JudikaturVwGH

Ra 2022/02/0134 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. August 2022

Es wird auch dann gegen die Anordnung des einschreitenden Beamten, nichts bzw. keine Speisen und Getränke zu sich zu nehmen, verstoßen, wenn der Proband einen Kaugummi zu sich nimmt. Einer ausdrücklichen Aufforderung, keinen Kaugummi zu kauen, bedarf es nicht, zumal bei verständiger Würdigung der Anordnung, nichts bzw. keine Speisen und Getränke zu sich zu nehmen, es selbstverständlich ist, dass darunter auch das Kauen eines Kaugummis zu verstehen ist, von dem nicht auszuschließen ist, dass das Untersuchungsergebnis verfälscht werden kann (vgl. VwGH 24.2.2012, 2011/02/0353).

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