Eine die Interessen der Republik schädigende Beziehung zu einem fremden Staat kann zB dann vorliegen, wenn der Antragsteller für einen ausländischen Nachrichtendienst tätig ist. So hat der VwGH bereits zu § 10 Abs. 1 Z 8 StbG 1965 festgehalten, dass die Zugehörigkeit zu einem ausländischen Staatssicherheitsdienst und eine damit verbundene nachrichtendienstliche Tätigkeit im Inland eine Schädigung österreichischer Staatsinteressen bilden (vgl. VwGH 16.1.1985, 82/01/0118).