Der Nachbar kann im Baubewilligungsverfahren die Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe gemäß § 134a Abs. 1 lit. b Wr BauO nur in Bezug auf die seiner Liegenschaft zugekehrte Front geltend machen (Hinweis E vom 17. Dezember 2015, 2013/05/0142). Diese Einschränkung gilt auch in Bezug auf die "Fassadenabwicklung", die eine rechnerische Einheit darstellt (Hinweis B vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004).
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