§ 46 Abs. 6 TBO 2022 legt unmissverständlich fest, dass eine Benützungsuntersagung an den Eigentümer der baulichen Anlage, sofern er diese selbst benützt, anderenfalls an einen Dritten, der diese benützt, zu richten ist. Die Parenthese "- außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen -" stellt klar, dass eine kurzzeitige Vermietung an wechselnde Personen keine Benützung im Sinn dieser Bestimmung darstellt.
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