Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge des Bundesministers für Inneres sowie der Steiermärkischen Landesregierung, den gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 26. Mai 2026, Zl. LVwG 70.12-2418/2025-27, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: G M, vertreten durch Dr. Hermann Kienast, Rechtsanwalt in Graz), erhobenen Amtsrevisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den (abweisenden) Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. April 2025-in dem nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 2026, E 98/2026-12, fortgesetzten Verfahren-Folge und verlieh dem Mitbeteiligten die österreichische Staatsbürgerschaft unter der Bedingung der vorherigen Ablegung der Gelöbnisformel gemäß § 21 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG; Spruchpunkt I.); weiters sprach es aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.).
2 Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden außerordentlichen Amtsrevisionen, mit denen jeweils ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Die Rechtssachen wurden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beschlussfassung verbunden.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat vor Vorlage der Revisionen über die Anträge, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, trotz der es auch im Fall von außerordentlichen Revisionen treffenden Pflicht nicht entschieden, sondern die Revisionen samt den unerledigt gebliebenen Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Aufgrund der mittlerweile erfolgten Vorlage der Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof ist nunmehr dieser zur Entscheidung über die von den amtsrevisionswerbenden Parteien gestellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuständig (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 17.06.2026, Ra 2025/20/0416, mwN).
5 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsrevision zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil“ für den Revisionswerber ist hier eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse am Aufschub des sofortigen Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses in die Abwägung einfließt (vgl. etwa VwGH 21.2.2022, Ra 2022/01/0026, Rn. 5, mwN).
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits auf die infolge des mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft einhergehenden aktiven und passiven Wahlrechts bei Wahlen und den damit verbundenen demokratiepolitischen Folgen einer Aufhebung eines eine Staatsbürgerschaft verleihenden Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts hingewiesen und darin einen „unverhältnismäßigen Nachteil“ im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG erblickt (vgl. VwGH 4.3.2024, Ra 2024/01/0055).
7 Die amtsrevisionswerbenden Parteien begründen ihre Anträge auf aufschiebende Wirkung zusammengefasst damit, dass dem Mitbeteiligten mit dem angefochtenen Erkenntnis die österreichische Staatsbürgerschaft unter der Bedingung der Ablegung der Gelöbnisformel gemäß § 21 Abs. 2 StbG vor der belangten Behörde verliehen worden sei; die belangte Behörde sei insofern verpflichtet, die Ablegung dieses Gelöbnisses zu ermöglichen. Der Mitbeteiligte sei wegen eines Terrorismusdeliktes (§ 278b Abs. 2 StGB) verurteilt worden und es bestehe aufgrund näher genannter Umstände (keine Teilnahme an einem angebotenen Deradikalisierungsprogramm, aufrechtes Waffenverbot, Einstufung als „allgemein gefährliche Person“ im Register der Landespolizeidirektion Wien, negative Stellungnahme des Landesamtes für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung) keine umfassende Gewähr dafür, dass er zur Republik Österreich bejahend eingestellt sei und folglich keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit mehr darstelle. Im Falle der Ablegung des Gelöbnisses wäre der Revision somit die Effektivität genommen und würden die öffentlichen Interessen damit unverhältnismäßig beeinträchtigt.
8 In seiner Äußerung bringt der Mitbeteiligte dagegen alleine vor, es sei von den amtsrevisionswerbenden Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dargelegt worden. Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, welche-das Interesse der amtsrevisionswerbenden Parteien übersteigenden-Interessen des Mitbeteiligten einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der angefochtenen Entscheidung entgegenstehen würden (vgl. dazu VwGH 12.9.2022, Ra 2022/01/0247, mwN).
9 Den Anträgen war daher stattzugeben.
Wien, am 7. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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