Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der E GmbH, vertreten durch Mag. Kurt Jelinek, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 21. Oktober 2024, Zl. 405 4/6656/1/2 2024, betreffend Entziehung einer Konzession nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Salzburg), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis entzog das Landesverwaltungsgericht Salzburg in Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde vom 26. August 2024 gemäß § 5 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) iVm § 91 Abs. 2 und § 87 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die der revisionswerbenden Partei (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) am 29. März 2016 erteilte Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 20 Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr.
2 Begründend stützte sich das Verwaltungsgericht (wie schon die belangte Behörde) darauf, dass im Verfahren zur Verlängerung der Konzession nach dem GütbefG bei einem handelsrechtlichen Geschäftsführer der revisionswerbenden Partei eine strafgerichtliche Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe bekannt geworden sei. Konkret sei mit (näher zitiertem) Urteil des Landesgerichtes Salzburg aus dem Jahr 2022 ausgesprochen worden: „... [S.] hat dadurch Verbrechen nach § 3g VerbotsG begangen und wird dafür unter Anwendung von § 28 Abs 1 StGB nach § 3g VerbotsG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 19a Abs 1 StGB wird das Mobiltelefon ... des [S.] konfisziert. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe und gemäß § 44 Abs 2 StGB auch die Rechtsfolge des Ausschlusses von der Ausübung eines Gewerbes nach § 13 Abs 1 GewO 1994 je unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen.“ Infolgedessen sei die revisionswerbende Partei von der belangten Behörde gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 aufgefordert worden, S. innerhalb von zwei Monaten als handelsrechtlichen Geschäftsführer aus dieser Funktion aus der Gesellschaft zu entfernen. Die diesbezügliche Frist habe am 19. August 2024 geendet. Dieser Aufforderung sei die revisionswerbende Partei nicht nachgekommen, sodass der angefochtene Bescheid ergangen sei.
3 Nach Wiedergabe der Rechtslage erwog das Verwaltungsgericht, dass über den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Konzessionsinhaberin eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ausgesprochen worden und damit die Zuverlässigkeitsannahme nicht mehr gegeben sei. Dabei sei es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht von Bedeutung, ob im Rahmen der strafgerichtlichen Verurteilung gegenüber dem Geschäftsführer Nebenstrafen und Rechtsfolgen der Verurteilung bedingt nachgesehen worden seien (§ 44 Abs. 2 StGB), da es sich dabei allein um Aspekte der strafrechtlichen Beurteilung handle und damit nicht über die verwaltungsrechtlichen Aspekte eines Sachverhaltes abgesprochen werden könne. Die Beurteilung der verwaltungsrechtlichen Konsequenzen aus einer gerichtlichen Verurteilung verbleibe ausschließlich bei den hierfür zuständigen Behörden. Nur diesen käme die Beurteilung des weiteren Vorliegens der Zuverlässigkeit im Sinne des GütbefG zu. Gemäß § 5 Abs. 1 vierter Satz GütbefG sei ein Verfahren zur Entziehung der Konzession bei Wegfall der Zuverlässigkeit von Amts wegen einzuleiten und zu führen. Der normative Verantwortungskonnex zwischen der revisionswerbenden Partei und ihrem handelsrechtlichen Geschäftsführer sei aus § 5 Abs. 1 GütbefG iVm § 91 Abs. 2 GewO 1994 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 abzuleiten und anzunehmen.
4 Auch der Hinweis in der Beschwerde, dass die strafrechtlich sanktionierten Taten in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers der revisionswerbenden Partei gestanden seien, sei in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich, da § 5 Abs. 2 GütbefG nicht auf einen solchen Zusammenhang abstelle. Für die Entziehung der Konzession gemäß § 5 Abs. 2 GütbefG sei nur der Umstand einer Verurteilung zu einer mehr als dreimonatigen Freiheitsstrafe als Entziehungstatbestand relevant und dieser stehe unstrittig fest. Ebenso wenig sei den Beschwerdeausführungen zur Verfolgungsverjährung zu folgen, weil es sich bei der zu beurteilenden Frage nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht um eine Strafe im Sinne des Art. 6 EMRK oder des Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK handle. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden können.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 In der demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung der Revision wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Gewerbebehörde an die vom Strafgericht ausgesprochene bedingte Nachsicht des Entzugs der Gewerbeberechtigung/Konzession (§ 44 Abs. 2 StGB) gebunden sei.
10 Die von der revisionswerbenden Partei aufgeworfene Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch bereits geklärt, sodass damit die Zulässigkeit der Revision nicht begründet werden kann:
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich schon in seiner älteren Rechtsprechung klargestellt, dass auch in Fällen, in denen über den Vollzug der Strafe hinaus das Strafgericht auch die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 2 StGB bedingt nachgesehen hat, für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz sind und die Gewerbebehörde im Besonderen die mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung in Zusammenhang stehenden Umstände zu prüfen hat. Es obliegt auch in diesen Fällen der Gewerbebehörde die selbständige Beurteilung, ob alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung der Gewerbeberechtigung gegeben sind (vgl. VwGH 18.8.2025, Ra 2025/04/0182, betreffend die wie hier vom Strafgericht ausgesprochene und bedingt nachgesehene Rechtsfolge des Ausschlusses von der Ausübung eines Gewerbes gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994, mit Hinweis u.a. auf VwGH 25.9.1990, 90/04/0021). Nichts anderes gilt für das Konzessionsverfahren nach dem GütbefG.
12 Im Revisionsfall ist zudem zu beachten, dass der Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z 1 (iVm § 13 Abs. 1) GewO 1994 weder von der belangten Behörde noch vom Verwaltungsgericht herangezogen wurde, weshalb eine Bindungswirkung an den Ausspruch des Strafgerichts im vorliegenden Verwaltungsverfahren, das hingegen die Entziehung einer Konzession gemäß § 1 Abs. 3 GütbefG iVm § 91 Abs. 2 und § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 (§ 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 GütbefG) betrifft, schon deswegen nicht in Frage käme (vgl. VwGH 13.12.2024, Ra 2023/03/0150, mwN, nach dem der Entziehungsgrund der mangelnden Zuverlässigkeit § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 die für Güterbeförderungsgewerbe in § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 GütbefG speziell geregelten Zuverlässigkeitsbestimmungen einschließt).
13 Die Revision moniert in ihrem Zulässigkeitsvorbringen des Weiteren, das Verwaltungsgericht sei mit dem angefochtenen Erkenntnis von (näher zitierter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes abgewichen, indem es weder das Wohlverhalten des Betroffenen berücksichtigt, noch eine Zukunftsprognose getroffen habe und sich insoweit mit der Frage der Nachsicht gemäß § 1 Abs. 5 GütbefG iVm § 26 GewO 1994 nicht beschäftigt habe.
14 Mit diesem Vorbringen übersieht die Revision, dass sich der Ausschluss von der Gewerbeberechtigung gemäß § 13 GewO 1994, auf den sich das Nachsichtverfahren gemäß den §§ 26 und 27 GewO 1994 bezieht, im vorliegenden Fall als ebenso wenig einschlägig erweist wie der Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994.
15 Sie lässt außerdem außer Acht, dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als Rechtsvermutung aus den (nicht getilgten) schwerwiegenden Verstößen ergibt und es daher bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 erfüllt ist, in der Regel keiner Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers bedarf. Überdies kann das Vorliegen „schwerwiegender Verstöße“ iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994, aus denen sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung ergibt, nicht allein aufgrund des seither verstrichenen Zeitraumes von vornherein ausgeschlossen werden, wenn die rechtswidrige und schuldhafte Begehung aufgrund rechtskräftiger und nicht getilgter Bestrafungen feststeht (vgl. VwGH 25.6.2025, Ra 2023/04/0046, mwN; in diesem Sinne auch VwGH 21.2.2022, Ra 2022/03/0038, mwN).
16 Vor diesem Hintergrund hätte entgegen der in dieser Hinsicht allein auf das Erfordernis ergänzender Ermittlungen zu § 26 GewO 1994 gestützten Revision auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG nicht erwarten lassen. Im Revisionsfall waren damit ausschließlich Rechtsfragen strittig, jedoch nicht der relevante und in den entscheidungswesentlichen Punkten aktenkundige Sachverhalt. Im Verfahren waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Beantwortung auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden konnte. Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von der hg. Rechtsprechung zu § 24 Abs. 4 VwGVG abgewichen wäre (vgl. z.B. VwGH 19.9.2023, Ra 2023/03/0088, mwN).
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 2025
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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