Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des A F, vertreten durch Mag. Ewald Hannes Grabner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. Oktober 2025, VGW 031/108/13336/2025 6, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde i. A. Übertretungen der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien),
1. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird im Umfang der Zurückweisung in Bezug auf den Spruchpunkt 2. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien vom 14. Juli 2025 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14. Juli 2025 wurde dem Revisionswerber mit Spruchpunkt 1. zur Last gelegt, er sei am Tatort zur Tatzeit mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten PKW mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl die Unfallbeteiligten einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hätten. Mit Spruchpunkt 2. wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe nach diesem Verkehrsunfall an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, weil er die Unfallstelle zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen Anzeigenerstattung verlassen habe. Der Revisionswerber habe dadurch 1. § 4 Abs. 5 StVO und 2. § 4 Abs. 1 lit. c StVO verletzt, weshalb über ihn zu Spruchpunkt 1. gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO und zu Spruchpunkt 2. gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 120, (sowie jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden.
2Das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) wertete ein am 28. Juli 2025 vom Revisionswerber der belangten Behörde übergebenes Schreiben als Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis und wies diese mit dem angefochtenen Beschluss als gemäß § 31 VwGVG unzulässig zurück. Überdies sprach es aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, es habe den Revisionswerber gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 9 VwGVG aufgefordert, die Mängel seiner Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Auftrages zu beheben. In der Folge sei die vom Verwaltungsgericht gesetzte Frist aufgrund eines Schreibens des einschreitenden Rechtsvertreters des Revisionswerbers bis 9. Oktober 2025 verlängert worden. Der Revisionswerber sei jedoch diesem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, weshalb seine Beschwerde aus näheren Gründen nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 9 Abs. 1 VwGVG genüge und daher als unzulässig zurückzuweisen sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit u.a. vor, das Verwaltungsgericht habe die Beschwerde zu Unrecht zurückgewiesen. Der Revisionswerber habe die verbesserte Beschwerde am letzten Tag der Frist zur Post gegeben, das Verwaltungsgericht habe den Postlauf bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt.
7 Die Revision erweist sich mit diesem Vorbringen als teilweise zulässig und begründet.
8Das vom Revisionswerber angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, zwei verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin zwei voneinander unabhängige Spruchpunkte. Auch das Verwaltungsgericht hat mithin hinsichtlich der beiden angelasteten Verwaltungsübertretungen getrennte Absprüche getroffen (vgl. VwGH 5.1.2021, Ra 2020/02/0279).
9 Liegen wie hiertrennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. VwGH 10.9.2021, Ra 2021/02/0165).
10 Soweit sich die Revision gegen den angefochtenen Beschluss betreffend Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses richtet, ist auszuführen:
11Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750, und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400, verhängt wurde.
12 Diese Voraussetzungen treffen für den Abspruch des Verwaltungsgerichtes zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses zu. Über den Revisionswerber wurde wegen Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO eine Geldstrafe von € 120, (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 7 Stunden) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm € 726, beträgt.
13Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 9.9.2020, Ra 2020/02/0177). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.
14Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein (vgl. etwa VwGH 18.9.2025, Ra 2025/03/0092, mwN). Auch gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes in Verwaltungsstrafen, in denen die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG vorliegen, ist daher eine Revision absolut unzulässig.
15Die Revision erweist sich daher, soweit das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss über die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses entschied, gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als absolut unzulässig und war in diesem Umfang daher zurückzuweisen.
16 Soweit sich die Revision gegen den angefochtenen Beschluss betreffend Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses richtet, ist auszuführen:
17 Das Verwaltungsgericht hat nach seinen Feststellungen die Frist des Revisionswerbers zur Behebung der Mängel seiner Beschwerde bis 9. Oktober 2025 verlängert.
18Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes über die Zurückweisung der Beschwerde des Revisionswerbers wurde diesem am 15. Oktober 2025 zugestellt und damit rechtswirksam erlassen (vgl. VwGH 25.1.2024, Ra 2023/09/0159, mwN); die Zustellung an die belangte Behörde erfolgte am 17. Oktober 2025. Nach dem Poststempel des im Akt einliegenden Kuverts, mit dem der Rechtsanwalt des Revisionswerbers die Beschwerde vom 28. Juli 2025 verbesserte, wurde diese am 9. Oktober 2025 zur Post gegeben und langte am 14. Oktober 2025, sohin vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses, beim Verwaltungsgericht ein.
19Gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Die Frist zur Mängelbehebung war zum Zeitpunkt der Postaufgabe des diesbezüglichen Schriftsatzes noch offen und die Mängelbehebung somit rechtzeitig.
20 Zwar trifft es zu, dass der Rechtsvertreter des Revisionswerbers gemäß § 20 Abs. 6 VGWG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet ist; ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird jedoch gemäß § 20 Abs. 6 letzter Satz leg. cit. wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.
21Indem das Verwaltungsgericht die rechtzeitig am 9. Oktober 2025 per Post verbessert eingebrachte Beschwerde zurückwies, ohne die Behebung des Formmangels der unrichtigen Einbringung zu beauftragen, belastete es seinen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser in dem im Spruch genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
22Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. März 2026
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