Absonderungen nach § 7 EpidemieG 1950 haben grundsätzlich mit Bescheid zu erfolgen und die Anordnung hat dabei in die Zukunft gerichtet zu sein (VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173). Diese Rsp ist schon im Hinblick auf die Strafbestimmungen nach § 40 EpidemieG 1950 nach wie vor maßgeblich. Daraus folgt nun, dass der Absonderungsbescheid und die mit ihm angeordnete Absonderung für einen Zeitraum vor dessen Erlassung jedenfalls rechtswidrig ist. Jedoch sind Gründe für die Unzulässigkeit des Ausspruchs einer Absonderung für einen bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, nämlich insbesondere die damit auferlegten und strafbewehrten Verhaltenspflichten, für den Zeitraum ab Bescheiderlassung nicht weiter problematisch (VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173). Ab dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids ist die Absonderung für den restlichen Zeitraum in die Zukunft gerichtet und daher unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht zu ersehen, weshalb der Bescheid und die mit ihm angeordnete Absonderung nur einer einheitlichen Beurteilung zugänglich sein sollte. So sieht etwa auch § 7a Abs. 5 EpidemieG 1950 vor, dass das VwG - bei noch andauernder Absonderung - auch auszusprechen hat, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Auch dies spricht eher dafür, dass eine zukünftige Absonderung nicht bloß deshalb als rechtswidrig zu beurteilen ist, weil mit demselben Bescheid auch unzulässiger Weise die Absonderung für einen bereits verstrichenen (Teil-)Zeitraum angeordnet wurde.