Der VwGH hat schon in seiner älteren Rechtsprechung klargestellt, dass auch in Fällen, in denen über den Vollzug der Strafe hinaus das Strafgericht auch die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 2 StGB bedingt nachgesehen hat, für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz sind und die Gewerbebehörde im Besonderen die mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung in Zusammenhang stehenden Umstände zu prüfen hat. Es obliegt auch in diesen Fällen der Gewerbebehörde die selbständige Beurteilung, ob alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung der Gewerbeberechtigung gegeben sind (vgl. VwGH 18.8.2025, Ra 2025/04/0182, betreffend die vom Strafgericht ausgesprochene und bedingt nachgesehene Rechtsfolge des Ausschlusses von der Ausübung eines Gewerbes gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994, mit Hinweis u.a. auf VwGH 25.9.1990, 90/04/0021). Nichts anderes gilt für das Konzessionsverfahren nach dem GütbefG.
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