Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. Juni 2023, VGW 109/007/3130/2022 22, betreffend Absonderung nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: Mag. A B in C vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit der Beschwerde im Hinblick auf den Absonderungszeitraum vom 2. Februar 2022 bis zum 4. Februar 2022 stattgegeben und der Bescheid insoweit für rechtswidrig erklärt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Mit dem mit 30. Jänner 2022 datierten Bescheid ordnete die belangte Behörde (u.a.) gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) und § 57 Abs. 1 AVG die Absonderung des Mitbeteiligten als an SARS CoV 2/COVID 19 erkrankter Person vom 26. Jänner 2022 bis zum 4. Februar 2022 an und trug ihm auf, seinen Aufenthaltsort (Wohnadresse) nicht zu verlassen sowie Kontakte zu anderen Personen zu unterlassen. Dieser Bescheid wurde dem Mitbeteiligten am 2. Februar 2022 zugestellt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der vom Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge und erklärte ihn gemäß §§ 7, 7a EpiG und § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.
3 Ausgehend davon, dass zwei positive PCR Testergebnisse vom 25. Jänner und 2. Februar 2022 vorgelegen seien und es daher unzweifelhaft eine Infektion des Mitbeteiligten gegeben habe, führte das Verwaltungsgericht zur rechtlichen Begründung seines Erkenntnisses unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 2021, Ra 2021/09/0173, sodann aus, dass keine rechtliche Grundlage dafür bestehe, eine Absonderung rückwirkend auszusprechen. Der Absonderungszeitraum könne demnach frühestens mit der Erlassung des Absonderungsbescheids beginnen. Der Bescheid vom 30. Jänner 2022 ordne eine solche rechtswidrige, rückwirkende Absonderung an. Aus Sicht des Absonderungszeitraums sei der Absonderungsbescheid daher nicht rechtzeitig erlassen worden. Da der Bescheid bereits deshalb für rechtswidrig zu erklären sei, sah das Verwaltungsgericht für weitere Ermittlungen keine Erforderlichkeit.
4 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit den klaren gesetzlichen Bestimmungen (§§ 7, 7a EpiG und § 28 Abs. 6 VwGVG) und der durch die obengenannte einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärten Rechtslage.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
6 Die revisionswerbende Partei macht zur Zulässigkeit ihrer, das Erkenntnis zur Gänze anfechtenden Revision zusammengefasst geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, wie Absonderungsbescheide zu beurteilen seien, die die Absonderung nur teilweise rückwirkend festlegten und somit nicht für den gesamten Zeitraum rechtswidrig seien. Es werde nicht verkannt, dass die Erlassung rückwirkender Absonderungsbescheide unzulässig sei. Im Unterschied zu der vom Verwaltungsgericht genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 2021, Ra 2021/09/0173, sei jedoch im vorliegenden Fall bei Bescheiderlassung der Absonderungszeitraum noch nicht zur Gänze verstrichen gewesen. Der Bescheid sei innerhalb des Absonderungszeitraums (26. Jänner 2022 bis 4. Februar 2022) erlassen worden. Für den Zeitraum ab Erlassung des Bescheids sei die vom Verwaltungsgericht gerügte Rechtswidrigkeit somit nicht vorgelegen. Den Bescheid vollständig für rechtswidrig zu erklären sei daher überschießend, weil sich die Rechtswidrigkeit nicht auf den gesamten Absonderungszeitraum beziehe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Die Revision ist entgegen dem den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG nicht bindenden Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG aus den von der revisionswerbenden Partei aufgezeigten Gründen zulässig. Sie ist auch teilweise begründet.
8 Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 (WV), in der hier noch anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 183/2021, lauteten (auszugsweise):
„Absonderung Kranker.
§ 7 (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.
(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.
...
Rechtsschutz bei Absonderungen
§ 7a. (1) Personen, die gemäß § 7 abgesondert werden oder abgesondert wurden oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, haben das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein, anzurufen.
(2) Gegen die Anordnung der Absonderung mittels Mandatsbescheids (§ 57 Abs. 1 AVG) ist eine Vorstellung nicht zulässig.
(3) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Absonderung zuzurechnen ist. Örtlich zuständig ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes, in dem die belangte Behörde ihren Sitz hat. Das Landesverwaltungsgericht hat die belangte Behörde umgehend über das Einlangen der Beschwerde zu informieren.
(4) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Rechtmäßigkeit der Absonderung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Absonderung hätte vorher geendet. Hat das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird die Zeit bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist in die Entscheidungsfrist nicht einberechnet.
(5) Sofern die Absonderung noch andauert, hat das Landesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(6) Soll eine Absonderung länger als 14 Tage dauern, ist sie dem Landesverwaltungsgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde, die sie verfügt hat, unverzüglich anzuzeigen. Das Landesverwaltungsgericht hat in längstens vierwöchigen Abständen ab der Absonderung oder der letzten Überprüfung über die Notwendigkeit der Absonderung zu entscheiden. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Absonderung verfügt hat, hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Landesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt, und hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Absonderung notwendig ist. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für die abgesonderte Person eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Absonderung verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde nach Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Bestimmung des § 7a EpiG in der Fassung BGBl. I Nr. 183/2021, mit der der Rechtsschutz nach dem Epidemiegesetz 1950 in Folge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2021, G 380/2020, u.a. neu geregelt wurde, bereits in seinem Erkenntnis vom 24. Mai 2022, Ra 2022/03/0006 bis 0010, ausführlich auseinandergesetzt, auf das zur näheren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG vorweg verwiesen wird.
10 Ausgehend von den Gesetzesmaterialien (Begründung zum Abänderungsantrag, wiedergegeben in AB 1067 BlgNR 27. GP) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Regelung über den Rechtsschutz bei Absonderungen nahezu vollständig über weite Strecken sogar wörtlich jener über den Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft nach § 22a BFA Verfahrensgesetz (BFA VG) entspricht und im Hinblick auf die vom Gesetzgeber eindeutig intendierte Gestaltung der Absonderungsbeschwerde gemäß § 7a EpiG nach dem Vorbild der Schubhaftbeschwerde auf die insofern übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 22a BFA VG zurückgegriffen werden kann (vgl. abermals VwGH 24.5.2022, Ra 2022/03/0006, u.a.).
11 Weil für Schubhaftbeschwerden auch wenn die Schubhaft mit Bescheid angeordnet wird das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht für anwendbar erklärt wird, ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den Schubhaftbescheid und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheids zu beurteilen, also zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese zu vollziehen (vgl. VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0274, mwN).
12 Im vorliegenden Fall hatte daher das Verwaltungsgericht den konkret erlassenen Absonderungsbescheid und die damit verfügte Absonderung nachträglich auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid mit seiner Zustellung an die Partei erlassen und erst ab diesem Zeitpunkt rechtswirksam. Dem Datum hingegen, mit dem eine schriftliche Ausfertigung eines Bescheides versehen ist, kommt keine rechtliche Bedeutung zu; die darin zum Ausdruck gekommene Zeitangabe ist für den Eintritt der mit einem Bescheid verbundenen Rechtswirkungen ohne Belang (siehe VwGH 4.5.2022, Ra 2022/12/0026, mwN).
14 Nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde der mit 30. Jänner 2022 datierte Bescheid dem Mitbeteiligten am 2. Februar 2022 zugestellt. Er war daher ab dem Zeitpunkt der Zustellung am 2. Februar 2022 ihm gegenüber wirksam erlassen.
15 Zur Rechtmäßigkeit des mit diesem Bescheid angeordneten Absonderung für den Zeitraum vom 26. Jänner 2022 bis zum 4. Februar 2022 ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits grundlegend festgehalten hat, dass Absonderungen nach § 7 EpiG grundsätzlich mit Bescheid zu erfolgen haben und die Anordnung dabei in die Zukunft gerichtet zu sein hat (siehe ausführlich VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173, Rn. 15 f). Diese Rechtsprechung ist schon im Hinblick auf die Strafbestimmungen nach § 40 EpiG nach wie vor maßgeblich.
16 Daraus folgt nun, dass das Verwaltungsgericht zu Recht von der Rechtswidrigkeit des Bescheids ausging, sofern die Absonderung für einen Zeitraum vor dessen Erlassung angeordnet wurde. Mit anderen Worten war der Absonderungsbescheid und die mit ihm angeordnete Absonderung betreffend den Zeitraum vom 26. Jänner 2022 bis 1. Februar 2022 jedenfalls rechtswidrig.
17 Wie die revisionswerbende Partei jedoch zutreffend ausführt, sind die vom Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis vom 23. November 2021, Ra 2021/09/0173, dargelegten Gründe für die Unzulässigkeit des Ausspruchs einer Absonderung für einen bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, nämlich insbesondere die damit auferlegten und strafbewehrten Verhaltenspflichten, für den Zeitraum ab Bescheiderlassung nicht weiter problematisch. Ab dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids gegenüber dem Mitbeteiligten war die Absonderung für den restlichen Zeitraum in die Zukunft gerichtet und daher unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.
18 Es ist auch nicht zu ersehen, weshalb wie das Verwaltungsgericht offenbar meinte der Bescheid und die mit ihm angeordnete Absonderung nur einer einheitlichen Beurteilung zugänglich sein sollte. So sieht etwa auch § 7a Abs. 5 EpiG vor, dass das Verwaltungsgericht bei noch andauernder Absonderung auch auszusprechen hat, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Auch dies spricht aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes eher dafür, dass eine zukünftige Absonderung nicht bloß deshalb als rechtswidrig zu beurteilen ist, weil mit demselben Bescheid auch unzulässiger Weise die Absonderung für einen bereits verstrichenen (Teil )Zeitraum angeordnet wurde.
19 Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Rechtswidrigkeit der Absonderung ab der Bescheiderlassung am 2. Februar 2022 bis zum 4. Februar 2022 lässt sich daher nicht damit begründen, dass auch ein vor der Bescheiderlassung liegender Zeitraum Gegenstand des Bescheids war.
20 Das Verwaltungsgericht hätte daher nach Feststellung des Zustellzeitpunkts am 2. Februar 2022 zu ermitteln gehabt, ob die vom Mitbeteiligten bestrittenen Voraussetzungen für eine Absonderung bei Bescheiderlassung und für den danach verbleibenden Zeitraum vorlagen.
21 Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit es den Bescheid und die damit angeordnete Absonderung auch für den Zeitraum vom 2. Februar 2022 bis zum 4. Februar 2022 für rechtswidrig erklärte, in diesem Umfang wegen prävalierender inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Revision hingegen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
22 Ein Kostenersatz findet nicht statt, weil Mitbeteiligte nach § 50 iVm § 47 Abs 3 VwGG Anspruch auf Aufwandersatz nur im Fall der Abweisung der Revision insgesamt haben (vgl. VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108).
Wien, am 25. Jänner 2024
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