Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl und die Hofrätin Mag. Rehak, den Hofrat Mag. Tolar sowie die Hofrätinnen Mag. Bayer und Mag. a Dr. in Lütte-Mersch als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Bürgermeisters der Gemeinde Lang, vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 2. Dezember 2025, LVwG 50.32-1102/2025-61, betreffend Aufhebung und Zurückverweisung in einer baurechtlichen Angelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. M P und 2. R P, beide vertreten durch die Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Bauansuchen vom 15. April 2024 beantragte M. S. (im Folgenden: Bauwerber) die Erteilung einer Baubewilligung für eine Nutzungsänderung von Stall 3 Abteil 9, 10 und 11 und einen Zubau zu Stall 3 (Abteil 12, 13, 14, 15, Krankenstall) für die Schweinezucht sowie für die Errichtung eines Silos und einer befahrbaren Güllegrube auf einer näher bezeichneten Liegenschaft der KG S.
2 Die revisionswerbende Partei holte ein Gutachten eines luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen zur fachlichen Überprüfung der den Einreichunterlagen angeschlossenen immissionstechnischen Stellungnahme sowie daran anknüpfend ein humanmedizinisches Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen ein. In der Folge wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt und die mitbeteiligten Parteien erhoben Einwendungen gegen das Bauvorhaben, insbesondere auch wegen befürchteter Immissionsbelastung durch Geruch, Lärm und Staub.
3 Mit Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 23. Jänner 2025 wurde dem Bauwerber die beantragte Baubewilligung gemäß §§ 19, 29 und 95 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) erteilt. Gegen diesen Bescheid erhoben die mitbeteiligten Parteien Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht).
4 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erstatteten die seitens des Verwaltungsgerichtes bestellten Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und für Schallschutz jeweils ein Gutachten. Weiters ersuchte das Verwaltungsgericht die revisionswerbende Partei um Vorlage jener Bescheide, aus denen sich der seitens des Bauwerbers angegebene konsentierte Tierbestand nachvollziehbar ergebe, und führte eine mündliche Verhandlung durch.
5 Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes wurde der Bescheid der revisionswerbenden Partei gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die revisionswerbende Partei zurückverwiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
6 Begründend führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, als Parteienrecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Frage anzuerkennen, ob eine Baubewilligung, die die Grundlage für eine beantragte Änderungsbewilligung sei, überhaupt noch aufrecht sei, ergebe sich doch aus der Beantwortung dieser Frage, ob der Gegenstand des Bauansuchens tatsächlich bloß die beantragte Änderung eines bewilligten Bauvorhabens sei oder ob ein Neubau vorliege, also was überhaupt rechtens Gegenstand des Bauvorhabens sei, das in konkrete, dem Nachbarn nach dem Stmk. BauG eingeräumte Rechte eingreifen könne (Hinweis auf VwGH 25.9.2007, 2006/06/0001).
7 Begriffliche Voraussetzung für die Bewilligung eines „Zubaus“ sei das Vorhandensein eines aufrechten Konsenses für jenen Bestand, an den zugebaut werden solle-also eines konsentierten Bestandes von „Stall 3“ (Hinweis auf VwGH 15.5.2012, 2012/05/0008). Die projektierte Nutzungsänderung im „Stall 3“ setze zudem voraus, dass es in Zusammenschau mit der (unveränderten) Nutzung der Stallgebäude 1 und 2 zu keinen unzumutbaren Immissionen in der Nachbarschaft komme, zumal auf die „landwirtschaftliche Betriebsanlage“ als Einheit abzustellen sei. Bei der Erhebung der Tierbestände sei zu beachten, dass dies auf Basis des bewilligten bzw. des als bewilligt anzusehenden Bestandes zu erfolgen habe. Seien demnach keine Zahlen ermittelbar, sei von der nach der konsentierten Stallgröße maximal möglichen Anzahl pro Tierart auszugehen.
8 Im Revisionsfall sei mit Bescheid vom 19. Februar 1992 die Baubewilligung für den beantragten Neubau eines Schweinemaststalls auf der gegenständlichen Liegenschaft erteilt worden. Unter Hinweis auf eine Diskrepanz zwischen einer in diesem Bescheid erteilten Auflage betreffend die Situierung des geplanten Bauwerkes und den Einreichunterlagen führte das Verwaltungsgericht aus, es sei abzuklären, ob die Baubewilligung aus dem Jahr 1992 konsumiert worden sei und-falls dem nicht so sei-zu prüfen, ob im Hinblick auf Stall 3 von einem rechtmäßigen Bestand im Sinn des § 40 Abs. 2 Stmk. BauG auszugehen sei. Auch in Bezug auf die als Altbestand ausgewiesene Maschinenhalle sei zu ermitteln, ob dafür ein Konsens in Form einer Baubewilligung bzw. eines rechtmäßigen Bestandes im Sinn des § 40 Stmk. BauG vorliege. Hinsichtlich der Nutzung des „Stalles 3“ ergebe sich die Tierzahl von „120“ aus dem der Baubewilligung zugrunde liegenden Einreichplan. Da im Hinblick auf diesen Stall ohnedies eine Nutzungsänderung geplant sei, sei dieser Tier-Altbestand allerdings nicht von Relevanz.
9 Hinsichtlich des Stalles 2, dessen Nutzung unverändert bestehen bleiben solle, sei mit Bescheid vom 13. Mai 1985 der Neubau eines Schweinestalls bewilligt worden. Die konkrete Anzahl der Tiere sei in der Baubewilligung nicht festgelegt worden. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens habe die revisionswerbende Partei Feststellungen dahingehend getroffen, wonach das Stallgebäude mit 18 Zuchtsauen in den Abteilen 3, 4 und 5 sowie 200 Ferkel bis 30 kg in den Abteilen 6, 7 und 8 genutzt werde. Dies sei von den mitbeteiligten Parteien bestritten worden. Von der revisionswerbenden Partei sei darzulegen, wie sie zu dem handschriftlich vermerkten Tierbestand gelangt sei, ob bei der Nutzung der zusätzlichen Tiere im „Stall 2“ von einem Konsens auszugehen sei und wenn ja, ob dieser Umstand emissionstechnisch Auswirkungen auf die Nachbarn haben werde. Die konsensgemäße Ausführung des „Stalles 2“ entsprechend der Baubewilligung aus dem Jahr 1985 sei vor Ort einer Überprüfung zu unterziehen und mit den gegenständlichen Einreichunterlagen abzugleichen. Die von der revisionswerbenden Partei ins Treffen geführte Grenzbereinigung sei dabei zu berücksichtigen.
10 Hinsichtlich des Stalles 1, dessen Nutzung unverändert bestehen bleiben solle, sei mit Bescheid vom 3. Februar 1997 die Baubewilligung für einen Um-und Zubau eines Schweinestalles erteilt worden. Die revisionswerbende Partei habe im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass von einer konsentierten Nutzung von 38 Zuchtsauen, 26 Jungsauen und einem Eber auszugehen sei. Von der revisionswerbenden Partei sei darzulegen, wie sie zu dem handschriftlich vermerkten Tierbestand gelangt sei. Im Hinblick auf „Stall 1“ seien ergänzende Feststellungen dahingehend zu treffen, ob der Stall-basierend auf dem Einreichplan aus dem Jahr 1997 (Zu-und Umbau des Stalles)-in natura konsensgemäß ausgeführt worden sei und der Bestand in den gegenständlichen Einreichunterlagen korrekt dargestellt werde.
11 Weiters hielt das Verwaltungsgericht fest, dass im Zuge „der Prüfung des Konsenses vor Ort“ der Bestand der übrigen baulichen Anlagen (Güllegrube, Lager, Maissilo, usw.), sofern diese dem landwirtschaftlichen Betrieb dienten, auf ihre Konsensmäßigkeit zu überprüfen und mit den Einreichunterlagen abzugleichen sei.
12 Wenn der konsensmäßige Bestand der Gebäude einschließlich deren konsentierter Nutzung feststehe, sei im fortgesetzten Verfahren zu prüfen, ob die landwirtschaftliche Betriebsanlage in ihrer Gesamtheit so ausgeführt werden könne, dass zu erwarten sei, dass Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinn des § 95 Abs. 1 Stmk. BauG auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Dazu merkte das Verwaltungsgericht an, dass die seitens der Sachverständigen angewendete „Verbesserungsregel“ sachverhaltsbezogen nicht dazu führe, dass eine Einzelfallprüfung bei Überschreitung der gesetzlich gebotenen Schwellenwerte entfallen könne. Anders ausgedrückt: der Umstand, wonach es faktisch zu einer geruchstechnischen Verbesserung vor Ort komme, führe nicht automatisch zur Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens. Würden die gesetzlich gebotenen Schwellenwerte weiterhin überschritten, sei jedenfalls eine Einzelfallprüfung unter Einbeziehung der übrigen relevanten Emittenten durchzuführen. Dieser Umstand werde von der revisionswerbenden Partei im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen sein.
13 Zusammenfassend hielt das Verwaltungsgericht fest, es habe sich gezeigt, dass der maßgebende Sachverhalt, der der gegenständlichen Baubewilligung zugrunde liege, umfassender Ergänzungen durch die revisionswerbende Partei (vor Ort) bedürfe. Im Ergebnis sei der Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt worden und diese Ermittlungen stellten keine abschließende Grundlage für die erteilte Baubewilligung dar, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die revisionswerbende Partei zurückzuverweisen gewesen sei.
14 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
15 Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung, in welcher sie die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
16 Die Revision erweist sich angesichts des aufgezeigten Abweichens des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG geltenden Voraussetzungen als zulässig.
17 § 28 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, lautet auszugsweise:
„Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
... “
18 Zunächst kann zu den für kassatorische Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG geltenden Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, verwiesen werden.
19 Demnach ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt. Die nach § 28 VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidungspflicht sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht an die Verwaltungsbehörde kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Auch die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens rechtfertigt im Allgemeinen nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (vgl. etwa VwGH 11.9.2024, Ra 2023/06/0145, mwN).
20 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Beschluss des Verwaltungsgerichtes, mit welchem dieses den verwaltungsbehördlichen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen hat, eine Rechtsverletzung dadurch bewirken, dass das Verwaltungsgericht entweder von der Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung getroffen hat oder von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (vgl. etwa VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0050 bis 0053, mwN).
21 Die revisionswerbende Partei bekämpft unter anderem die den angefochtenen Beschluss tragende Rechtsansicht, wonach für die Ställe 1 bis 3 und die übrigen baulichen Anlagen des gegenständlichen landwirtschaftlichen Betriebes jeweils der konsensgemäße Bestand bzw. der konsentierte Tierbestand zu erheben sei, und bringt dazu vor, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei ausschließlich die Frage gewesen, ob das konkret beantragte Vorhaben subjektiv-öffentliche Nachbarrechte verletze, insbesondere im Hinblick auf Immissionen. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht den Verfahrensgegenstand auf eine umfassende und anlasslose Prüfung des konsentierten baulichen und nutzungsbezogenen Gesamtbestandes der ganzen landwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgeweitet und damit den Fokus des Verfahrens von der Wahrung konkreter Nachbarrechte hin zu einer abstrakten Kontrolle der gesamten historischen Konsenslage verschoben. Eine Zurückverweisung dürfe nicht dazu dienen, der Behörde Ermittlungen zu einem Sachverhalt aufzutragen, der außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens liege.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
22 Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. etwa VwGH 1.4.2008, 2007/06/0303, mwN).
23 Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG vom Verwaltungsgericht nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist und andererseits vom Verwaltungsgericht (nur) die Angelegenheit zu erledigen ist, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, weshalb das Verwaltungsgericht auch zu beachten hat, ob vom Nachbarn seine einschlägigen subjektiv-öffentlichen Rechte durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht wurden (vgl. zum Ganzen VwGH 23.5.2017, Ro 2015/05/0021, mwN).
24 Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes war daher auf die von den mitbeteiligten Parteien rechtzeitig erhobenen Einwendungen beschränkt. Soweit von den mitbeteiligten Parteien unzulässige Immissionen durch Geruch, Lärm und Staub behauptet wurden, ist Folgendes festzuhalten:
25 Das Baugrundstück, auf welchem sich bereits ein landwirtschaftlicher Betrieb befindet, ist nach dem im Revisionsfall anzuwendenden Flächenwidmungsplan X der Gemeinde L. zum Teil als Dorfgebiet und zum Teil als Freiland gewidmet. Mit der Widmung Freiland ist ebenso wenig wie fallbezogen-da es sich nicht um einen Wohnbau außerhalb einer land-und forstwirtschaftlichen Nutzung (vgl. § 30 Abs. 1 Z 7 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010) handelt-mit der Widmung Dorfgebiet ein Immissionsschutz verbunden, weshalb den mitbeteiligten Parteien kein nach § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG durchsetzbares Nachbarrecht zukommt.
26 Wenn auch die hier vorliegende Flächenwidmung keinen Immissionsschutz vorsieht, kommt einem Nachbarn im Ergebnis gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 12 Stmk. BauG ein gewisser Immissionsschutz zu, der unabhängig von der Flächenwidmung gegeben ist; kann solchen Belästigungen oder auch Gefährdungen nicht durch die Festsetzung eines größeren Abstandes begegnet werden, kann dies durchaus zur Versagung der Baubewilligung führen. § 95 Abs. 1 Stmk. BauG vermittelt hingegen mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein („unmittelbar durchsetzbares“) Nachbarrecht (vgl. etwa VwGH 8.9.2014, 2013/06/0054, mwN). Allerdings ist eine auf § 95 Abs. 1 Stmk. BauG gestützte Einwendung eines Nachbarn grundsätzlich als solche im Sinn des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG zu verstehen (vgl. etwa VwGH 10.4.2012, 2011/06/0204, mwN, zum früheren inhaltsgleichen § 114 Abs. 2 Stmk. BauG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 88/2008).
27 Das Verwaltungsgericht hatte sich somit auch mit den von den mitbeteiligten Parteien behaupteten unzulässigen Immissionen durch Geruch, Lärm und Staub auseinanderzusetzen. Allerdings hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss für das fortzusetzende Verfahren festgehalten, dass die revisionswerbende Partei nach Feststellung des konsensgemäßen Bestandes zu prüfen habe, ob die landwirtschaftliche Betriebsanlage in deren Gesamtheit so ausgeführt werden könne, dass zu erwarten sei, dass Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinn des § 95 Abs. 1 Stmk. BauG auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Damit hat das Verwaltungsgericht den Umfang seiner Prüfungsbefugnis, welche auf die von den mitbeteiligten Parteien rechtzeitig erhobenen Einwendungen beschränkt ist, verkannt, weil, wie oben ausgeführt, den mitbeteiligten Parteien kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung des § 95 Abs. 1 Stmk. BauG zukommt. Die vom Verwaltungsgericht für erforderlich erachtete Prüfung ist daher aufgrund der von den mitbeteiligten Nachbarn erhobenen Beschwerde nicht vorzunehmen.
28 Vielmehr sieht § 13 Abs. 12 erster Satz Stmk. BauG vor, dass die Behörde für den Fall, dass der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten lässt oder dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich ist, größere Abstände vorzuschreiben hat.
29 Auf Grund des § 13 Abs. 12 Stmk BauG sind also Gesundheitsgefährdungen, unzumutbare Belästigungen und Belästigungen, die das ortsübliche Ausmaß übersteigen, zu unterscheiden. Eine Anlage ist demnach nicht zulässig, wenn auch nur einer der drei alternativen Tatbestände des § 13 Abs. 12 Stmk BauG erfüllt ist, wenn die Anlage also gesundheitsgefährdend oder ortsunüblich ist, und selbst wenn sie nicht ortsunüblich ist (und auch nicht gesundheitsgefährdend) darf sie nicht unzumutbar belästigend sein (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/06/0127).
30 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Ortsüblichkeit davon auszugehen, dass sich diese nicht allein aus dem Umstand, dass Schweinehaltung schlechthin im gegenständlichen Gebiet üblich ist, ergibt. Sie ist vielmehr schon dann zu bejahen, wenn auch an anderer Stelle des Beurteilungsgebietes eine im Großen und Ganzen aus dem Blickwinkel des Schutzes der Interessen der Nachbarschaft vergleichbare Immissionsbelastung rechtmäßiger Weise besteht. Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn bereits ein Betrieb mit vergleichbaren nachbarrelevanten Geruchsimmissionen aus bau-und raumordnungsrechtlicher Sicht rechtmäßig vorhanden ist (vgl. etwa VwGH 31.1.2002, 2000/06/0081, und VwGH 24.8.2011, 2011/06/0122).
31 Es war daher bereits zur Beurteilung der Ortsüblichkeit der Immissionen (für welche auch der rechtmäßig bestehende Betrieb des Bauwerbers ausschlaggebend ist) der konsentierte Tierbestand im Betrieb des Bauwerbers festzustellen und die davon ausgehenden Immissionen zugrunde zu legen. Weiters ist auch in die Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit bzw. der Gesundheitsgefährdung durch die mit dem beantragten Projekt verbundenen Immissionen die bereits bestehende konsentierte Immissionsbelastung einzubeziehen.
32 Das Verwaltungsgericht ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass der im Betrieb des Bauwerbers konsentierte Tierbestand zur Ermittlung der rechtmäßig bestehenden Immissionsbelastung festzustellen ist. Hinsichtlich des Stalls 3 geht das Verwaltungsgericht selbst-im Einklang mit der revisionswerbenden Partei-davon aus, dass sich dieser der Baubewilligung vom 19. Februar 1992 entnehmen lasse. Das Verwaltungsgericht begründete die Aufhebung und Zurückverweisung damit, dass es den von der revisionswerbenden Partei vermerkten und dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegten konsentierten Tierbestand betreffend die Ställe 1 und 2 nicht nachvollziehen könne und Zweifel am Konsens für die einzelnen Ställe bestünden.
33 Wie sich aus der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ergibt, hätte das Verwaltungsgericht im Revisionsfall die von ihm als notwendig erachteten ergänzenden Ermittlungen selbst durchzuführen und, gegebenenfalls nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, in der Sache selbst zu entscheiden gehabt: Krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken, wie die Unterlassung jeglicher erforderlicher Ermittlungstätigkeit, das Setzen völlig ungeeigneter Ermittlungsschritte oder eine bloß ansatzweise Ermittlung zeigt die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht auf. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass die vom Verwaltungsgericht vermissten Feststellungen zum konsentierten Tierbestand über eine bloße Ergänzung des Ermittlungsverfahrens hinausgingen, aus welchem Grund das Verwaltungsgericht diese Erhebungen nicht selbst durchführen konnte und inwiefern die Vornahme dieser Erhebungen durch die revisionswerbende Partei rascher oder kostengünstiger sei. Zudem werden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass die revisionswerbende Partei (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen habe, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen würden.
34 Das Verwaltungsgericht hat somit von der Regelung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung getroffen.
Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 8. Juni 2026
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