Die Frage, ob ein konkretes Bauvorhaben einem konkreten Bebauungsplan entspricht, betrifft die Beurteilungen des Einzelfalles. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG könnte in diesem Zusammenhang nur vorliegen, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 27.6.2023, Ra 2023/05/0180, Rn. 18, mwN).
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