Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des Mag. (FH) T S in W, auf Ablehnung der Senatspräsidentin des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Pollak und der Hofrätinnen Mag. Hainz Sator und Dr. Funk-Leisch, im Revisionsverfahren zu Ra 2025/04/0230, den Beschluss gefasst:
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
1 Mit Beschluss vom 13. Jänner 2026, Ra 2025/04/0230, wies der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision des Antragstellers gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien betreffend die Verhängung einer Ordnungsstrafe zurück, weil in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen worden waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zugekommen wäre.
2 Der Beschluss wurde in einem Senat bestehend aus der Vorsitzenden Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie den Hofrätinnen Mag. Hainz Sator und Dr. Funk-Leisch als Richterinnen, gefasst.
3 Mit Schreiben vom 27. Jänner 2026 bringt der Antragsteller zusammengefasst vor, dass er gegen die zwei erstgenannten Richterinnen mehrfach Strafanzeige erstattet habe, weshalb an ein unabhängiges Verfahren „nicht zu denken“ sei. Die Richterinnen würden in der Sache nicht entscheiden wollen und aus diesem Grund seine Revisionen immer aus formalen Gründen zurückweisen. Mit dem Beschluss vom 13. Jänner 2026, Ra 2025/04/0230, würden die Richterinnen so der Antragsteller zum Ausdruck bringen, dass er aufgrund seiner Behinderung unzählige Strafen erhalten dürfe. Menschen mit Behinderung seien nach österreichischem Verfassungsrecht, nach der Europäischen Menschenrechtskonvention und nach der UN Behindertenrechtskonvention besonders schutzbedürftige Personen und die staatlichen Organe würden positive Schutz-, Rücksichts- und Handlungspflichten beim Kontakt mit diesen Menschen treffen. Aufgrund dessen wären die Behörden verpflichtet, das Verfahren und die Kommunikation behinderungsadäquat zu gestalten, behinderungsbedingte Einschränkungen bei jeder behördlichen Bewertung zu berücksichtigen, Menschen mit Behinderungen keinen unverhältnismäßigen gesundheitlichen Belastungen auszusetzen und eine belästigende, einschüchternde oder entwürdigende Behördenpraxis zu unterlassen. Das behördliche Vorgehen sei als Diskriminierung im Sinne des Bundes Behindertengleichstellungsgesetzes zu qualifizieren.
4 Abschließend ersuchte der Antragsteller um die Durchführung eines fairen Verfahrens im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK, stellte einen Ablehnungsantrag gegen die oben genannten Mitglieder des Senats und beantragte, alle Verfahrenshandlungen der abgelehnten Richterinnen aufzuheben.
5 Mit dem Vorbringen des Antragstellers wird keine Befangenheit im Sinne des § 31 VwGG dargetan:
6 Nach § 31 Abs. 1 VwGG haben sich Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn (u.a.) sie in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben (Z 3) oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen (Z 4). Nach § 31 Abs. 2 VwGG können aus den in Abs. 1 angeführten Gründen die Mitglieder des Gerichtshofs und Schriftführer auch von den Parteien abgelehnt werden.
7 Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG, so ist es Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert. Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofs betreffen (vgl. etwa VwGH 28.4.2025, So 2025/03/0004, mwN).
8 Soweit der Antragsteller zunächst die Erstattung von Strafanzeigen gegen zwei der von ihm abgelehnten Richterinnen ins Treffen führt und daraus auf deren Befangenheit schließt, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Erstattung einer Strafanzeige gegen den Richter ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände keinen Anlass bildet, die Befangenheit des Richters anzunehmen, hätte es doch sonst jede Partei in der Hand, sich durch eine Einbringung derartiger Rechtsbehelfe dem gesetzlichen Richter zu entziehen (vgl. etwa VwGH 22.5.2025, So 2025/16/0001, mwN).
9 Der Antragsteller begründet seinen Ablehnungsantrag der Sache nach damit, dass die betreffende Entscheidung, an der die abgelehnten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes mitgewirkt haben, seiner Ansicht nach unrichtig gewesen sei.
10 Dabei stellt der Umstand, dass der Antragsteller Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in materiell- oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unrichtig hält, keine Grundlage dafür dar, eine Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidungen mitwirkenden Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG anzunehmen (vgl. nochmals VwGH 28.4.2025, So 2025/03/0004, mwN).
11 Nicht weiter substantiierte bloße Vorwürfe, wie jene der fehlenden Unparteilichkeit oder der Behindertenfeindlichkeit, sind als solche nicht geeignet, das Vorliegen von Befangenheitsgründen aufzuzeigen (vgl. erneut VwGH 28.4.2025, So 2025/03/0004, mwN).
12 Damit gelingt es dem Antragsteller nicht, maßgebliche Umstände für das Vorliegen der in § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführten sonstigen wichtigen Gründe glaubhaft zu machen, die geeignet wären, in die volle Unbefangenheit der genannten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes Zweifel zu setzen.
13 Dem Ablehnungsantrag war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 9. März 2026
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