Die Zulässigkeit von Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes ist in § 69 Wr BauO geregelt. Die Entscheidung über die Zulässigkeit von Abweichungen nach § 69 Wr BauO obliegt dem Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung. Nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 133 Abs. 6 Wr BauO ist aber ein Ansuchen um Baubewilligung, das den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 und 2 Wr BauO widerspricht, abzuweisen, wobei ein mit dem Ansuchen um Baubewilligung verbundener ausdrücklicher Antrag auf Bewilligung von Abweichungen nach § 133 Abs. 1 Z 1 Wr BauO in diesem Fall als dem Ansuchen um Baubewilligung nicht beigesetzt gilt. Widerspricht das Bauvorhaben den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 und 2 Wr BauO, dann ist für eine Entscheidung des Bauausschusses der örtlich zuständigen Bezirksvertretung somit kein Raum mehr (vgl. zur Rechtslage vor der Novelle LGBl. Nr. 25/2009 VwGH 10.12.2013, 2010/05/0207, mwN). Diesfalls wäre das Bauansuchen abzuweisen.