Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr. inSembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Dr. S S, vertreten durch Mag. Andreas Meissner, Mag. Thomas Laherstorfer und Mag. Alexander Schernthaner, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 20. April 2026, LVwG-154063/31/RK/FE, betreffend eine Angelegenheit nach der Oö. Bauordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Weyregg am Attersee, vertreten durch die Häupl Rechtsanwälte GmbH in Nußdorf; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W (belangte Behörde) vom 3. Oktober 2023, mit welchem sein Antrag gemäß § 49a Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) auf Feststellung der Rechtmäßigkeit von Abweichungen vom Baukonsens betreffend ein näher genanntes Gebäude in W abgewiesen und dem Revisionswerber gleichzeitig gemäß § 49 Abs. 1 leg. cit. aufgetragen worden war, die näher beschriebenen, bewilligungslos errichteten Teile des Gebäudes binnen einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen, nach Durchführung einer mehrmals fortgesetzten mündlichen Verhandlung unter Neufestsetzung der Leistungsfrist als unbegründet ab (I.) und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig (II.).
2 Begründend führte das LVwG dazu zusammengefasst aus, das verfahrensgegenständliche Grundstück sei im geltenden Flächenwidmungsplan als „Grünland-GZ1-Grünzug-Seeufer“ gewidmet. Für das auf diesem Grundstück errichtete Gebäude bestehe ein baubehördlicher Konsens gemäß Baubewilligungsbescheid vom 25. September 1964 für den „Neubau eines Badehauses“ samt einer Abänderungsbewilligung vom 26. März 1982 für eine „Dachstuhl- und Dachdeckungssanierung sowie Aus- und Aufbau des Dachraumes“. Am 15. Juni 2021 habe der Revisionswerber um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für „Zu- und Umbaumaßnahmen“ an diesem Gebäude angesucht; dieser Antrag sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Dezember 2021 wegen eines Widerspruches zum Flächenwidmungsplan abgewiesen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers sei mit näher genanntem Erkenntnis des LVwG vom 10. März 2023 als unbegründet abgewiesen worden.
3 Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 habe der Revisionswerber den hier verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß § 49a Oö. BauO 1994 gestellt, die Behörde möge bescheidmäßig feststellen, dass hervorgekommene Abweichungen vom Baukonsens als rechtmäßig festgestellt würden, da in den bewilligten Einreichplänen zum historischen Baubewilligungsstand vom 26. März 1982 die Gebäudeteile „Badekabine, Sauna sowie Abstellraum“ nicht eingezeichnet und ein näher genannter Austauschplan aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht mit einem Genehmigungsstempel versehen worden sei. Mit dem vor dem LVwG bekämpften Bescheid vom 3. Oktober 2023 sei dieser Antrag gemäß § 49a Oö. BauO 1994 abgewiesen und dem Revisionswerber gemäß § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 aufgetragen worden, die im Einreichplan nordöstlich situierten und als „Badekabine, Sauna und Abstellraum“ dargestellten Bauteile binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen. Die dagegen erhobene Beschwerde sei abzuweisen, da eine Baubewilligung für die verfahrensgegenständlichen Gebäudeteile nicht erteilt worden sei, ein vermuteter Konsens nicht vorliege und sowohl der Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung als auch der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Abweichung vom Konsens gemäß § 49a Oö. BauO 1994 die geltende Flächenwidmung entgegenstehe (wird näher ausgeführt).
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht wird, die in Rede stehenden Bauwerke hätten „zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung“ sowie in jenem ihrer Errichtung der zu diesem Zeitpunkt „anzunehmenden“ Flächenwidmung „Bauland“ entsprochen. Eine Umwidmung in „Grünland-Grünzug“ sei erst viele Jahre später, nämlich im Jahr 1987, erfolgt. Die Abweisung der Beschwerde sei ausschließlich mit der Begründung erfolgt, dass sich das Bauwerk nicht im Bauland, sondern in einem Grünzug befinde. Es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung dahingehend, „ob § 49a OÖ Bauordnung darauf abstellt, ob ein Gebäude ursprünglich im Bauland errichtet wurde, oder ob allein ausschlaggebend ist, ob sich das Gebäude zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 49a OÖ Bauordnung im Grün- oder Bauland befindet“.
5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Der Verwaltungsgerichtshof ist dabei weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 19.12.2025, Ra 2024/05/0059, mwN); ein Verweis auf in den Revisionsgründen enthaltene Ausführungen in den Zulässigkeitsausführungen der Revision genügt nicht, um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen (vgl. für viele etwa VwGH 10.4.2026, Ra 2025/05/0060, mwN).
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. für viele etwa VwGH 26.1.2026, Ra 2026/06/0005, mwN).
11 Nach ebenso ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Baubehörden im Bau(bewilligungs)verfahren im Allgemeinen jene Rechts- und Sachlage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gegeben ist. Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz (bzw. die bisher geltende Verordnung) anzuwenden ist. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 1.10.2021, Ra 2018/06/0210, mwN).
12 Nach dem klaren Wortlaut des § 49a Abs. 1 Oö. BauO 1994 soll dessen Rechtswohltat für bestehende Gebäude im Bauland, bestehende Gebäude mit der Ausweisung als + Signatur gemäß § 22 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 oder bestehende Gebäude im Hofbereich eines land- oder forstwirtschaftlichen oder ehemaligen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs gelten; auf Gebäude, die keiner der genannten Kategorie zuzuordnen sind, soll die Bestimmung demgegenüber unmissverständlich keine Anwendung finden.
13 Dass sich fallbezogen das verfahrensgegenständliche Gebäude zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das LVwG auf einem (von § 49a Abs. 1 Oö. BauO 1994 nicht umfassten) als „Grünland-GZ1-Grünzug-Seeufer“ gewidmeten Grundstück befand, wird vom Revisionswerber nicht bestritten. Dass darüber hinaus eine vom allgemeinen Grundsatz der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung abweichende Sonderregelung hinsichtlich der maßgeblichen Flächenwidmung bestünde, ist nicht ersichtlich und wird vom Revisionswerber auch nicht vorgebracht.
14 Auch im Zusammenhang mit dem durch das angefochtene Erkenntnis bestätigten baupolizeilichen Auftrag gemäß § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgeworfen; soweit der Revisionswerber in den Zulässigkeitsgründen vorbringt, sein Bauakt sei nicht mehr auffindbar, entfernt er sich mit diesem Vorbringen darüber hinaus ohne nähere Begründung von dem vom LVwG festgestellten Sachverhalt.
15 Da somit in der Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargestellt wird, war diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 16. Juli 2026
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