Die revisionswerbenden Nachbarn besitzen im Rahmen des baurechtlichen Bewilligungsverfahrens einen Rechtsanspruch darauf, dass im Falle einer Verletzung ihrer (entsprechend rechtzeitig geltend gemachter) - und vom VwG wahrzunehmender - Rechte eine Baubewilligung nicht erteilt wird, und es stellt auch die Aufhebung (nach der damaligen Rechtslage gemäß § 66 Abs. 2 AVG) eines das Bauansuchen abweisenden verwaltungsbehördlichen Bescheides eine Verschlechterung der Rechtsstellung der Nachbarn dar (Hinweis VwGH vom 22.11.2005, 2005/05/0135, mwN, dessen Ausführungen auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014 übertragbar sind).