Da in § 103a Abs. 1 Z 2 KFG lediglich eine zusätzliche Verantwortlichkeit des Mieters normiert wurde (vgl. demgegenüber § 103a Abs. 1 Z 3 KFG, wonach der Mieter näher genannte Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen hat), bleibt im Hinblick auf den Zustand des Fahrzeuges jene des Zulassungsbesitzers auch über den Zeitraum der Vermietung des Fahrzeuges aufrecht (VwGH 25.3.1992, 92/02/0041; VwGH 24.8.2001, 2001/02/0146).
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