JudikaturVwGH

Ra 2022/02/0134 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. August 2022

Nach der Aufhebung einer Entscheidung des VwG durch den VwGH ist gemäß § 42 Abs. 3 VwGG lediglich der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten, als ob das aufgehobene Erkenntnis oder der aufgehobene Beschluss von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. VwGH 15.6.2021, Ra 2020/08/0025). Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die vom VwG im ersten Rechtsgang gesetzten Ermittlungsschritte und durchgeführten Beweisaufnahmen so zu betrachten sind, als ob sie nie erfolgt wären (vgl. VwGH 3.3.2022, Ra 2020/02/0241).

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