Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Für das Verfahren über die Verhängung einer Ordnungsstrafe gibt es keine die prozessuale Handlungsfähigkeit von Beteiligten regelnden Verwaltungsvorschriften, weshalb diese nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes beurteilt werden muss (zu § 9 AVG 1950 vgl. VwGH 18.6.1982, 81/02/0310, 81/02/0312).
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