf € 2.000,--, die mit Spruchpunkt 2. verhängte Geldstrafe auf € 2.700,--und die Ersatzfreiheitsstrafen auf zwei Tage bzw. auf einen Tag und acht Stunden herabsetzte. Im Übrigen bestätigte das LVwG das Straferkenntnis mit im Einzelnen genannten Maßgaben und sprach aus, dass sich der Beitrag des Revisionswerbers zu den Kosten des Strafverfahrens auf € 470,--verringere. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das LVwG gemäß § 25a VwGG für unzulässig.
7 Auch gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 18. März 2026, E 4132/2025-14, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
8 Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, das angefochtene Erkenntnis weiche „in mehreren Punkten“ von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Bei der Entscheidung über die Strafbemessung seien die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten zur Zeit der Erlassung des „Berufungsbescheides/Erkenntnisses“ zu berücksichtigen (Hinweis auf VwGH 19.10.2004, 2004/03/0102). Handle es sich um einen nach Aufhebung eines Bescheides durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergehenden Ersatzbescheid, so seien inzwischen eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen, sodass es auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ersatzbescheides ankomme. Die Strafbemessung setze entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch die Behörde voraus (Hinweis auf VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029). Im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK gelte der Rechtsanspruch auf eine mündliche Verhandlung unter Vorbehalt einer Relevanzdarlegung auch im fortgesetzten Verfahren, wenn im ersten Rechtsgang bereits eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei (Hinweis auf VwGH 5.9.2024, Ra 2022/16/0083). Aber auch wenn die Voraussetzungen für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung vorgelegen wären, hätte das Verwaltungsgericht den Revisionswerber jedenfalls im Rahmen des Parteiengehöres zu den aktuellen Einkommens-, Vermögens-und Familienverhältnissen zu befragen und diese derart zu erheben gehabt (Hinweis auf VwGH 14.10.2024, Ra 2023/02/0132).
13 „Festgestelltermaßen“ habe der Revisionswerber anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG vom 7. Februar 2022 sein Geburtsdatum mit 4. Dezember 1958, „Familienstand: geschieden, Beschäftigung: Freiberufler, Sorgepflichten: 3 volljährige Kinder in Ausbildung sowie Ehegattin“ angegeben. Hätte das LVwG eine mündliche Verhandlung im fortgesetzten Verfahren (dritter Rechtsgang) durchgeführt und den Revisionswerber zu seinen Einkommens-und Vermögensverhältnissen befragt oder ihm zumindest im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, sich zu erklären, hätte er angegeben, dass er sich infolge Erreichens des Regelpensionsalters nunmehr in Alterspension befinde und über „ein lediglich-als amtsbekannt vorausgesetzt-unterdurchschnittliches Pensionseinkommen als Zivilingenieur“ verfüge, wobei weiterhin Sorgepflichten für in Ausbildung befindliche drei volljährige Kinder sowie die Ehegattin bestünden. Das Verwaltungsgericht hätte im Rahmen der Strafbemessung nicht von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von € 3.000,--ausgehen dürfen. Der vom Verwaltungsgericht verwirklichte Verfahrensmangel sei nicht nur abstrakt geeignet, eine für den Revisionswerber nachteilige Entscheidung herbeizuführen. Das Verwaltungsgericht hätte der Strafbemessung lediglich das tatsächliche Einkommen unter Berücksichtigung der Sorgepflichten zugrunde legen dürfen.
14 Soweit sich der Revisionswerber mit diesen Ausführungen dagegen wendet, dass das LVwG-nach Verhandlungsterminen während des ersten und zweiten Rechtsganges-vor der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses im dritten Rechtsgang von einem weiteren Verhandlungstermin abgesehen hat, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof gerade im vom Revisionswerber selbst diesbezüglich ins Treffen geführten Erkenntnis VwGH 5.9.2024, Ra 2022/16/0083, Rn. 47, festgehalten hat, dass im Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang die Geltendmachung des Verstoßes gegen die Verpflichtung, eine weitere Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung abzuhalten (vgl. zur Qualifikation einer mündlichen Verhandlung im zweiten-und nachfolgenden-Rechtsgang als Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang VwGH 8.8.2022, Ra 2022/02/0134, mwN), eine Relevanzdarlegung erfordert, und zwar auch im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC (vgl. etwa VwGH 29.8.2024, Ra 2022/16/0072, mwN).
15 Nach der vom Revisionswerber selbst zitierten Rechtsprechung gilt somit für die Behauptung, das LVwG hätte ungeachtet der Abhaltung von Verhandlungstagsatzungen während der früheren Rechtsgänge auch im dritten Rechtsgang eine Verhandlungstagsatzung abhalten müssen, dasselbe wie allgemein für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln (wie der hilfsweise behaupteten Verletzung des Parteiengehörs), nämlich dass schon in der Zulässigkeitsbegründung deren Relevanz, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss. Dies setzt voraus, dass-auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 12.7.2022, Ra 2022/06/0094, Rn. 7, mwN).
16 Mit dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision, infolge Erreichens des Regelpensionsalters befinde sich der Revisionswerber nunmehr in Alterspension und verfüge über „ein lediglich - als amtsbekannt vorausgesetzt-unterdurchschnittliches Pensionseinkommen als Zivilingenieur“, stellt der Revisionswerber jene wesentlichen Tatsachen, deren Feststellung (und Berücksichtigung bei der Strafbemessung) der Revisionswerber mangels Durchführung einer weiteren Verhandlungstagsatzung bzw. mangels Einräumung von Parteiengehör vermisst, nicht dar, zumal er es unterlässt, sein tatsächliches Einkommen konkret zu nennen.
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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